RS Vfgh 2017/12/12 E2068/2017

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Veröffentlicht am 12.12.2017
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §55, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich eines der Volksgruppe der Hazara angehörenden, im Iran geborenen und aufgewachsenen Staatsangehörigen von Afghanistan

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar keine mündliche Verhandlung durchgeführt, dennoch hat es sich mit der Lage des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt.

Es hat zum einen festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in Afghanistan geboren ist, dort nie gelebt hat und auch keine Angehörigen in Afghanistan hat. Er hat dort die Schule nicht besucht, sondern seine Schulbildung im Iran, wo er auch aufgewachsen ist, in Farsi erhalten.

Zum anderen stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gesund und die Stadt Kabul über den dortigen Flughafen gut erreichbar sei. Wenn es daran anschließend ausführt, dass keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan bestünden, so ist ihm aus verfassungsrechtlicher Sicht auch im Hinblick auf den im Iran geborenen und aufgewachsenen Beschwerdeführer nicht entgegenzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht prüft ausdrücklich, ob der im Iran geborene Beschwerdeführer auf Grund seiner persönlichen Umstände auf die Hauptstadt Kabul verwiesen werden könne, und es stellt ferner fest, er sei gesund und im erwerbsfähigen Alter, spreche Landessprachen, sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und habe die Möglichkeit, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Zudem habe er mehrere Jahre als Hilfsarbeiter gearbeitet. Mit dem Hinweis auf die schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche und in wirtschaftlicher Hinsicht werde keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung von Art3 EMRK dargetan. Das Faktum, dass der Beschwerdeführer nicht über hinlängliche Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfüge, reiche für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus.

Mit diesen Ausführungen und Feststellungen genügt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls den Anforderungen des ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 an eine willkürfreie Begründung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E2068.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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