TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/21 97/09/0155

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §70 Abs1;
LDG 1984 §84;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch die Rechtsanwälte OEG Zamponi Weixelbaum & Partner in Linz, Kaisergasse 17, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich (Senat für Hauptschullehrer und Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen) vom 4. Dezember 1996, Zl. 1-DOK-2/24-96 ad, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße und Verlust der schulfesten Stelle, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1954 geborene Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Er war im maßgebenden Tatzeitraum (Schuljahr 1995/1996) an der Hauptschule Y (Bezirk Ried im Innkreis) tätig.

Mit Disziplinarerkenntnis vom 8. Juli 1996 hat die Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Ried im Innkreis den Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt und disziplinär bestraft:

"I. HOL. X ist schuldig:

1. Für den 7.12.1995 war mit Konferenzbeschluss der Hauptschule Y der Elternsprechtag von 7.45 Uhr bis 12.00 Uhr angesetzt. HOL. X erschien am 7.12.1995 in der Hauptschule Y erst um 8.00 Uhr und verließ die Schule bereits um 11.45 Uhr.

Er hat dadurch die in § 30 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, idF. BGBl. Nr. 820/1995, (LDG 1994) (Nichtbefolgen einer Weisung) und gegen § 35 Abs. 1 LDG 1984 (Nichtmeldung einer Dienstabwesenheit) verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 69 LDG 1984 begangen.

2. Am 15.1.1996 um 7.45 Uhr verweigerte HOL. X in der Hauptschule Y vor dem Konferenzzimmer die Weisung des HD. Z, in das Konferenzzimmer der Hauptschule Y zu kommen, er ging statt dessen in ein Klassenzimmer.

Er hat dadurch gegen § 30 Abs. 1 LDG 1984 (Nichtbefolgen einer Weisung) verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 69 LDG 1984 begangen.

3. HD. Z wies in der Hauptschule Y HOL. X zu Beginn des Schuljahres 1995/1996 an, keine Änderungen an den Einstellungen der EDV-Geräte vorzunehmen. Am 13.12.1995 führte HOL. X in der Hauptschule Y während der Informatikstunde der dritten Klasse in der Zeit von 14.20 Uhr bis 16.05 Uhr eine Systemänderung durch. Er hat dadurch gegen § 30 Abs. 1 LDG 1984 (Nichtbefolgen einer Weisung) verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 69 LDG 1984 begangen.

4. Ende August 1995 äußerte HOL. X im Gasthaus L, Y, dass Landesschulratspräsident Hofrat Dr. R zu ihm gesagt habe, dass er noch schauen werde, wo er den Z unterbringen könne. Wenn nämlich der Z weg sei, dann gehe er (X) ganz sicher wieder nach Y zurück. Durch diese Äußerung wurde das Ansehen des HD Z und der HS Y herabgesetzt.

HOL. X hat dadurch gegen § 29 Abs. 2 LDG 1984 (außerdienstliches Verhalten, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen) verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 69 LDG 1984 begangen.

5. Am 4.10.1995 um ca. 8.15 Uhr äußerte HOL. X im Konferenzzimmer der Hauptschule Y laut, sodass andere Lehrer es hören konnten, über HD Z: "So ein Volltrottel". HOL. X hat sich dadurch unkollegial verhalten und die gebotene Achtung gegenüber Vorgesetzen verletzt.

Er hat dadurch gegen § 29 Abs. 2 LDG 1984 (dienstliches Verhalten, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen) verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 69 LDG 1984 begangen.

6. Während der Wien-Woche der vierten Klassen der Hauptschule

Y (20. bis 25.11.1195) sollte HOL. X am 24.11.1995 in der dritten Klasse B dritten Leistungsgruppe der HS Y in der vierten Einheit Deutsch supplieren. HOL. X ging jedoch in den Computerraum, um mit dem Schülern das Computerspiel "Tetris" zu spielen. Er selbst arbeitete an etwas anderem. Dadurch wurde die Verpflichtung, Vertretungsstunden zu übernehmen bzw. Unterricht auch in Unterrichtsgegenständen zu erteilen, über die keine Lehrbefähigung vorliegt, verletzt.

Er hat dadurch gegen § 43 Abs. 2 LDG 1984 i.V.m.

§ 10 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1976 (SchUG), verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 69 LDG 1984 begangen.

7. HOL. X erklärte am 2.2.1996 im Zuge des Biologieunterrichtes in der 2. a Klasse in der siebenten Einheit an der Hauptschule Y, dass die Schnecken Eier legen und fügte dann noch hinzu, dass von den Schülerinnen auch schon einige Eier gelegt haben. Anschließend erklärte HOL. X den Schülern die Menstruation.

Abschließend fragte er: "Einige von euch werden eh schon die Regel gehabt haben. Na, wer hat denn schon die Regel gehabt?" Sodann sagte ein Schüler: "Die D." und zeigte auf die Schülerin.

Durch die Fragestellung von HOL. X wurde eine Schülerin beleidigt und bloßgestellt und der Unterricht durch nicht geeignete Methoden gestaltet.

Er hat dadurch gegen § 29 Abs. 1 LDG 1984 (gewissenhafte Besorgung der Unterrichtsaufgaben) und § 17 Abs. 1 SchUG verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 69 LDG 1984 begangen.

8. HOL. X legte am 19.3.1996 in der Hauptschule Y in der zweiten Einheit dem Schüler R 3. b Klasse als Strafarbeit auf, einen 10-stelligen Turm zu rechnen, weil R während des Unterrichts das WC aufsuchen musste.

HOL. X hat dadurch gegen § 29 Abs. 1 LDG 1984 iVm.

§ 47 Abs. 2 SchUG und § 8 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24.6.1974, BGBl. Nr. 373/1974 betreffend die Schulordnung, idF. BGBl. Nr. 216/1995, verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 69 LDG 1984 begangen. II. Über HOL. X wird gemäß § 95 Abs. 1 i.V.m.

§§ 70 Abs. 1 Z. 2 und 71 LDG 1984 wegen der unter Spruchabschnitt I., Ziffer 7 angeführten Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe in Form einer Geldbuße in der Höhe von S 5.000,-- verhängt.

III. Gemäß § 84 LDG 1984 wird der Verlust der aus der Innehabung der schulfesten Stelle fließenden Rechte ausgesprochen."

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. Dezember 1996 hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das genannte Disziplinarerkenntnis vom 8. Juli 1996 hinsichtlich des Schuldspruches in Spruchabschnitt I/Punkte 1,2,3,4,5,6 und 8 sowie des Spruchabschnittes III keine Folge gegeben, den Schuldspruch in Spruchabschnitt I Punkt 7 auf Freispruch abgeändert und die in Spruchabschnitt II über den Beschwerdeführer verhängte Disziplinarstrafe der Geldbuße auf S 3.000,-- herabgesetzt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zu Spruchabschnitt I des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses wie folgt aus:

"Punkt 1)

Auf Grund der Aussagen der Zeugen HD Z und J sowie Ihrer Verantwortung wird folgender Sachverhalt als erwiesen angesehen:

An der Hauptschule Y war der Elternsprechtag für den 7.11.1995 von 7.45 bis 12.00 Uhr angesetzt. Sie haben die Zeit nicht eingehalten, Sie kamen eine Viertelstunde zu spät und verließen das Schulgebäude ohne sich abzumelden und ohne sich zu vergewissern, ob noch jemand da ist, für ca. eine Viertelstunde um zu telefonieren. Hätten Sie von der Telefonzelle vor der Schule telefoniert, wäre die Abwesenheit zu minimieren gewesen und außerdem wäre es Ihnen möglich gewesen, sich abzumelden. Die Disziplinaroberkommission kam zur Überzeugung, dass der Sachverhalt teilweise - Nichtanwesenheit beim Elternsprechtag und Weisungsverletzung - objektiv erfüllt sei und Rechtfertigungsgründe subjektiver Art nicht bestünden. Weder in Ihrer Berufung noch bei den Vernehmungen konnten Sie stichhaltige Rechtfertigungsgründe vorbringen.

Nach Ansicht der Disziplinaroberkommission stellt das Faktum

1) das schwer wiegendste Delikt dar, weil eine Außenwirkung gegeben ist. Die genaue Einhaltung der Dienstzeit zählt zu den kardinalen Pflichten eines Lehrers, weswegen die Nichteinhaltung der Arbeitszeit eine schwer wiegende Verletzung darstellt.

Sie haben somit gegen § 30 Abs. 1 LDG BGBl. Nr. 302/19843 idgF (Befolgung einer Weisung) und gegen § 35 Abs. 1 LDG 1984 (Nichtmelden einer Dienstabwesenheit) verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 69 LDG 1984 begangen.

Die erstinstanzliche Entscheidung war somit vollinhaltlich zu bestätigen.

Punkt 2)

Auf Grund der vier übereinstimmenden Zeugenaussagen von HD Z, HL K, HL H und HL S sowie Ihrer Verantwortung wird folgender Sachverhalt als erwiesen angesehen:

Die Weisung, in das Konferenzzimmer zu kommen, wurde erteilt. Sie sind dieser Weisung nicht nachgekommen, sondern sind ohne entsprechende Information des Direktors in das Klassenzimmer gegangen. Selbst bei Ihrer Rückkehr fünf Minuten später unternahmen Sie keinen Versuch, den Direktor aufzusuchen.

Gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 hat der Landeslehrer die Weisung seiner Vorgesetzten zu befolgen. Sie haben dadurch, dass Sie Ihr begonnenes Verhalten fortgesetzt haben, gegen diese gesetzliche Bestimmung verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 69 LDG 1984 begangen. Die konnten weder in der Berufung noch in Ihrer Aussage in der Verhandlung stichhaltige Gründe anführen, die Ihr Verhalten rechtfertigen würden. Allein ein lauter Ton beim Erteilen dieser Weisung rechtfertigt Ihr Zuwiderhandeln nicht. Die erstinstanzliche Entscheidung war somit vollinhaltlich zu bestätigen.

Punkt 3)

Auf Grund der Zeugenaussagen von HD Z und HL H sowie Ihrer Verantwortung steht fest, dass Änderungen durchgeführt wurden, obwohl es eine dagegen gerichtete Anordnung des Direktors, nämlich nicht an den Geräten zu ändern, gegeben hat. Die Weisung war eine generelle Anordnung des Direktors, um auch Nichtgeübten das Arbeiten am PC zu ermöglichen. Sei geben selbst in Ihrer Aussage zu, Änderungen, nämlich Veränderungen am Bildschirmschoner, vorgenommen zu haben, Außerdem räumen Sie selbst die Möglichkeit ein, dass die Schüler nicht alles zurückgestellt hätten. Weiters liegen übereinstimmende Zeugenaussagen vor, dass tatsächlich Änderungen vorgenommen wurden. Schon alleine aus der Tatsache, dass Änderungen durchgeführt wurden, haben Sie gegen die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 LDG 1984 (Befolgung einer Weisung des Vorgesetzten) verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 69 LDG 1984 begangen. Irrelevant ist, ob es sich um Systemänderungen handelt oder sonstige Änderungen, da die Weisung, wie bereits erwähnt, schon Änderungen an sich zu verhindern beabsichtigte. Die erstinstanzliche Entscheidung war zu bestätigen.

Punkt 4)

Auf Grund der Zeugenaussagen von HD Z und HL A sowie Ihrer Verantwortung wird folgender Sachverhalt als erwiesen angesehen:

Ende August 1995 äußerten Sie im Gasthaus L, dass Landesschulratspräsident Hofrat Dr. R zu Ihnen gesagt habe, dass er noch schauen werde, wo er den Z unterbringen könne. Sie bestreiten zwar nicht die objektiven Worte, stellen aber die Sinnwidrigkeit in Abrede. Unabhängig davon vertritt die Disziplinaroberkommission die Auffassung, dass ein derartiges Gerede nicht an den Biertisch gehöre. Es sei klar, dass ein Missverhältnis zwischen Ihnen und dem HD Z bestehe, welches aber nicht nach außen getragen werden dürfe. Durch Ihre Äußerung, gleichgültig in welcher Form sie gemacht wurde, wurde das Ansehen von HD Z herabgesetzt. Sie haben dadurch gegen § 29 Abs. 2 LDG 1984 (außerdienstliches Verhalten, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen) verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 69 LDG 1984 begangen. Die erstinstanzliche Entscheidung war vollinhaltlich zu bestätigen.

Punkt 5)

Auf Grund der Zeugenaussagen von HD Z und HL K sowie Ihrer Verantwortung wird folgender Sachverhalt als erwiesen angesehen:

Sie haben am 4.10.1995 im Beisein von drei bis vier Lehrern im Konferenzzimmer über HD Z gesagt: "So ein Volltrottel". Sie sind Ihrem Vorgesetzen nicht mit der von Gesetzes wegen gebotenen Achtung begegnet. Es gibt keine Rechtfertigung für eine derartige Äußerung. Sie haben durch Ihrer Äußerung den Tatbestand des § 29 (2) LDG 1984 und § 69 LDG erfüllt. Die erstinstanzliche Entscheidung war somit vollinhaltlich zu bestätigen.

Punkt 6)

Auf Grund der Zeugenaussagen von HD Z und HL K und Ihrer Verantwortung wird folgender Sachverhalt als erwiesen angesehen:

Sie haben am 24.11.1995 in der 3. Klasse b, 3. Leistungsgruppe, anstelle Deutsch zu supplieren, mit den Schülern "Tetris" gespielt. Sie haben es unterlassen, nachzusehen, ob es eine Vorbereitung gibt. Sie haben sich, obwohl Sie den Supplierplan bereits eine Woche vorher hätten kennen können, nicht für die Stunde vorbereitet. Gemäß § 43 (2) LDG 1984 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 SchUG, BGBl. Nr. 472/1976, wären Sie verpflichtet, auch Unterricht in den Gegenständen zu erteilen, für die Sie nicht lehrbefähigt sind; ferner sind Sie verpflichtet, Vertretungsstunden zu übernehmen. Zu Ihrer Rechtfertigung geben Sie nur an, dass Supplierungen an Ihrer Schule unterschiedlich gehandhabt werden. Entweder man legt die Unterlagen auf den Tisch, oder man spricht mit dem Vertretungslehrer, wie weit man gekommen sei. Mit Ihnen wurde aber nicht gesprochen. Sie konnten somit keine stichhaltigen Rechtfertigungsgründe für Ihr Tun finden. Sie haben daher gegen § 43 (2) LDG 1984 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 69 LDG begangen. Die erstinstanzliche Entscheidung war vollinhaltlich zu bestätigen.

Punkt 8)

Auf Grund des Zeugenaussagen von HD Z, R und E R sowie Ihrer

Verantwortung steht folgender Sachverhalt fest:

Sie ließen R als Strafarbeit einen zehnstelligen Turm rechnen, weil dieser während des Unterrichts das WC aufsuchten musste.

In Ihrer Verantwortung geben Sie an, dass die Turmrechnung keine Strafe sein sollte. Es hätte vielmehr das Gerücht gegeben, dass R des Diebstahls verdächtigt würde, weil er immer während des Unterrichts die Toilette aufsuche. Außerdem betrachteten Sie die Turmrechnung als eine mit der Verordnung im Einklang stehende Erziehungsmaßnahme.

Die Disziplinaroberkommission kam jedoch zu der Ansicht, dass die Verhinderung eines vielleicht möglichen Diebstahls nichts mit einer Turmrechnung zu tun haben. Außerdem halte sie eine Turmrechnung nicht für das geeignete Mittel, einen Diebstahl zu verhindern. Weiters ist die Aufgabe einer Turmrechnung als Strafmaßnahme verboten. Obwohl es sich beim gegenständlichen Faktum um ein geringfügiges Delikt handelt, kam die Disziplinaroberkommission einstimmig zu der Auffassung, dass Sie durch Verhängung dieser Maßnahme gegen § 29 Abs. 1 LDG 1984 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 SchUG und § 8 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst betreffend die Schuldordnung verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 69 LDG begangen haben. Die erstinstanzliche Entscheidung war vollinhaltlich aufrechtzuerhalten.

Punkt 7)

Fest steht, dass Sie im Zuge einer Supplierstunde in Biologie in der 2. Klasse über Zwitter gesprochen haben und darüber, dass die Schnecken Eier legen. Ob Sie im Zuge dieses Unterrichts die Feststellung getroffen haben: "Es hat sicher schon jemand von Euch die Regel gehabt", oder gefragt haben, wer schon die Regel gehabt hat, konnte auf Grund der divergierenden Aussagen nicht geklärt werden. Es erscheint der Disziplinaroberkommission sehr wohl möglich, dass eine Zeugenbeeinträchtigung stattgefunden hat. Außerdem handelt es sich nur um mittelbare Zeugenbeweise, da die Schüler selbst nicht gehört wurden. Die Beweiskraft der Zeugen ist somit gering. Die Disziplinaroberkommission kam daher einstimmig zu dem Entschluss, dass Sie wegen dieses Vorwurfes mangels an Beweisen freizusprechen sind."

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass sie die Dienstpflichtverletzung im Sinne des Schuldspruches in Spruchabschnitt I Punkt 1 als die schwerste erachte, weil insoweit ein Weisungsverstoß vorliege und damit zusätzlich eine Außenwirkung verbunden gewesen sei. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Strafzumessungsgründe (mildern seien die Tatsachengeständnisse, erschwerend seien die weiteren Dienstpflichtverletzungen, die über einen längeren Zeitraum hinaus gesetzt worden seien) sei die verhängte Geldbuße in der herabgesetzten Höhe von S 3.000,-- angemessen. Der Verlust der schulfesten Stelle sei auszusprechen gewesen, um mit dieser objektiven Maßnahme den geordneten Schuldbetrieb an der Hauptschule Y zu sichern. Im Disziplinarverfahren sei klar hervorgekommen, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Direktor der Schule Y bzw. mit den anderen Lehrerkollegen dieser Schule nicht gegeben sei und nicht mehr "reparierbar erscheint". Der Beschwerdeführer werde nur noch von wenigen Lehrern unterstützt, alle anderen würden mit ihm nicht einmal mehr sprechen. Der Beschwerdeführer stelle sich außerhalb des Schulbetriebes und beweise immer wieder durch sein Verhalten, dass er diesem Umstand "eine entsprechende Bedeutung nicht zumesse". Nach seinen Berufungsausführungen erachte er sich "in seiner schulischen Umwelt nur mehr verfolgt". Auch in einem Schlusswort in der mündlichen Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer Fakten aufgezählt, aus denen sich ergebe, dass "das Verhältnis an der Schule erheblich gestört ist".

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte jedoch mit Beschluss vom 25. Februar 1997, B 109/97-6, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab. Der Beschwerdeführer stellt danach den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Der Verfassungsgerichtshof hat in Stattgebung dieses Antrages mit Beschluss vom 23. Mai 1997, B 109/97-8, die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Auf Grund der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1997 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 19. August 1997.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht gemäß den §§ 69 ff LDG 1984 disziplinär bestraft und nicht vom Verlust seiner schulfesten Stelle bzw. der über ihn verhängten Geldbuße "betroffen zu sein". Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstatte eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Mit einem ohne Mitwirkung seines rechtsfreundlichen Vertreters abgefassten Schreiben vom 5. Jänner 1998 erstattete der Beschwerdeführer eine "Ergänzung zum Schreiben 961041/w/Gl/ju". In dieser als "Beschwerdeergänzung" zu verstehenden Eingabe legte der Beschwerdeführer seine Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Disziplinarangelegenheit und die aus seiner Sichtweise wichtigen Gesichtspunkte dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 29 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtslage treu, gewissenhaft und unparteiisch mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mittel aus eigenem zu besorgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 hat der Landeslehrer die Weisungen seiner Vorgesetzen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

Der Landeslehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat zufolge § 35 Abs. 1 LDG 1984 den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

Gemäß § 43 Abs. 2 LDG 1984 hat der Landeslehrer erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.

Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind gemäß § 69 LDG 1984 nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (das ist der VII. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.

Als Disziplinarstrafen sieht § 70 Abs. 1 LDG 1984 den Verweis, die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage und (als schwerste Disziplinarstrafe) die Entlassung vor.

Hat der Landeslehrer durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist gemäß § 71 Abs. 2 LDG 1984 nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis gemäß § 84 LDG 1984 den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.

Gemäß § 95 Abs. 1 LDG 1984 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 46/1998) hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 73 Abs. 3 oder § 83 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

Gemäß § 98 LDG 1984 darf auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, die Disziplinarkommission erster Instanz habe die Geldbuße nur wegen der Dienstpflichtverletzung im Sinn des Spruchabschnittes I Ziffer 7 verhängt. Von dieser Dienstpflichtverletzung sei er aber freigesprochen worden. Die von der belangten Behörde verhängte Geldbuße verletze das Verschlechterungsverbot bzw. fehle dieser Disziplinarstrafe die Rechtsgrundlage.

Bei diesen Beschwerdeausführungen lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass im vorliegenden Disziplinarverfahren (sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren) über mehrere Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wurde. Die Disziplinarkommission (erster Instanz) hat übereinstimmend mit § 71 Abs. 2 LDG 1984 nur eine Strafe verhängt. Dass die Disziplinarkommission (erster Instanz) die Dienstpflichtverletzung im Sinne des Schuldspruches nach Spruchabschnitt I Ziffer 7 - von der der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren freigesprochen wurde - als schwerste Dienstpflichtverletzung erachtete, ist der Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses zur Strafbemessung (vgl. Seite 15 zu Spruchabschnitt II) zweifelsfrei zu entnehmen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde gemäß § 95 Abs. 2 LDG 1984 verpflichtet, wegen des im Berufungsverfahren erfolgen Freispruches von der in erster Instanz als schwerster angesehenen Dienstpflichtverletzung die Strafbemessung unter Zugrundelegung des geänderten Schuldspruches vorzunehmen und gemäß § 71 Abs. 2 LDG 1984 nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung des im Berufungsverfahren geänderten Schuldspruches zu bemessen war. Die belangte Behörde hat dabei die Bestimmung des § 98 LDG 1984 hinreichend berücksichtigt, wurde die in erster Instanz über den Beschwerdeführer verhängte Disziplinarstrafe der Geldbuße doch der Höhe nach von S 5.000,-- auf S 3.000,-- herabgesetzt.

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen würden "Vorgänge von absolut untergeordneter Wertigkeit" betreffen und an vielen Schulen (sogar "häufig") vorkommen, vermag der Verwaltungsgerichtshof dieser (hinsichtlich der Häufigkeit der Begehung zudem unbewiesen gebliebenen) Ansicht nicht zu folgen. Dass die den Beschwerdeführer angelasteten Verfehlungen disziplinarrechtlich Bagatellsachen darstellen sollten, deretwegen eine Bestrafung nicht geboten sei, ist für den Verwaltungsgerichtshof nach den Tatumschreibungen im Schuldspruch nicht zu finden. Auch der nicht substantiierte Vorwurf der Verletzung des Gebotes der Gleichbehandlung vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, konnte doch aus der behaupteten Unterlassung einer disziplinären Verfolgung anderer "Vorfälle dieser Art" ein "gewohnheitsrechtlicher Anspruch" des Beschwerdeführers auf pflichtwidriges Verhalten keinesfalls entstanden sei.

Hinsichtlich des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Verweises auf Ausführungen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde (vgl. in dieser Hinsicht auch die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 250 wiedergegebene hg. Judikatur) wird der Beschwerdeführer auch auf die Erledigung seiner Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom 25. Februar 1997) verwiesen, wonach dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Aussicht auf Erfolg hat.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde "keinerlei ergänzende Beweisaufnahmen durchführte, die es trotz dem Zugeständnis im angefochtenen Bescheid (S. 5) das Zeugenbeeinflussungen sehr wohl möglich erscheinen".

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Bestätigung des Schuldspruches darzutun, weil die aus dem angefochtenen Bescheid zitierten Bedenken der belangten Behörde ausschließlich den Punkt 7 betreffen und gerade aus diesem Grund ein Freispruch von dieser Anschuldigung erfolgte. Dass die belangte Behörde keine Beweisaufnahmen durchgeführt habe, ist aktenwidrig. Der Beschwerdeführer übergeht dabei die am 7. November 1996 von der belangten Behörde durchgeführte mündliche Verhandlung mit Stillschweigen. Welche Beweisaufnahmen die belangte Behörde darüber hinaus durchführen hätte müssen und welcher konkrete Sachverhalt durch welches angeblich unberücksichtigt gebliebene Beweismittel erwiesen hätte werden können, wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom 19. August 1997 und in seiner persönlich abgefassten Eingabe vom 5. Jänner 1998 mit keinem Wort dargetan. Es ist auch vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit wegen wesentlicher Mangelhaftigkeit oder Ergänzungsbedürftigkeit des von der belangten Behörde durchgeführten Berufungsverfahrens nicht zu erkennen.

Der Beschwerdeführer rügt die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf dort näher bezeichnete Beweismittel gestützte Beweiswürdigung als "unzureichend und mangelhaft". Er zeigt mit diesem Vorbringen jedoch nicht auf, aus welchen Erwägungen diese Beweiswürdigung unschlüssig sein sollte. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, welche Beweisergebnisse geeignet wären, die belangte Behörde zu anderen Sachverhaltsfeststellungen zu führen, oder welche Beweismittel von der belangten Behörde nicht hinreichend erörtert worden seien. Die Verfahrensrüge erweist sich somit insgesamt als nicht berechtigt.

Ist aus den dargelegten Erwägung von dem Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde auszugehen, dann erweisen sich auch die Strafbemessung und der Ausspruch der belangten Behörde im Sinn des § 84 LDG 1984 nach der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Begründung nicht als rechtswidrig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Juni 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090155.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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