TE Vwgh Beschluss 2017/12/19 Ra 2017/20/0390

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2017
beobachten
merken

Index

E3R E19104000;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/20/0391 Ra 2017/20/0393 Ra 2017/20/0392

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision 1. des H A,

2. der A F alias F A, 3. des M A alias T, 4. des H A alias T, alle unbekannten Aufenthalts, alle vertreten durch Mag. Bernd Trappmaier, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Stockerauer Straße 5/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2017, Zlen. 1) W144 2170401-1/3E, 2) W144 2170409-1/3E, 3) W144 2170406- 1/3E und 4) W144 2170397-1/3E, jeweils betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Alle Revisionswerber sind Staatsangehörige Syriens. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet, die Dritt- und Viertrevisionswerber sind deren minderjährige Kinder. Nachdem sie über Italien nach Österreich eingereist waren, stellten sämtliche Revisionswerber am 2. Mai 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

2 Mit Bescheiden jeweils vom 23. August 2017 wies das BFA die Anträge der Revisionswerber als unzulässig zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung derselben zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung der Revisionswerber an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei.

3 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 15. September 2017 als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision bringt in der - gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG für die diesbezügliche Beurteilung allein maßgeblichen und entsprechend den Vorgaben des § 28 Abs. 3 VwGG vorzunehmenden - Begründung für ihre Zulässigkeit vor, es sei zu prüfen, ob Österreich nach Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. Weiters habe sich der VwGH zwar schon mit der Situation von Asylwerbern in Italien beschäftigt, dabei jedoch noch nicht die in der Revision genannten gravierenden Mängel, insbesondere beim Zugang zu medizinischer Versorgung, zu beurteilen gehabt.

8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGG ist einerseits konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, und andererseits ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat oder dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt fehlt (vgl. etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0075; 1.9.2017, Ra 2017/19/0210). Diesem Begründungserfordernis wird mit der vorliegenden Revision aber in keiner Weise entsprochen.

9 Der Revision gelingt es somit nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuwerfen. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200390.L00

Im RIS seit

08.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten