Norm
StPO §39Rechtssatz
Der Wohnsitz eines zu vernehmenden Zeugen im Sprengel des zuständigen Gerichts steht einer Delegierung auch dann entgegen, wenn es in Betreff der angedachten Vernehmung per Videokonferenz am Einverständnis bzw. übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131757Im RIS seit
09.01.2018Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022