RS OGH 2017/10/17 11Os76/17m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2017
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Norm

StGB §61
StGB §164

Rechtssatz

Bei § 164 StGB ist auch die Änderung einer (in Bezug auf die Vortat anzuwendenden) strafrechtlichen Ausfüllungsnorm im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 76/17m
    Entscheidungstext OGH 17.10.2017 11 Os 76/17m
    Beisatz: Ein Einbruchsdiebstahl (als Vortat), der zwar zur Tatzeit (nach § 129 StGB aF), nicht aber zum Zeitpunkt der Aburteilung der Hehlerei (nach § 129 Abs 1 StGB idgF) mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht ist, begründet nach der Rechtslage zum Urteilszeitpunkt nicht die Qualifikation nach § 164 Abs 4 dritter Fall StGB. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131759

Im RIS seit

09.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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