Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Schwarzenbacher und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W***** und 2. M*****, beide vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** Bank AG, *****, vertreten durch die Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. A***** Limited, *****, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 25.445,10 EUR sA, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juni 2017, GZ 4 R 60/17y-37, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 15. Februar 2017, GZ 671 Cg 153/16i-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 1.647,18 EUR (darin 274,53 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Kläger erwarben am 21. Februar 2007 über eine mit der erstbeklagten Bank in einem Kommissionsverhältnis stehende Bank von der Zweitbeklagten emittierte aktienvertretende Zertifikate. Sie begehren von den Beklagten 25.561,81 EUR sA als Schadenersatz und wegen arglistiger Irreführung. Durch die Veranlagung sei den Klägern ein Verlust in dieser Höhe entstanden; ohne die irreführende Werbung, Marktmanipulationen und Verletzungen der Ad-hoc-Meldepflicht durch die Beklagten hätten die Kläger ihr Geld auf einem Sparbuch veranlagt und den Schaden nicht erlitten. Die Ansprüche seien ungeachtet der erst im März 2016 eingebrachten Klage nicht verjährt, weil sich die Kläger bereits am 23. Juli 2010 dem gegen die Beklagten geführten Strafverfahren (Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien) mit einem ausreichend konkretisierten und individualisierten Vorbringen als Privatbeteiligte anschlossen.
Die beklagten Parteien wendeten – soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz – Verjährung ein. Der Privatbeteiligtenanschluss sei nicht ausreichend individualisiert erfolgt, und die zu beurteilenden Vorwürfe seien weder Gegenstand des Strafverfahrens noch des Privatbeteiligtenanschlusses. Außerdem habe der Anschluss nicht den Formerfordernissen der StPO entsprochen, weil er mittels CD-ROM erfolgt sei.
Das Verfahren mit der zweitbeklagten Partei ruht.
Die Vorinstanzen gaben der Klage (mit Ausnahme eines Zinsmehrbegehrens) gegen die Erstbeklagte statt. Erst- und Berufungsgericht bejahten den eingeklagten Anspruch aufgrund der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung der Erstbeklagten und verneinten wegen der Unterbrechungswirkung des Privatbeteiligtenanschlusses die Verjährung.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof die Formalfrage der Unterbrechungswirkung von Privatbeteiligtenanschlüssen einer hohen Anzahl Geschädigter mittels Datenträgers noch keiner tiefergehenden Betrachtung unterzogen habe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Erstbeklagten, die ausschließlich die Frage der Verjährung aufwirft, ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Zunächst ist die Feststellung hervorzuheben, dass die Daten auf der CD-ROM ausgedruckt und zum Akt genommen wurden. Damit kommt es auf die Frage, ob ein Privatbeteiligtenanschluss (nur) mittels Übergabe einer CD-ROM wirksam ist, nicht an.
Mit den übrigen im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen hat sich der Oberste Gerichtshof jüngst in der Entscheidung zu 10 Ob 45/17s auseinandergesetzt und das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO verneint. Darauf kann verwiesen werden.
Weder die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen noch die Ausführungen im Rechtsmittel geben auch in der hier zu prüfenden Rechtssache Anlass zur Korrektur durch eine gegenteilige Sachentscheidung.
Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Bemessungsgrundlage für die Kosten ist der Streitwert (§ 3 RATG), also 25.445,10 EUR (ON 31 und 37).
Schlagworte
;Textnummer
E120269European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00188.17V.1220.000Im RIS seit
09.01.2018Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018