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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;Norm
BSVG §2 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des J. und der A. N in G, vertreten durch Dr. Elfriede Dämon, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Bahnhofstraße 22, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 15. November 1995, Zl. 121.128/2-7/95, betreffend Versicherungspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Ausspruches über die Pflichtversicherung des Erstbeschwerdeführers in der Pensionsversicherung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 13. April 1995 sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt unter Berufung auf § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 sowie § 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) aus, dass die Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Februar 1994 bis 31. August 1994 in der Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert gewesen seien.
Nach der Begründung seien die beiden Beschwerdeführer auf Grund des Übergabevertrages und der Ehepakte vom 24. Mai 1957 gemeinsame Eigentümer zweier Liegenschaften mit einem Gesamteinheitswert von S 148.000,--. Bei beiden Liegenschaften sei eine Gütergemeinschaft verbüchert. Mit Pachtvertrag vom 21. März 1994 habe die Zweitbeschwerdeführerin ihren ideellen Liegenschaftsanteil an ihren Gatten (Erstbeschwerdeführer) zum 1. Februar 1994 verpachtet. Die Gütergemeinschaft sei nicht aufgehoben worden. Mit Übergabevertrag vom 2. September 1994 seien die Liegenschaften an den Sohn und die Schwiegertochter der Beschwerdeführer übergeben worden.
Rechtlich wurde dieser Sachverhalt in der weiteren Begründung folgendermaßen beurteilt: Lebe ein Ehepaar in einer allgemeinen, bereits unter Lebenden wirksamen Gütergemeinschaft, gleichgültig ob diese verbüchert sei oder nicht, so hätten gegenseitige Rechtsgeschäfte nur Wirkung nach außen, wenn sie unter Auflösung dieser Gemeinschaft abgeschlossen würden. Die Mitwirkung eines Notares sei bei Abschluss/Auflösung einer Gütergemeinschaft zwingend vorgeschrieben. Daher könne eine Aufhebung einer solchen Gemeinschaft frühestens ab dem Tag wirksam sein, an dem ein Notar mitgewirkt habe. Die Änderung in den Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnissen der Beschwerdeführer könne daher sozialversicherungsrechtlich erst mit der Übergabe im September 1994 anerkannt werden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Einspruch. Der von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt festgestellte Sachverhalt wurde dabei grundsätzlich als richtig anerkannt. Die Beschwerdeführer hätten den landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam im Nebenerwerb betrieben; beide seien in einem Angestelltenverhältnis gestanden und hätten bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten Pensionsbeiträge bezahlt. Der Zweitbeschwerdeführerin sei ab 1. Februar 1994 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zuerkannt worden. Aus diesem Grund habe sie ihre ideelle Hälfte am landwirtschaftlichen Betrieb mit Wirkung ab 1. Februar 1994 an ihren Ehegatten verpachtet. Die Rechtsansicht der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt, dass bei Vorliegen einer allgemeinen, bereits unter Lebenden wirksamen Gütergemeinschaft gegenseitige Rechtsgeschäfte nur dann Wirkung nach außen haben könnten, wenn sie unter Auflösung dieser Gemeinschaft abgeschlossen würden, sei unrichtig. Infolge des Fehlens näherer gesetzlicher Bestimmungen und auch als Folge der erforderlichen größeren wirtschaftlichen Flexibilität würden bereits seit längerer Zeit in Lehre und Praxis die Bestimmungen des 27. Hauptstückes des ABGB über die Erwerbsgesellschaften zur Beurteilung der ehelichen Gütergemeinschaft herangezogen. In der Erwerbsgesellschaft seien nach einhelliger Meinung Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragspartnern jederzeit und ohne Einschränkung möglich. Dies widerspreche auch nicht dem Zweck einer Gütergemeinschaft, wonach Rechtshandlungen betreffend das gemeinschaftliche Vermögen gegen den Willen des anderen Ehepartners beschränkt werden sollten. Im Übrigen stehe der Erstbeschwerdeführer nach wie vor in einem Angestelltenverhältnis und sei bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten pflichtversichert, sodass er weiterhin von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern ausgenommen sei. Der Pensionsbescheid, mit dem der Zweitbeschwerdeführerin eine Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei, sei mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zwischenzeitig infolge einer Wiederaufnahme außer Kraft gesetzt worden. Das Einspruchsverfahren behänge beim Landeshauptmann.
Mit Bescheid vom 5. Juli 1995 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Einspruch keine Folge und bestätigte den Bescheid der Behörde erster Instanz.
In der Begründung wurde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1981, Zl. 08/0558/79, im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen, wonach ein Ehegatte den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine alleinige Rechnung und Gefahr führe, eine Änderung des abgeschlossenen Gütergemeinschaftsvertrages darstellten und daher ebenso der für Ehepakte vorgeschriebenen Form bedürften. Der Pachtvertrag vom 21. März 1994 ändere nichts an der rechtlichen Gegebenheit, dass der gegenständliche Betrieb auf Grund der verbücherten Gütergemeinschaft so lange auf Rechnung und Gefahr der Ehegatten weitergeführt werde, als diese Änderung des seinerzeitigen notariell abgeschlossenen Gütergemeinschaftsvertrages nicht durch einen neuerlichen Notariatsakt vorgenommen werde.
Die beschwerdeführenden Parteien erhoben Berufung, wobei sie im Wesentlichen das Einspruchsvorbringen wiederholten. Der Erstbeschwerdeführer betonte, bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt niemals Pensionsversicherungsbeiträge bezahlt zu haben; solche seien ihm erstmals im Jahre 1994 vorgeschrieben worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes bestätigt.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen verneinte die belangte Behörde zunächst das Vorliegen von Ausnahmegründen nach § 5 BSVG:
Personen, die eine Pension nach dem ASVG bezögen, fielen nicht unter diese Bestimmung, sodass für die Zweitbeschwerdeführerin kein Ausnahmegrund gegeben sei. Ebensowenig stelle die bestehende Pflichtversicherung des Erstbeschwerdeführers als Angestellter in der Pensionsversicherung nach dem ASVG einen Ausnahmegrund dar. Eine Gütergemeinschaft der im Beschwerdefall vorliegenden Art stelle sich als eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr für beide Ehegatten dar. Eine natürliche Person führe auch dann einen landwirtschaftlichen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr, wenn sie nicht persönlich mitarbeite, sondern die notwendige Arbeit etwa durch Familienangehörige verrichten lasse. Ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen, dass eine Ehegatte den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine alleinige Rechnung und Gefahr führe, stellten ein Änderung des abgeschlossenen Gütergemeinschaftsvertrages dar, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 22. September 1983, Zl. 81/08/0081, vom 27. September 1988, Zl. 86/08/0107, und vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0128) ebenso der für Ehepakte vorgeschriebenen Form bedürften. Der Abschluss eines Pachtvertrages allein ändere daher nichts an der rechtlichen Gegebenheit, dass der verfahrensgegenständliche Betrieb auf Grund der verbücherten allgemeinen, bereits unter Lebenden wirksamen Gütergemeinschaft auf Rechnung und Gefahr beider Ehegatten geführt werde. Damit dieser Pachtvertrag die sozialversicherungsrechtliche Zurechnung der Betriebsführung nur an den Erstbeschwerdeführer nach sich ziehen könne, hätte eine Änderung des Gütergemeinschaftsvertrages durch Notariatsakt erfolgen müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin beantragte. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers möge insofern stattgegeben werden, als für ihn ab 1. Februar 1994 gemäß § 2a Abs. 2 Z. 1 BSVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern bestehe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs.1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist in erster Linie strittig, ob die zwischen den Beschwerdeführern mit Notariatsakt abgeschlossene Gütergemeinschaft durch den Pachtvertrag vom 21. März 1994 aufgehoben worden ist.
Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich eine Gütergemeinschaft der vorliegenden Art als Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG für beide Ehegatten darstellt. Eine natürliche Person führt auch dann einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr, wenn sie nicht persönlich mitarbeitet, sondern die notwendige Arbeit etwa durch Familienangehörige verrichten lässt. Ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen, dass ein Ehegatte den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine alleinige Rechnung und Gefahr führt, stellen eine Änderung des abgeschlossenen Gütergemeinschaftsvertrages dar und bedürfen daher ebenso der für Ehepakte vorgeschriebenen Form (vgl. die Erkenntnisse vom 27. März 1981, Zl. 08/0558/79, vom 22. September 1983, Zl. 81/08/0081, vom 27. September 1988, Zl. 86/08/0107, vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0128, und vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0170, auf deren Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird). Bei einer anderen Auslegung wäre es ansonsten den Ehegatten in die Hand gegeben, formelle Ehepakte durch bloße Übereinkunft außer Wirksamkeit zu setzen und sich darauf gegenüber Dritten zu berufen.
Auf Grund dieser Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen auch der vorliegende Beschwerdefall keine Veranlassung bietet, hinderte der zwischen den Beschwerdeführern abgeschlossene Pachtvertrag nichts an der rechtlichen Gegebenheit, wonach der gegenständliche landwirtschaftliche Betrieb solange auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführer weitergeführt wird, als diese Änderung des seinerzeitigen notariell abgeschlossenen Gütergemeinschaftsvertrages nicht durch einen neuerlichen Notariatsakt vorgenommen wird. Es kann daher auf sich beruhen, ob ein ideeller Gütergemeinschaftsanteil überhaupt Gegenstand eines Pachtvertrages sein kann (vgl. MietSlg. 4967 u.a.).
Da der angefochtene Bescheid insofern nicht mit den vorgeworfenen Rechtswidrigkeiten behaftet ist, war die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Im Hinblick auf den verschiedenen Erfolg der Beschwerden (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt 2.) war § 53 VwGG nicht anzuwenden (vgl. das Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 91/12/0208).
Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt steht kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0269).
2. In der Beschwerde wird auch die Auffassung vertreten, im Falle des Erstbeschwerdeführers sei § 2a Abs. 2 Z. 1 BSVG anzuwenden. Der Erstbeschwerdeführer sei nämlich während des hier maßgeblichen Zeitraumes nach wie vor in einem Angestelltenverhältnis gestanden.
Diesem Vorbringen kommt aus folgenden Erwägungen Berechtigung zu:
Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb unter anderem auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt, so sind gemäß § 2a Abs. 1 BSVG in der im Beschwerdefall anzuwenden Fassung mit der Ausnahme des Abs. 2 beide Ehegatten in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.
Wenn nur einer der im Abs. 1 angeführten Ehegatten auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist oder auf Grund einer solchen Pflichtversicherung eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bezieht, so ist gemäß § 2a Abs. 2 Z. 1 BSVG nur der andere Ehegatte in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Beschwerdeführer auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt worden ist. Unbestritten ist, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund seiner Angestelltentätigkeit in der Pensionsversicherung der Angestellten pflichtversichert ist.
Nach Lage der Verwaltungsakten wurde das auf Grund des Antrages der Zweitbeschwerdeführerin vom 1. Februar 1994 auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer eingeleitete und mit Bescheid abgeschlossene Verfahren von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit Bescheid vom 13. Dezember 1994 gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 AVG iVm § 357 Abs. 1 ASVG wieder aufgenommen und der Antrag vom 1. Februar 1994 gemäß § 270 iVm § 253b ASVG abgelehnt. Auf diesen Umstand und das beim Landeshauptmann anhängige Einspruchsverfahren gegen die verfügte Wiederaufnahme haben die Beschwerdeführer bereits im Einspruch an die Behörde zweiter Instanz hingewiesen.
Nach Ausweis der Verwaltungsakten hat die Zweitbeschwerdeführerin beim Arbeits- und Sozialgericht gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 13. Dezember 1994 eine Klage eingebracht. In der Verhandlung vom 14. September 1995 wurde über Antrag der Streitparteien die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens über die Wiederaufnahme ausgesprochen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 10. Jänner 1996 wurde dem Einspruch der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten betreffend die verfügte Wiederaufnahme keine Folge gegeben.
Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine vorzeitige Alterspension nach dem ASVG bezieht. Sie hat allerdings übersehen, dass der entsprechende Antrag im wiederaufgenommenen Verfahren abgelehnt worden ist. Da ihr Ehegatte (Erstbeschwerdeführer) ab 1. Februar 1994 allein auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist (Pensionsversicherung der Angestellten), traf somit auf ihn der Ausnahmegrund des § 2a Abs. 2 Z. 1 BSVG zu. Für den Erstbeschwerdeführer besteht daher keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der diesbezügliche Ausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebührenersatz war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit (§ 44 BSVG) nicht zuzuerkennen.
Wien, am 21. Juni 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080008.X00Im RIS seit
20.11.2000