TE Vwgh Beschluss 2017/11/21 Ro 2015/16/0025

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
ErbStG §1 Abs1 Z2;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der S Privatstiftung in S, vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Sterngasse 13, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 25. März 2015, Zl. RV/6100181/2013, betreffend Schenkungssteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Schenkungssteuer für Vermögenszuwendungen, die im Jahre 2007 in Form von Geldzuwendungen des Stifters an die revisionswerbende Privatstiftung im Wege einer ihr allein gehörenden GmbH erfolgten, gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG i.V.m. § 8 Abs. 3 lit.b ErbStG festgesetzt. Das Bundesfinanzgericht erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG mit der Begründung für zulässig, dass zwar das Erkenntnis in seinen Aussagen nicht von der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, aber zum konkreten Sachverhalt eine solche Rechtsprechung fehle.

2 Die dagegen erhobene Revision, die zu ihrer Zulässigkeit auf den Ausspruch des Bundesfinanzgerichtes verweist, wurde vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 6 VwGG mit der die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragenden Revisionsbeantwortung des vor dem Verwaltungsgericht belangten Finanzamtes unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

6 Vor dem Hintergrund der mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft getretenen Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG durch den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 u. a.), des infolge des Zeitablaufs immer kleiner werdenden Kreises potentiell von der Schenkungssteuer noch betroffener Personen sowie des damit einhergehenden Fehlens grundsätzlicher Bedeutung für die Zukunft und über den Revisionsfall hinaus (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0115) stellt die Subsumtion eines bestimmten Sachverhaltes unter einen gesetzlichen Tatbestand (hier: des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG) eine Frage des Einzelfalles dar, den in jedem Fall zu sichern der Verwaltungsgerichtshof nach dem Revisionsmodell nicht berufen ist. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033 und 29.5.2017, Ro 2015/02/0019). Darüber hinausgehend werden für die Zulässigkeit der Revision Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung weder in der Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses noch in der Revisionsschrift aufgezeigt. Im Wesentlichen wird die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes bekämpft, welche zur Sachverhaltsannahme einer Vermögensmehrung der Revisionswerberin und eines Bereicherungswillen des Zuwendenden führt.

7 Die Revision war daher zurückzuweisen.

8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwErsV.

Wien, am 21. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015160025.J00

Im RIS seit

05.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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