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L92105 Behindertenhilfe Rehabilitation Salzburg;Norm
BehindertenG Slbg 1981 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der Salzburger Landesregierung in 5010 Salzburg, Fanny-v.-Lehnert-Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10. August 2017, Zl. 405-9/297/1/10-2017, betreffend Antrag auf Ersatz von Lohnkosten im Rahmen der Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 11 Sbg. Behindertengesetz 1981 (Mitbeteiligte: Geschützte Werkstätten - Integrative Betriebe Salzburg GmbH, Warwitzstraße 9, 5023 Salzburg-Gnigl; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Bescheid vom 17. März 2017 wies die belangte Behörde einen Antrag der G. GmbH auf teilweisen Ersatz der für H.J. als Arbeitnehmer anfallenden Lohnkosten für das Jahr 2017 im Rahmen der Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 11 Sbg. Behindertengesetz 1981 (SBG) ab, wobei sich die Behörde u. a. auf die §§ 2 und 4 SBG stützte.
2 Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hob das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. August 2017 den Bescheid gemäß § 28 VwGVG iVm § 3 Z. 2 und 3 AVG wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.
3 Begründend beurteilte das Verwaltungsgericht die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde anhand von § 3 AVG, weil das SBG keine Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit enthalte. Daraus, dass nach § 18 Abs. 1 zweiter Satz SBG bei der geschützten Arbeit im Sinn des § 11 SBG - anders als bei anderen Maßnahmen der Eingliederungshilfe - der Betriebsinhaber und nicht die behinderte Person als Anspruchsberechtigter gilt, folgerte das Verwaltungsgericht, dass sich die Eingliederungshilfe durch geschützte Arbeit nach § 11 SBG (für die nach § 11 Abs. 3 SBG mit dem gegenständlichen Antrag der teilweise Lohnersatz begehrt wurde) auf den Betrieb des Unternehmens der GmbH beziehe, dessen Zentrale (und zugleich Arbeitsort des H.J.) in der Stadt Salzburg liege.
4 Daher sei nach § 3 Z. 2 AVG richtigerweise der Bürgermeister der Stadt Salzburg zur Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag örtlich zuständig. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde sei vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen.
5 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Mit den Zulässigkeitsausführungen der von der Salzburger Landesregierung gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG iVm § 16 Sbg. Landesverwaltungsgerichtsgesetz erhobenen außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht dargelegt:
9 Darin erachtet die Revisionswerberin die Heranziehung des § 3 Z. 2 AVG zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit als unzutreffend, weil es um "Eingliederungshilfe" für Menschen mit Behinderungen und nicht um den "Betrieb eines Unternehmens" gehe, weshalb Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit iSd § 3 Z. 3 AVG der Hauptwohnsitz des Behinderten sei.
10 Diese Auffassung der Revisionswerberin ist allerdings mit Blick auf die klare Anordnung des § 18 Abs. 1 zweiter Satz SBG, wonach (u.a.) bei der geschützten Arbeit iSd § 11 SBG - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - anders als bei anderen Maßnahmen der Eingliederungshilfe der Betriebsinhaber (und nicht der Mensch mit Behinderungen) als Anspruchsberechtigter gilt, unzutreffend. Wenn das Verwaltungsgericht angesichts dessen und aufgrund des durch den Antrag des Betriebsinhabers bestimmten Gegenstandes der von ihm zu beurteilenden Verwaltungsrechtssache (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 (2014) Rz 4 zu § 3) eine klare Rechtslage angenommen hat, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 6.7.2016, Ro 2015/01/0013, mwN).
11 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. November 2017
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100174.L00Im RIS seit
05.01.2018Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018