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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des Mag. A K in H, vertreten durch Mag. Kurt Kulac, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. März 2015, Zl. LVwG 61.4-5899/2014-2, betreffend Dolmetschergebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber wurde von der Landespolizeidirektion Steiermark am Sonntag, den 17. August 2014 für eine kriminalpolizeiliche Vernehmung im Dienste der Strafjustiz als Dolmetscher beigezogen. Von 10.00 Uhr bis 10.20 Uhr übertrug der Revisionswerber für den Beschuldigten in der Niederschrift enthaltene Belehrungen, Hinweise und Erklärungen in die türkische Sprache. Die Befragung fand schließlich von 10.20 Uhr bis 12.00 Uhr statt, wobei die vom Revisionswerber gedolmetschten Antworten des Beschuldigten in der Niederschrift festgehalten wurden. Nach dem Ende der Befragung um 12.00 Uhr wurde diese Niederschrift bis 12.30 Uhr vom Revisionswerber für den Beschuldigten in die türkische Sprache rückübertragen und dann vom Beschuldigten unterschrieben. Für seine Tätigkeit legte der Revisionswerber eine Gebührennote, in der er u.a. verzeichnete:
"Mühewaltung, § 54
Übersetzung von Schriftstücken, Abs 1/1/a
- i.d. türkische Sprache, 9,413 Seite(n) ...
...
Teilnahme a.d. Vernehmung, Verhandlung (Abs 1 Z 3)
-
für die erste halbe Stunde ...
-
für weitere 3 halbe Stunde(n) ..."
2 Die Landespolizeidirektion Steiermark bestimmte die Dolmetschergebühren - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - als Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für die Zuziehung zu einer Vernehmung in einem Zeitraum von fünf halben Stunden mit 111,15 EUR sowie als Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GebAG für die Übersetzung der Niederschrift als im Rahmen derselben Vernehmung angefertigtes Schriftstück mit 20 EUR. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die (inhaltlich nur) gegen die Abweisung des Mehrbegehrens erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig erklärt. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Übertragung der Belehrungen, Hinweise und Erklärungen sowie die Rückübertragung der Niederschrift Teil der Vernehmung seien und ein Schriftstück betreffe, das im Rahmen derselben Vernehmung angefertigt worden sei und damit gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GebAG der Begrenzung von 20 EUR unterliege. Zu dieser Rechtsfrage fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
4 Die dagegen erhobene Revision legte das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens samt dem Schreiben der Landespolizeidirektion Steiermark, in dem sie erklärt auf eine Revisionsbeantwortung zu verzichten, dem Verwaltungsgerichtshof vor.
5 Der Revisionswerber erachtet sich im Recht auf Zuspruch von beantragten Gebühren verletzt.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
7 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision gibt es Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Honorierung der (Rück)übertragung einer während einer Vernehmung erstellten Niederschrift in eine andere Sprache. Im hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, 90/01/0184, wurde die dafür zustehende Gebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG neben der Gebühr für die Zuziehung zur Vernehmung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG bestimmt. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Die durch das Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl. I Nr. 40 seither vorgenommene Änderung betrifft lediglich eine Begrenzung der gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG zustehenden Gebühr, wenn das Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde, und hat daher keinen Einfluss auf die Lösung der genannten Rechtsfrage, dass in dieser Konstellation die Gebührentatbestände des § 54 Abs. 1 Z 3 und 4 GebAG gemeinsam anzuwenden sind.
8 Darüber hinaus ist die vom Revisionswerber für die Übersetzung der Belehrungen, Hinweise und Erklärungen sowie für die Rückübersetzung der Niederschrift verzeichnete Gebühr für Mühewaltung nach § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG nicht vom unbestritten festgestellten Sachverhalt im angefochtenen Erkenntnis gedeckt, weil dort nichts dazu gesagt wird, dass der Revisionswerber selbst - was im Übrigen sowohl der gerichtlichen als auch der verwaltungsbehördlichen Praxis widersprechen würde und vom Revisionswerber nicht behauptet wurde - die für diesen Gebührentatbestand erforderliche schriftliche Übersetzung der genannten Urkunden angefertigt hätte (vgl. VwGH 3.7.2009, 2005/17/0255).
9 Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 12. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015160022.J00Im RIS seit
05.01.2018Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018