TE OGH 2017/11/21 6Ob200/17f

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts W***** zu FN ***** eingetragenen J***** GmbH in Liquidation, *****, wegen Offenlegung des Jahresabschlusses über den Revisionsrekurs des Liquidators Dr. N***** G*****, vertreten durch Gugerbauer & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. September 2017, GZ 6 R 111/17m-18, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 9. August 2017, GZ 29 Fr 523/17i-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Aufgrund der nicht rechtzeitigen Offenlegung des Jahresabschlusses zum Stichtag 31. 12. 2015 verhängte das Erstgericht mit Beschluss vom 15. 3. 2017 bereits die zweite Zwangsstrafe in Höhe von 700 EUR über den Liquidator. Im über Einspruch des Liquidators eingeleiteten ordentlichen Verfahren erhöhte das Erstgericht die Zwangsstrafe auf 1.000 EUR. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung ersuchte der Liquidator um Nachlass der Zwangsstrafe. Die Offenlegungspflicht sei zwischenzeitig erfüllt worden; ihm falle nur ein geringes Verschulden an dem Verstoß zur Last. Zudem wäre es für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden, wenn er die gegenständliche Zwangsstrafe berichtigen müsse. Die Einbringung der Zwangsstrafe sei auch nicht erforderlich, um ihn oder andere Unternehmer zukünftig zur zeitgerechten Offenlegung anzuhalten.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Voraussetzung nach § 285 Abs 3 UGB sei unter anderem, dass die Einbringung für den Zahlungspflichtigen mit besonderer Härte verbunden sei. Es sei Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigten, konkret darzulegen. Der Antragsteller sei mit Beschluss aufgefordert worden, dem Gericht seine Einkommens- bzw Vermögensverhältnisse vorzulegen. Diesem Auftrag sei nicht Folge geleistet worden. Damit habe der Liquidator keine besondere Härte nach § 285 Abs 3 UGB begründen können.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Ein Nachlass der Zwangsstrafe sei mehr als eine Stundung, sodass an einen Nachlass nicht geringere Anforderungen gestellt werden könnten als an eine Stundung. Dies würde zu einem Wertungswiderspruch führen. Nach der Judikatur des Rekursgerichts (AZ 6 R 62/17f, 6 R 63/17b des Oberlandesgerichts Linz) sei für die Beurteilung der besonderen Härte im Sinne des § 285 Abs 3 Z 1 UGB auch die Kenntnis des Gerichts von Einkommen und Vermögen des Geschäftsführers erforderlich. Dass der Liquidator seit April 2015 keine Aufwandsentschädigung mehr beziehe, sage nichts über seine sonstigen Einkünfte und über sein Vermögen aus.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu § 285 Abs 3 UGB erst eine einzige höchstgerichtliche Entscheidung aufgefunden werden konnte (6 Ob 150/16a), die jedoch einen Fall einer beharrlichen und lang dauernden Verweigerung der Offenlegung betraf.

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

1. Der erkennende Senat hat zwischenzeitig die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage beantwortet (6 Ob 175/17d). Demnach ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass die Mäßigungsmöglichkeit nur dann in Betracht kommt, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die „Einbringung“ für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden ist, womit dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesprochen ist. Offenlegungspflichtige, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, werden daher von § 285 Abs 3 Z 1 UGB nicht erfasst, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB erfüllt sind. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle müssen nämlich kumulativ vorliegen (6 Ob 175/17d mwN).

2. Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist aber die Auffassung der Vorinstanzen, zum Nachweis der Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB hätte der Liquidator seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen müssen, nicht zu beanstanden.

3. Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Textnummer

E120233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00200.17F.1121.000

Im RIS seit

05.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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