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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
BUAG §25;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der L GmbH in K, vertreten durch Dr. Johannes Riedl und Dr. Gerold Riedl, Rechtsanwälte in 3350 Stadt Haag, Höllriglstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 1. September 1994, Zl. 53.240/19-3/94, betreffend Feststellung nach § 25 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in 1050 Wien, Kliebergasse 1a), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Inhaberin eines Betriebes, der sich mit Brunnenbohrungen und damit im Zusammenhang stehenden Installationsarbeiten befasst.
Mit Schreiben vom 29. Jänner 1993 schrieb die mitbeteiligte Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse der beschwerdeführenden Gesellschaft Zuschläge nach § 22 Abs. 1 und 5 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) vor. Bei einer Erhebung sei festgestellt worden, dass die in der Anlage genannten Arbeitnehmer Arbeiten verrichteten, die unter die Bestimmungen des BUAG fielen. Mangels entsprechender Meldungen durch die beschwerdeführende Gesellschaft hätten die Zuschlagsleistungen auf Grund eigener Ermittlungen errechnet werden müssen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft bestritt diese Vorschreibung mit Schreiben vom 11. Februar 1993. Die mitbeteiligte Partei stellte daraufhin bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten gemäß § 25 Abs. 6 BUAG den Antrag auf Feststellung, dass die beschwerdeführende Gesellschaft hinsichtlich der Beschäftigung der in der Zuschlagsvorschreibung angeführten Arbeitnehmer im Zeitraum April 1990 bis Dezember 1992 den Bestimmungen des BUAG unterliege.
Nach einer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 22. Februar 1994 erfolgten negativen Feststellung sprach der Landeshauptmann von Niederösterreich auf Grund einer Berufung der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 25. Mai 1994 aus, dass die beschwerdeführende Gesellschaft hinsichtlich der Beschäftigung ihrer sechs (namentlich genannten) Arbeitnehmer im Zeitraum April 1990 bis Dezember 1992 dem § 3 BUAG unterlegen sei. Nach der Begründung handle es sich bei der beschwerdeführenden Gesellschaft um einen Mischbetrieb nach § 3 BUAG. Die genannten Arbeitnehmer seien hauptsächlich mit Brunnenbauarbeiten beschäftigt gewesen. Die dabei verrichteten Installationsarbeiten seien allerdings im Zusammenhang mit der Errichtung von Brunnen oder Grundwasserabsenkungen ausgeführt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Berufung. Sie brachte dabei im Wesentlichen vor, ihre Arbeitnehmer hätten überwiegend Tätigkeiten verrichtet, die nicht in den Anwendungsbereich des BUAG fielen. Sie wären auch nicht für Arbeiten aufgenommen worden, die dem BUAG unterlägen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung unter Hinweis auf § 25 Abs. 7 BUAG keine Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes mit der Maßgabe bestätigt, dass die Arbeitsverhältnisse der bereits genannten Arbeitnehmer in einzelnen näher umschriebenen Zeiträumen gemäß § 2 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 lit. e BUAG den Vorschriften dieses Gesetzes unterlägen.
Nach der Begründung könne im Beschwerdefall - im Gegensatz zur Auffassung des Landeshauptmannes - nicht von einem Mischbetrieb gemäß § 3 Abs. 1 BUAG gesprochen werden, da keine Tätigkeiten verrichtet würden, die ihrer Art nach nicht in den Tätigkeitsbereich von Betrieben nach § 2 ("Brunnenmeisterbetriebe") fielen. Sämtliche im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten seien vom Berufsbild des Brunnenmachers erfasst und würden typischerweise von Brunnenmachern verrichtet. So habe etwa der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft anlässlich seiner Einvernahme vor der Behörde erster Instanz erklärt, dass ein Brunnenmacher neben der Herstellung von Brunnen auch zum Anbringen von Pumpenanlagen und zum Verlegen von Rohrleitungen ohne Rücksicht auf deren Material befugt sei. Deshalb habe die beschwerdeführende Gesellschaft auch bereits im Jahre 1989 die Gewerbeberechtigung für das Gas- und Wasserleitungsinstallationsgewerbe zurückgelegt. Ferner ergäbe sich aus den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Brunnenmacher" (Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. November 1982, BGBl. Nr. 578), dass zum Berufsbild auch das Vorrichten und Einbauen von Pumpen und Wasserförderungsanlagen mit Windkessel, der Schalt- und Belüftungsvorrichtung sowie der Zuleitung gehöre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Entrichtung der Zuschlagsleistung ist im § 25 BUAG geregelt. In den Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung ist die Vorschreibung der Zuschlagsleistungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse und die Aufforderung an den säumigen Arbeitgeber vorgesehen, Rückstände binnen einer bestimmten Frist zu bezahlen. Abs. 3 regelt die Ausfertigung von Rückstandsausweisen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse, Abs. 4 die Aufnahme von Nebengebühren in den Rückstandsausweis.
Die Abs. 5 bis 7 des § 25 BUAG (in der Fassung BGBl. Nr. 363/1989) haben folgenden Wortlaut:
"(5) Ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis gemäß Abs. 3 ist vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese hat mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden.
(6) Bestreitet der Arbeitgeber die Vorschreibung gemäß Abs. 1 mit der Begründung, nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu fallen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Urlaubs- und Abfertigungskasse ehestens, spätestens aber einen Monat nach Einlangen des Antrages mit Bescheid festzustellen, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt.
(7) Über Berufungen gegen einen Bescheid nach Abs. 5 oder 6 entscheidet der Landeshauptmann. Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine weitere Berufung unzulässig. Bildet Gegenstand des Verfahrens die Frage, ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet, so endet der Rechtsmittelzug beim Bundesminister für Arbeit und Soziales; dieser hat, wenn gleichzeitig die Höhe des Rückstandes bestritten wird, auch darüber zu entscheiden."
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid unter anderem auf § 25 Abs. 7 BUAG gestützt und damit zum Ausdruck gebracht, dass es sich ihrer Auffassung nach um einen Fall handelt, in welchem (ausnahmsweise) der Rechtsmittelzug bei ihr endet. Von dieser Auffassung ist auch, wie sich aus der Rechtsmittelbelehrung seines Bescheides vom 25. Mai 1994 ergibt, der Landeshauptmann von Niederösterreich ausgegangen.
Diese Auffassung erweist sich als zutreffend, da mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt worden ist, dass auf die Arbeitsverhältnisse der namentlich genannten Arbeitnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft das BUAG Anwendung zu finden hat. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der dem Erkenntnis vom 23. September 1993, Zl. 93/09/0149, zugrundeliegenden Fallkonstruktion, weshalb sich auch eine Auseinandersetzung mit der darin vertretenen Rechtsansicht erübrigt.
In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Arbeitnehmer nur "zu einem gewissen Teil" mit Brunnenbohrungen beschäftigt sind, "zum weitaus überwiegenden Teil allerdings mit in diesem Zusammenhang stehenden Installationsarbeiten." Da der Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft in organisatorischer Hinsicht nicht getrennt sei, hätte die belangte Behörde im Sinne des § 3 BUAG feststellen müssen, mit welchen Arbeiten die einzelnen Arbeitnehmer überwiegend betraut gewesen seien.
Voraussetzung dieser Auffassung ist allerdings zunächst, dass es sich beim Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft um einen Mischbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 1 BUAG handelt. Das sind Betriebe, in denen sowohl Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 fallen, als auch Tätigkeiten verrichtet werden, die ihrer Art nach nicht in diese Tätigkeitsbereiche fallen.
In Mischbetrieben, in denen keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht, unterliegen gemäß § 3 Abs. 3 BUAG nur jene Arbeitnehmer den Bestimmungen des Bundesgesetzes, die überwiegend Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 fallen.
Zum Berufsbild des "Brunnenmachers" gehört nach den Feststellungen der belangten Behörde allerdings auch die Installierung der entsprechenden Zuleitungen. Die beschwerdeführende Gesellschaft bringt in der Beschwerde selbst vor, dass die Installationsarbeiten "im Zusammenhang" mit den Brunnenbohrungen erfolgen. Die Gewerbeberechtigung für das Gas- und Installationsgewerbe sei daher auch bereits im Jahre 1989 zurückgelegt worden.
Die Auffassung der belangten Behörde, im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft würden nur Tätigkeiten verrichtet, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Brunnenmeisterbetriebe fielen, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da somit kein Mischbetrieb vorlag, waren Feststellungen über den Tätigkeitsbereich der einzelnen Arbeitnehmer entbehrlich.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Juni 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994080234.X00Im RIS seit
20.11.2000