TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/21 97/09/0132

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
KOVG 1957 §13 Abs1;
MRG §20 Abs1 Z1;
MRG §20 Abs2;
MRG §3 Abs3;
OFG §11 Abs13;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des E in Wien, vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Fleschgasse 34, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 5. Dezember 1996, Zl. 243.131/1-5/96, betreffend Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1927 geborene Beschwerdeführer bezieht eine Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz (OFG). Zum bisherigen Verwaltungsgeschehen in dieser Angelegenheit wird auf die den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnisses vom 21. März 1995, Zl. 94/09/0272, vom 1. Dezember 1988, Zl. 88/09/0078, und vom 19. Februar 1986, Zl. 85/09/0001, verwiesen.

Mit Bescheid vom 20. März 1996 hat der Landeshauptmann von Wien über die Unterhaltsrente des Beschwerdeführers wie folgt abgesprochen:

"Der Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 26.9.1991 Zl. MA 12-30/R/7 wird abgeändert und die Unterhaltsrente gemäß §§ 11 Abs. 5 und 13, 11a OFG in Zusammenhalt mit § 13 KOVG für die Zeit vom 1.1.1991 bis 31.12.1994 bemessen.

Unterhaltsrente

1.1.1991 bis 31.12.1991 gebührt keine Unterhaltsrente

1.1.1992 bis 31.12.1992 gebührt keine Unterhaltsrente

1.1.1993 bis 31.12.1993 mtl. S 7.691,--

1.1.1994 bis 31.12.1994 mtl. S 8.169,--

Die geleisteten Vorschüsse werden angerechnet.

Es wird festgestellt, dass die in der Zeit vom 1.1.1991 bis 31.12.1992 erfolgten Rentenzahlungen über die obigen Neubemessungsbeträge hinaus nicht gebührt haben.

Dadurch ist ein Übergenuss in der Höhe von S 195.788,-- entstanden, über dessen Rückforderbarkeit nach Rechtskraft dieses Bescheides gesondert entschieden wird."

Mit den im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1996 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. März 1996 teilweise Folge gegeben und den genannten erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abgeändert, dass "die Unterhaltsrente für die Zeit vom 1.1.1991 bis 31.12.1991 mit monatlich S 1.482,--, vom 1.1.1993 bis 31.12.1993 mit monatlich S 6.768,-- und vom 1.1.1994 bis 31.12.1994 mit monatlich S 8.191,-- festgesetzt wird. Für die Zeit vom 1.1.1992 bis 31.12.1992 besteht kein Anspruch auf Unterhaltsrente. Gleichzeitig wird festgestellt, dass für die Zeit vom 1.1.1991 bis 31.12.1994 ein Übergenuss in Höhe von S 183.594,-- entstanden ist, über dessen Rückforderbarkeit nach Rechtskraft dieses Bescheides gesondert entschieden werden wird und dass für das Jahr 1992 kein Diätzuschuss gebührt."

Zur Begründung dieser Entscheidung führte der Bundesminister nach Darlegung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgebenden Rechtslage im Wesentlichen aus, die nochmalige Überprüfung der Angelegenheit habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im August 1990 mit einem Betrag von S 500. 440,-- einen zusätzlichen Liegenschaftsanteil von 6,67% zu seinem bestehenden 43,33%-Anteil an der näher bezeichneten Liegenschaft erworben habe; die hiezu nötige Summe habe der Beschwerdeführer nach seinen Angaben "aus den Mitteln der Zinsreserve und der freiwerdenden Summe" beschafft. Unter Berücksichtigung des im Jahr 1990 als Einkommen angerechneten Betrages sei die Restsumme von S 487.355,-- vermögensvermehrend verwendet worden. Bei entsprechender Veranlagung und Heranziehung des Zinssatzes für festverzinsliche Wertpapiere hätte der Beschwerdeführer ab August 1990 eine entsprechende Erhöhung seines Einkommens erzielen können. Eine Unterhaltsrente könne dann nicht gewährt werden, wenn eigene Mittel vermögensvermehrend verwendet worden seien. Dem Beschwerdeführer hätten daher "korrekterweise aus dem im Widerspruch zum angeführten Grundsatz (damit gemeint: der ordentlichen Bewirtschaftung) verwendeten Kapitalvermögen von S 487.355,-- angerechnet werden müssen". Für die ab 1. September 1990 veranlagbaren Mittel seien dem Beschwerdeführer für die Jahre 1991 bis 1994 die im Bescheid im Einzelnen aufgeführten fiktiven Zinsenbeträge als monatliches Einkommen gemäß § 13 KOVG 1957 angerechnet worden. Wenn der Beschwerdeführer zu dieser Anrechnung dargelegt habe, dass er weitere Liegenschaftsanteile habe erwerben müssen, um sein Wohnrecht zu sichern, sei darauf zu verweisen, dass er bereits einen Anteil von 43,33% an dieser Liegenschaft besessen und ein Wohnrecht innegehabt habe; aus welchen Grund er diese dinglichen Reche durch Teilungsklage hätte verlieren sollen, habe der Beschwerdeführer nicht begründet. Im Schreiben vom 4. November 1991 habe er für den Zukauf eine andere Begründung vorgebracht. Die "in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen" seien nicht als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, weil die im Zusammenhang mit Prozessen bzw. Grundbuchseintragungen erfolgen Ausgaben der privaten Lebensführung des Beschwerdeführers zuzurechnen seien. Hinsichtlich des im Steuerbescheid 1991 ersichtlichen Einkommens aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von S 74.935,-- sei davon auszugehen, dass die "Wiederauffüllung der fehlenden Mietzinsreserve der Vermögensvermehrung zugute kam"; die im Steuerbescheid 1991 angeführten Einkünfte aus Vermietung und Verpachten seien als den Beschwerdeführer "zugeflossen anzusehen und ihm als Einkommen anzurechnen". Für das Jahr 1992 sei die Bestätigung der Immobilienverwaltung vom 31. Jänner 1995 kein "geeigneter Nachweis" dafür, dass ein Betrag von S 91.647,-- der Mietzinsreserve zugeführt worden sei; im Übrigen seien die selben Erwägungen wie für das Jahr 1991 anzustellen. Unter Berücksichtigung des aus den Steuerbescheiden 1991 und 1992 ersichtlichen Einkommens aus Vermietung und Verpachtung würden sich nach Gegenüberstellung des anrechenbaren Gesamteinkommens die näher bezeichneten Rentenbeträge für die Zeit von 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1994 ergeben. Von der Anwendung des § 45 Abs. 3 AVG habe abgesehen werden können, weil die belangte Behörde auf Grund des erstinstanzlichen Bescheides, der erhobenen Berufung und der vorgelegten Unterlagen entschieden habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, dass "für den Zeitraum 1.1.1991 bis 31.12.1994 bei der Feststellung der Höhe der Unterhaltsrente Mittel aus der Mietzinsreserve rechtswidrig als Einkünfte im Sinne des § 13 KOVG angerechnet werden und auf Durchführung eines gesetzlichen Verfahrens zur Ermittlung der meritorisch richtigen und wahren Bemessungsgrundlage"; bei richtiger Feststellung sei davon auszugehen, dass er in dem genannten Zeitraum keine seinen Anspruch nach § 13 KOVG mindernde Einkünfte erzielt habe, sodass ihm für den in Frage stehenden Zeitraum eine Unterhaltsrente in voller Höhe zustehe. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 13 OFG ist auf die Unterhaltsrente jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 vH des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallenden Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen (Grund) renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

Unter Einkommen ist gemäß dem ersten Satz des § 13 Abs. 1 KOVG 1957 - abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 4 bis 8 (die hier nicht in Betracht kommen) - die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne dass ihr Vermögen geschmälert wird.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer ab 1. September 1990 fiktive Zinsen als Einkommen angerechnet, weil der Beschwerdeführer einen Kapitalbetrag von S 487.355,-- in festverzinslichen Wertpapieren hätte veranlagen müssen. Die vom Beschwerdeführer tatsächlich vorgenommene Verwendung dieses Kapitalbetrages zur Finanzierung der Erhöhung seines Miteigentumanteiles an einem Zinshaus in Wien-Landstraße auf einen Hälfteanteil erachtete die belangte Behörde als eine dem Grundsatz der ordentlichen Bewirtschaftung widersprechende Veranlagung.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 1984, Zl. 82/09/0066, vom 30. Oktober 1985, Zl. 85/09/0060, vom 15. Jänner 1986, Zl. 84/09/0096, vom 4. September 1989, Zl. 88/09/0083, vom 6. Juni 1991, Zl. 90/09/0187, vom 7. Mai 1996, Zl. 95/09/0109, und vom 1. Oktober 1997, Zlen. 94/09/0364 und 97/09/0291) die Auffassung, dass der Versorgungsberechtigte, der sich ohne zureichenden Grund der Möglichkeit begibt, aus seinem Besitz ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, keinen bzw. keinen vollen Anspruch auf Zusatzrente hat. Bei der Beurteilung, welche Erträgnisse bei einer ordentlichen Bewirtschaftung aus einem Besitz zu erzielen sind, ist grundsätzlich vom freien Gestaltungsrecht des Rentenbeziehers auszugehen. Der Grundsatz der ordentlichen Bewirtschaftung besagt im Wesentlichen, dass der Rentenbezieher nicht in einer ihm vorwerfbaren Weise sein ertragbringendes Vermögen ungenützt lassen darf. Hiebei sind die ortsüblichen Verhältnisse sowie die persönlichen Umstände des Rentenbeziehers zu berücksichtigen. Der Maßstab für die Einhaltung des Grundsatzes der ordentlichen Bewirtschaftung ist hiebei nicht nur eine abstrakte Verwertungsmöglichkeit, sondern auch die - nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende - Zumutbarkeit im konkreten Fall.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die belangte Behörde nicht hinreichend festgestellt und begründet, aus welchen Grund dem Beschwerdeführer aus der Sicht des Beschwerdefalles vorzuwerfen sei, dass die vom ihm gewählte Veranlagung dem Grundsatz einer ordentlichen Bewirtschaftung widersprochen habe. Dass dem Beschwerdeführer bei der Wahl der Veranlagung ein Gestaltungsrecht zukommt, wurde von der belangte Behörde nicht hinreichend berücksichtigt. Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer nicht die von der belangten Behörde als zweckentsprechend angesehene Veranlagung in festverzinslichen Wertpapieren gewählt hat, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden. Die im angefochtenen Bescheid dargelegte Argumentation der belangten Behörde, die gegen die vom Beschwerdeführer gewählte Veranlagung sprechen soll, ist insoweit nicht zielführend, als sowohl der von der belangten Behörde vorgeschlagene Erwerb von Wertpapieren als auch der vom Beschwerdeführer tatsächlich vorgenommene Erwerb eines zusätzlichen Miteigentumsanteiles "vermögensvermehrend" ist, also in beiden Fällen gleichermaßen eine "vermögensvermehrende" Veranlagung erfolgt. Eine unter dem Gesichtspunkt eines zu erwartenden Einkommens für den Beschwerdeführer vergleichende Betrachtung dieser beiden Veranlagungen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht angestellt. Dass mit der vom Beschwerdeführer gewählten Veranlagung kein Einkommen (Ertrag) erzielbar wäre, wurde nicht festgestellt. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Anrechnung eines Einkommens aus Vermietung und Verpachtung (für die Jahre 1991 und 1992) führt zu dem - der angenommenen Verletzung des Grundsatzes einer ordentlichen Bewirtschaftung widersprechenden - Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer nicht nur wegen angeblich nicht ordentlicher Bewirtschaftung fiktive Zinsen (Einnahmen), sondern aus dieser Veranlagung erzielte Einnahmen (Erträge) als Einkommen angerechnet wurden. Geht man - wie die belangte Behörde dies im angefochtenen Bescheid angenommen hat - davon aus, der Erwerb des zusätzlichem Miteigentumsanteiles verletze den Grundsatz der ordentlichen Bewirtschaftung, dann hätte die belangte Behörde sich damit auseinandersetzen bzw. begründen müssen, dass bzw. aus welchen Erwägungen mit dieser vom Beschwerdeführer gewählten Veranlagung dennoch eine Vergrößerung seines Miteigentumsanteiles (diese wurde nämlich aus Zinseinnahmen finanziert) und zudem nicht unbeträchtliche Einnahmen aus Vermietung erzielbar waren. Des Weiteren hat die belangte Behörde die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und des konkreten Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt, ist nach dem Grundsatz der ordentlichen Bewirtschaftung doch nicht alleine eine abstrakte Verwertung maßgebend. Die Vergrößerung des Minderheitsanteiles an der Liegenschaft (mit dem Zinshaus) auf einen Hälfteanteil vermag unter dem Gesichtspunkt, dass mit dieser Investition maßgebliche Verbesserungen hinsichtlich der Willensbildung der Miteigentumsgemeinschaft und des Einflusses auf die Bewirtschaftung und die Erträge dieser Liegenschaft für den Beschwerdeführer verbunden waren, den Einsatz des dafür aufgewendeten Kapitalbetrages durchaus zu rechtfertigen. Ob der Beschwerdeführer diese Investition (auch) tätigte, um nachteilige oder nur befürchtete Folgen eines Teilungsprozesses abzuwenden, oder ob eine solche Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft tatsächlich drohte, ist nicht erheblich. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 4. November 1991 (vgl. Seite 960 der vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakten) bereits zutreffend dargelegt, aus welchen Erwägungen die von der belangten Behörde nicht anerkannte Investition im konkreten Fall als ordentliche Bewirtschaftung angesehen werden konnte.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesen Gründen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren wird die belangte Behörde zu berücksichtigen haben, dass die Mietzinsreserve (vgl. hiezu §§ 20 Abs. 2 und 3 Abs. 3 MRG) nicht ein gesondert zu verwahrendes oder zinsbringend anzulegendes Sondervermögen ist, sondern eine bloße Rechnungsgröße, die die Grundlage mietenrechtlicher Entscheidungen bildet. Jedes Jahr ist eine (neue) Mietzinsreserve zu bilden, die höchstens zehn weitere Jahre rechnerisch zur Verwendung für Erhaltungs- bzw. Verbesserungsarbeiten zur Verfügung gehalten werden muss. Zunächst verrechnungspflichtige Einnahmen im Sinn des § 20 Abs. 1 Z. 1 MRG werden zehn Jahre nach dem betreffenden Kalenderjahr verrechungsfrei, soweit sie bis dahin nach § 3 Abs. 3 Satz 1 MRG nicht verbraucht wurden (vgl. hiezu auch Würth in Rummel, Kommentar zum ABGB, Band II zweite Auflage 1992, Seite 1762 ff, insbesondere Randzahlen 5 und 8). Wenn die belangte Behörde für die Jahre 1991 und 1992 Beträge der "Mietzinsreserve" dem Beschwerdeführer als Einkommen angerechnet hat, dann war dies insoweit verfehlt, als es sich dabei tatsächlich nur um Rechnungsgrößen und nicht um bereits verrechnungsfreie Einnahmen gehandelt hat. Ob dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum im Sinne des MRG verrechnungsfreie Einnahmen zugeflossen sind, über die er verfügen konnte (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1988, Zl. 88/09/0077), ist dem im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt aber nicht hinreichend zu entnehmen. Nicht nachvollziehbar sind die im angefochtenen Bescheid gegen die Bestätigung der Immobilienverwaltung dargelegten Einwände, hätte die belangte Behörde allenfalls nicht zweifelsfrei zurechenbare Einkommensbewegungen - statt aus einer angeblich "zu allgemein gehaltenen Bestätigung" ohne weiteres Verfahren negative Schlussfolgerungen zu ziehen - doch von amtswegen durch entsprechende Ermittlungen (unter Mitwirkung des Beschwerdeführers) klären und danach feststellen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Juni 2000

Schlagworte

Ordentliche Bewirtschaftung Erzielung eines ausreichenden Einkommens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090132.X00

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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