RS Vwgh 2017/11/14 Ra 2017/09/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2017
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §112 Abs4;
GehG 1956 §13;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Das VwG hat nicht beachtet, dass als Rechtsfolge der Suspendierung eine Kürzung der Bezüge des Beamten eintrat. Das gegen den Beamten geführte Disziplinarverfahren war im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch anhängig und es stand demnach nicht fest, ob die durch die Suspendierung ausgelöste Kürzung der Bezüge des Beamten aufrecht bleibt oder ob es bei Nichtvorliegen der in § 13 GehG 1956 genannten Fälle (Z 1- 3) zu einer Nachzahlung der mit der Suspendierung einhergehenden gekürzten Bezüge kommt. Damit hatte der Beamte weiterhin ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der mit dem vor dem VwG angefochtenen Bescheid bewirkten Bezugskürzung (vgl. VwGH 6.4.2005, 2004/09/0009).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBesondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090022.L02

Im RIS seit

04.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten