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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Das VwG hat nicht beachtet, dass als Rechtsfolge der Suspendierung eine Kürzung der Bezüge des Beamten eintrat. Das gegen den Beamten geführte Disziplinarverfahren war im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch anhängig und es stand demnach nicht fest, ob die durch die Suspendierung ausgelöste Kürzung der Bezüge des Beamten aufrecht bleibt oder ob es bei Nichtvorliegen der in § 13 GehG 1956 genannten Fälle (Z 1- 3) zu einer Nachzahlung der mit der Suspendierung einhergehenden gekürzten Bezüge kommt. Damit hatte der Beamte weiterhin ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der mit dem vor dem VwG angefochtenen Bescheid bewirkten Bezugskürzung (vgl. VwGH 6.4.2005, 2004/09/0009).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBesondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090022.L02Im RIS seit
04.01.2018Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018