RS Vwgh 2017/11/14 Ra 2017/09/0022

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Veröffentlicht am 14.11.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §112 Abs4;
GehG 1956 §13;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der VwGH hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Fällen, in welchen der Beamte während des Verfahrens über die Berufung gegen seine Suspendierung in den Ruhestand versetzt worden war, erkannt, dass zwar infolge Ruhestandsversetzung die Suspendierung geendet hat, die Entscheidung der Disziplinaroberkommission "vom Sachregelungsbereich her sich nur auf den ,Aktivzeitraum' beziehen kann" (vgl. VwGH 22.10.1986, 86/09/0049; VwGH 13.10.1994, 93/09/0400). Eine derartige zeitraumbezogene Entscheidung über eine Suspendierung hat der VwGH auch im Fall der Einstellung des Disziplinarverfahrens während des Berufungsverfahrens über die Suspendierung als geboten gesehen (vgl. VwGH 25.4.1990, 89/09/0163). Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Suspendierung mit der Bezugskürzung ist auch nach Aufhebung der Suspendierung durch einen nicht rückwirkenden Bescheid eine Berufungserledigung dahin zu treffen, ob die Suspendierung rechtens war und sich der Ausspruch der Disziplinarbehörde zweiter Instanz auf den Zeitraum von der Verfügung der Suspendierung bis zu deren Beendigung zu beziehen hat (vgl. VwGH 15.4.1998, 94/09/0305). Diese Rsp ist auch für die nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 maßgebliche Rechtslage, nach welcher die VwG gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 (ähnlich wie davor die Berufungsbehörden gemäß § 66 Abs. 4 AVG) "in der Sache" zu entscheiden haben, von Bestand.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090022.L01

Im RIS seit

04.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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