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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Fällen, in welchen der Beamte während des Verfahrens über die Berufung gegen seine Suspendierung in den Ruhestand versetzt worden war, erkannt, dass zwar infolge Ruhestandsversetzung die Suspendierung geendet hat, die Entscheidung der Disziplinaroberkommission "vom Sachregelungsbereich her sich nur auf den ,Aktivzeitraum' beziehen kann" (vgl. VwGH 22.10.1986, 86/09/0049; VwGH 13.10.1994, 93/09/0400). Eine derartige zeitraumbezogene Entscheidung über eine Suspendierung hat der VwGH auch im Fall der Einstellung des Disziplinarverfahrens während des Berufungsverfahrens über die Suspendierung als geboten gesehen (vgl. VwGH 25.4.1990, 89/09/0163). Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Suspendierung mit der Bezugskürzung ist auch nach Aufhebung der Suspendierung durch einen nicht rückwirkenden Bescheid eine Berufungserledigung dahin zu treffen, ob die Suspendierung rechtens war und sich der Ausspruch der Disziplinarbehörde zweiter Instanz auf den Zeitraum von der Verfügung der Suspendierung bis zu deren Beendigung zu beziehen hat (vgl. VwGH 15.4.1998, 94/09/0305). Diese Rsp ist auch für die nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 maßgebliche Rechtslage, nach welcher die VwG gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 (ähnlich wie davor die Berufungsbehörden gemäß § 66 Abs. 4 AVG) "in der Sache" zu entscheiden haben, von Bestand.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090022.L01Im RIS seit
04.01.2018Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018