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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BBG 1990 §40;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des R R in B, vertreten durch die Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Amerlingstraße 19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2015, Zl. W207 2009953- 1/13E, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Mai 2014 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG unter Verweis auf den mittels Sachverständigengutachten festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 40% abgewiesen. Die von der belangten Behörde eingeholten neurologischen und allgemeinmedizinischen gutachterlichen Stellungnahmen befassten sich auch mit zwei vom Revisionswerber vorgelegten neurologischen Befunden seines behandelnden Arztes und kamen zu dem Ergebnis, dass eine höhere Einstufung auch mit diesen Befunden nicht gerechtfertigt sei.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht und legte einen neuen neurologischen Befund seines behandelnden Arztes vor. Nach den dazu vom Verwaltungsgericht eingeholten neurologischen und allgemeinmedizinischen Stellungnahmen ändere der Befund nichts am erstinstanzlich festgestellten GdB.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Begründend führte es im Wesentlichen aus, der vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren vorgelegte weitere neurologische Befund enthalte keine entscheidungserheblichen neuen Aspekte, zumal er den schon im Verwaltungsverfahren vorgelegten neurologischen Befunden entspreche, die in den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten berücksichtigt worden seien. Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit sowie Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten, denen der Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegte Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN). Auch ist der Verwaltungsgerichtshof weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa den Beschluss VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0024, mwN).
8 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. zum Ganzen nochmals den Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).
9 Zur Zulässigkeit der Revision wird unter Zitierung von hg. Judikatur nur vorgebracht, dass "die Beurteilung des Sachverständigenbeweises" unter bestimmten Bedingungen der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterliege und dass der Revisionswerber durch die Vorlage von Gutachten seines behandelnden Arztes "grundlegende Bedenken gegen die eingeholten Sachverständigengutachten geäußert" habe und dadurch den Sachverständigengutachten auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten sei.
10 Mit diesem Vorbringen wird nicht aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015110046.L00Im RIS seit
04.01.2018Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018