TE Vwgh Beschluss 2017/12/13 Fr 2017/20/0058

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Veröffentlicht am 13.12.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs2b idF 2017/I/145;
BFA-VG 2014 §56 Abs10;
BFA-VG 2014 §58 Abs5;
VwGG §38;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des Q S A, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Schriftsatz vom 29. September 2017 stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag, den er damit begründete, dass über seine beim Bundesverwaltungsgericht am 16. März 2017 eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Jänner 2017, mit dem ihm weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und mit dem seine Abschiebung nach Somalia für zulässig erklärt worden sei, noch nicht entschieden worden sei.

2 Das Bundesverwaltungsgericht traf in der Folge mit Beschluss vom 8. November 2017 eine Entscheidung über die Beschwerde.

3 Gemäß § 21 Abs. 2b BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (BGBl. I Nr. 145/2017) erkennt das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes über Anträge auf internationalen Schutz binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist. Diese Bestimmung ist nach § 56 Abs. 10 erster Satz BFA-VG am 1. November 2017 in Kraft getreten.

4 Mit Beschluss vom 22. November 2017, Fr 2017/19/0067, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die mit § 21 Abs. 2b BFA-VG erfolgte Verlängerung der Entscheidungsfrist auf zwölf Monate, die sich auf Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über Anträge auf internationalen Schutz bezieht (sofern das BFA-VG oder das AsylG 2005 für solche Verfahren keine andere Entscheidungsfrist vorsehen), auch auf jene Beschwerdeverfahren Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig waren. Ist infolge dieser Verlängerung der Entscheidungsfrist das Verwaltungsgericht nicht mehr als säumig mit seiner Entscheidung anzusehen, führt dies dazu, dass der - ursprünglich wegen Versäumung der in § 34 Abs. 1 VwGVG festgelegten Entscheidungsfrist zulässigerweise eingebrachte - Fristsetzungsantrag nachträglich unzulässig wird.

5 Das trifft auch auf den vorliegenden Fristsetzungsantrag zu. Dieser war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 erster Satz VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2017

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017200058.F00

Im RIS seit

04.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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