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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über den Antrag des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 3. Oktober 2017, Ra 2017/07/0082-4, abgeschlossenen Verfahrens betreffend eine Angelegenheit der Bodenreform, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem hg. Beschluss vom 3. Oktober 2017, Ra 2017/07/0082- 4, wies der Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision der antragstellenden Partei gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark mit Blick auf Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 3 VwGG zurück.
2 Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2017 begehrte der Revisionswerber die Wiederaufnahme dieses Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG, weil ihm die Revision zur Mängelbehebung zurückzustellen gewesen wäre.
3 In einem weiteren, als "Ergänzung/Richtigstellung" bezeichneten Schriftsatz vom 27. November 2017 verwies der Revisionswerber darauf, dass das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark auch deshalb mangelhaft gewesen sei, weil "das mitwirkende Organ der Agrarbehörde" aus näher dargestellten Gründen befangen gewesen wäre. Aufgrund dieses Verfahrensmangels möge der Verwaltungsgerichtshof sowohl das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark als auch den hg. Beschluss vom 3. Oktober 2017, Ra 2017/07/0082-4, aufheben.
4 Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.
5 Die Unterlassung eines erforderlichen Mängelbehebungsauftrages bildet eine Verletzung des Parteiengehörs im Sinne der zitierten Bestimmung (vgl. etwa VwGH 17.9.2014, Ro 2014/04/0055, mwN).
6 Im vorliegenden Fall war allerdings kein Mängelbehebungsauftrag geboten.
7 Die Zurückstellung von Revisionen zur Behebung von Mängeln, bei denen die Vorschrift über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, kommt nach § 34 Abs. 2 VwGG ausdrücklich überhaupt nur für solche Revisionen in Betracht, bei denen keiner der in § 34 Abs. 1 VwGG bezeichneten Umstände entgegensteht.
8 Ein solcher Umstand liegt nach § 34 Abs. 1 leg. cit. insbesondere darin, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen und sich die Revision daher überhaupt nicht zur Behandlung durch den Verwaltungsgerichtshof eignet. Der Verwaltungsgerichtshof ist dann zur Behandlung einer solchen Revision gar nicht zuständig.
9 Nach diesem dem § 34 VwGG entnehmbaren System kommt eine Zurückstellung zur Mängelbehebung somit nur für solche Revisionen in Betracht, die in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt ist. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes eben nur unter dieser dort normierten Voraussetzung zulässig (vgl. VwGH 31.1.2017, 2017/03/0001).
10 Eine Verbesserung von inhaltlichen oder formellen Mängeln einer Revision scheidet daher grundsätzlich aus, wenn in einem Fall der außerordentlichen Revision eine gesonderte Darlegung der Revisionszulässigkeit, wie dies § 28 Abs. 3 VwGG verlangt, zwar versucht, aber nicht gelungen ist. Eine außerordentliche Revision, in der eine gesonderte Darlegung im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG nicht erfolgt, weist grundsätzlich keinen Mangel auf, der im Wege eines Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung an eine revisionswerbende Partei im Wege einer verfahrensleitenden Anordnung heranzutragen wäre. Vielmehr ist eine solche außerordentliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, wenn - wie auch im hier vorliegenden Fall - die gesonderte Darlegung im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG unterbleibt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0147, und neuerlich VwGH 31.1.2017, 2017/03/0001).
11 Ein Mängelbehebungsauftrag war daher im vorliegenden Fall nicht geboten; der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund liegt somit nicht vor.
12 Daran ändert auch das Vorbringen des Revisionswerbers im ergänzenden Schriftsatz vom 27. November 2017 nichts, stellt es doch inhaltlich einen nachgetragenen Revisionsgrund dar; eine Bezugnahme zu einem Wiederaufnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 VwGG fehlt völlig.
13 Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher gemäß § 45 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 14. Dezember 2017
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070082.L00.1Im RIS seit
04.01.2018Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019