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L38005 Verwaltungsabgaben Salzburg;Norm
LGdVwAbgV Slbg 2012 Anl TP21a idF 2015/107;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/02/0216Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision von 1. Z und 2. Z, beide in S und beide vertreten durch Mag. Albert H. Reiterer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 7. August 2017, Zlen. 405- 4/1003/1/3-2017 und 405-4/1004/1/3-2017, betreffend Verwaltungsabgaben für eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Salzburg und das Land Salzburg haben der erstbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 15. September 2016 wurde den revisionswerbenden Parteien auf deren Ansuchen jeweils die straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 3 und 4 StVO von zwei Kurzparkzonen vom 1. November 2016 bis zum 31. Oktober 2018 erteilt. Gemäß jeweils Spruchpunkt I. erstrecke sich eine Ausnahmebewilligung auf die Bewohnerparkzone 28-"Itzling", die auf Landes- oder Bundesstraßen gelegen seien; diese sei im übertragenen Wirkungsbereich der Stadt Salzburg erteilt worden. Gemäß Spruchpunkt II. umfasse die (andere) Ausnahmebewilligung die Bewohnerparkzone 28L-"Itzling", die nicht auf Landes- oder Bundesstraßen gelegen seien; diese sei im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Salzburg erteilt worden. Gemäß Spruchpunkt III. wurden den revisionswerbenden Parteien jeweils Verwaltungsabgaben gemäß Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 vorgeschrieben. Für die "Ausnahmebewilligung Bewohner für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen von Verkehrsverboten gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960" im übertragenen Wirkungsbereich für ein Kraftfahrzeug 64,50 Euro gemäß Tarifpost 21a lit. c und für die Ausnahmebewilligung im eigenen Wirkungsbereich ebenfalls 64,50 Euro gemäß Tarifpost 21a lit. c, somit insgesamt jeweils 129,-- Euro.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien, in der sie sich gegen die jeweils zweifache Gebührenvorschreibung wandten, als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
3 In der Begründung führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, die Ausnahmebewilligungen seien für Kurzparkzonenbereiche sowohl für Gemeindestraßen im eigenen Wirkungsbereich als auch für die Landesstraße im übertragenen Wirkungsbereich beantragt und genehmigt worden. Für beide Bewohnerparkzonen seien eigene Verordnungen für Kurzparkzonen erlassen worden, zumal es sich um unterschiedliche Wirkungsbereiche handle. Es bestehe kein räumlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Genehmigungstatbeständen, weshalb die Gebühr zweimal vorzuschreiben gewesen sei (Verweis auf VwGH 10.9.2004, 2004/02/0246).
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
5 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Für zulässig erachten die revisionswerbenden Parteien die Revision, weil nach dem Wortlaut der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung bei gleichzeitigem Zusammentreffen mehrerer Tatbestände und einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den zu erteilenden Bewilligungen die Verwaltungsabgabe nur einmal vorzuschreiben sei.
7 Die Revision ist zulässig und auch berechtigt:
8 Gemäß § 45 Abs. 4 StVO kann eine Bewilligung für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist (Z 1) oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird (Z 2).
9 In der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 10. Dezember 2015 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ab dem 1. Jänner 2016. LGBl. Nr. 107/2015, lauten mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 die hier interessierenden Teile der Anlage der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Oktober 2011 über das Ausmaß und die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012), LGBl. Nr. 91/2011, wie folgt:
"21a Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für
ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in
nahegelegenen Kurzparkzonen (§ 45 Abs 4 und 4a StVO 1960)
a) bis zur Dauer einer Woche 10,70
b) bis zur Dauer eines Monats 21,60
c) bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren 64,50
21b Bewilligung einer Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo
das Halten verboten ist (§ 62 Abs 4 StVO 1960)
a) für eine einmalige Ausnahme 16,00
b) für eine Dauerbewilligung bis zur Dauer von höchstens
zwei Jahren 161,20
21c Bewilligung zum Befahren einer Fußgängerzone
einschließlich Parken, Be- und/oder Entladen (§ 76a Abs 1 StVO
1960 iVm § 45 Abs 2 StVO 1960)
a) für eine einmalige Ausnahme 16,00
b) für eine Dauerbewilligung bis zur Dauer von höchstens
zwei Jahren 161,20
21d Treffen gleichzeitig mehrere Tatbestände der Tarifpost
21a bis 21c zu und besteht ein räumlicher und sachlicher
Zusammenhang zwischen den zu erteilenden Bewilligungen, ist, auch
wenn sich dies auf mehrere Amtshandlungen bezieht, die
Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz
einzuheben."
10 Der gleichzeitigen Erfüllung mehrerer Tatbestände der Tarifpost 21a bis 21c ist die gleichzeitige mehrfache Erfüllung eines der Tatbestände der Tarifposten 21a bis 21c gleichzuhalten. Es erwiese sich nämlich als unsachlich, wenn bei zwei Sachverhalten, die unter völlig unterschiedliche und damit wohl aufwendiger zu prüfende Tatbestände fielen, die Gebühr nur einmal anfiele, während bei Sachverhalten, die unter denselben Tatbestand fallen und dadurch wohl einfacher zu beurteilen sind, die Gebühr mehrfach anfiele.
11 Daraus folgt, dass im Revisionsfall die erste Voraussetzung zur Anwendung der Tarifpost 21d, dass nämlich gleichzeitig mehrere Tatbestände der Tarifpost 21a zutreffen, vorliegt.
12 Nach den im Akt einliegenden Plänen zu den Kurzparkzonenverordnungen grenzen die in Rede stehenden Kurzparkzonen aneinander, weshalb vorliegend ein räumlicher Zusammenhang zwischen den erteilten Bewilligungen besteht. Der sachliche Zusammenhang zwischen den erteilten Bewilligungen ergibt sich aus dem Umstand, dass sie auf derselben Ausnahmebestimmung beruhen und im Übrigen mit einer einheitlichen Begründung erteilt wurden.
13 Im Revisionsfall liegen demnach alle Voraussetzungen für die Anwendung der Tarifpost 21d vor, weshalb sich die mehrfache Vorschreibung von Tarifpost 21a lit. c als rechtswidrig erweist.
14 Das vom Verwaltungsgericht zur Unterstützung seines Standpunktes herangezogene hg. Erkenntnis vom 10.9.2004, 2004/02/0246, unterscheidet sich von der hier zu Grunde liegenden Rechtssache schon dadurch, dass dort eine andere Rechtslage maßgeblich war. Dort war gemäß § 7 Abs. 1 Steiermärkisches Landes-Verwaltungsabgabengesetz 1968 ausdrücklich vorgesehen, dass die Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten sind, wenn einer Partei in einer Erledigung mehrere Berechtigungen verliehen oder für verschiedene Geschäftsfälle mehrere Amtshandlungen zugleich vorgenommen und für jede der Verleihungen oder Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe festgesetzt ist. Auch auf Sachverhaltsebene fehlt die Vergleichbarkeit mit dem Revisionsfall, zumal dort Bewilligungen gemäß § 82 Abs. 1 StVO für Selbstbedienungsgeräte für Zeitungen Gegenstand der Gebührenvorschreibung waren.
15 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
16 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (zur gleichteiligen Kostentragung vgl. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123).
Wien, am 15. Dezember 2017
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020215.L00.1Im RIS seit
04.01.2018Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018