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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des W in A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. Oktober 2017, Zl. LVwG-601966/2/DM/Bb, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 32 km/h überschritten. Über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 170,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 75 Stunden) verhängt.
5 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wendet sich der Revisionswerber in den im Punkt III. erkennbar als Zulässigkeitsbegründung gemeinten Ausführungen ("Zur Begründung führe ich aus") gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes.
6 Das vom Revisionswerber in der für die Zulässigkeit der Revision alleine maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung erstattete Vorbringen ist bereits mangels näherer Substantiierung nicht geeignet, eine den Erfordernissen des Art. 133 Abs. 4 B-VG entsprechende Rechtsfrage darzustellen. Der Revisionswerber hat es nämlich unterlassen, in der Zulässigkeitsbegründung konkret aufzuzeigen, welche Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis bekämpft würden, zu welchen anderen Feststellungen das Verwaltungsgericht hätte gelangen können und inwieweit diese Feststellungen das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses beeinflusst hätten. Er hat somit die Relevanz des Mangels nicht ausreichend dargelegt (vgl. etwa VwGH 13.11.2017, Ra 2017/02/0217, mwN, und 26.9.2017, Ra 2017/04/0067, mwN).
7 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020259.L00Im RIS seit
04.01.2018Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018