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L24005 Gemeindebedienstete Salzburg;Norm
BDG 1979 §101 Abs4 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/09/0231Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden des P, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in
5020 Salzburg, Alpenstraße 12, gegen die Bescheide der Disziplinarkommission für Salzburger Gemeindebedienstete 1.) vom 13. Juli 1999, Zl. 0/82-M/77/139-1999, 2) vom 3. August 1999, Zl. DisKom P - 1/54 -1999, jeweils betreffend Verhandlungsbeschluss und Suspendierung in einer Disziplinarsache nach dem Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968,
Spruch
A) zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen, insoweit sie sich gegen die Verhandlungsbeschlüsse richten.
B) den Beschluss gefasst:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen, insoweit sie sich gegen
die Suspendierung richten.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der
Höhe von insgesamt S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 10. Februar 1999, Zl. 98/09/0064, mit dem der die Disziplinarstrafe der Entlassung aussprechende Bescheid der Disziplinaroberkommission für Salzburger Gemeindebedienstete vom 24. November 1997 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (unrichtige Zusammensetzung des erstinstanzlichen Disziplinarsenates aufgrund Ablehnung) aufgehoben wurde.
In der Folge hob die Disziplinaroberkommission für Salzburger Gemeindebedienstete in Entsprechung des genannten Erkenntnisses mit ihrem Ersatzbescheid vom 19. April 1999 das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Salzburger Gemeindebedienstete vom 1. August 1997 auf und verwies die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurück.
Daraufhin fasste die Disziplinarkommission für Gemeindebedienstete den erstangefochtenen Verhandlungsbeschluss. Sie wies auf die im Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Salzburger Gemeindebedienstete vom 29. Februar 1996 aufgelisteten Dienstpflichtverletzungen hin, führte auf den folgenden Seiten des Verhandlungsbeschlusses die Beschreibung von Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers näher aus, fasste "über die Nachtragsanzeige des Bürgermeisters der Marktgemeinde vom 13. Februar 1997, bezüglich derer im Verhandlungsbeschluss vom 26. März 1997 in einem das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde", hinsichtlich des zusätzlichen Vorwurfes den gegenständlichen Verhandlungsbeschluss, der Beschwerdeführer habe sein Büro in ungebührlichem Ausmaß und Umfang für private Zwecke verwendet und verfügte gemäß §§ 12 ff des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 - Sbg. GBG 1968 - in Verbindung mit § 112 BDG die Suspendierung des Beschwerdeführers.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid fasste die belangte Behörde einen inhaltlich dem erstangefochtenen Bescheid nahezu vollständig entsprechenden neuerlichen Verhandlungsbeschluss, weil die mit dem erstangefochtenen Bescheid anberaumte Verhandlung für den 2. August 1999 habe entfallen müssen. Denn der Senatsvorsitzende (das ist der stellvertretende Vorsitzende der Disziplinarkommission für Salzburger Gemeindebedienstete) sei wegen Befangenheit abgelehnt worden und der als Ersatz fungierende Vorsitzende der Disziplinarkommission habe wegen Urlaubs nicht rechtzeitig vom Verfahren Kenntnis erlangt. Da die mündliche Verhandlung am 2. August 1999 nicht einmal eröffnet worden sei, habe sie auch nicht ohne Fassung eines neuerlichen Verhandlungsbeschlusses auf einen anderen Termin verlegt oder vertragt werden können. Auch in diesem Bescheid wurde gemäß §§ 12 ff des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 - Sbg. GBG 1968 - in Verbindung mit § 112 BDG die Suspendierung des Beschwerdeführers verfügt.
Gegen diese Bescheide wendeten sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschlüssen vom 28. September 1999, B 1449/99-3 und B 1558/99-3 ihre Behandlung ab und trat sie sodann dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerden machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung, hinsichtlich der Zurückweisungen in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat, erwogen:
A) Die hier maßgeblichen Normen des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. für Salzburg Nr. 27 idF vor LGBl. Nr. 29/1999 (Sbg. GBG 1968) - auf Grund der Übergangsbestimmung des Art. IX Abs. 4 der genannten Novelle - und des BDG 1979 lauten:
§ 9 Abs. 1 Sbg. GBG 1968:
"Anwendbare Bundesvorschriften
(1) Soweit in diesem Gesetz oder in anderen landesgesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, haben auf die unter dieses Gesetz fallenden Gemeindebeamten die in der Anlage angeführten, für das Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Pensionsrechtes der Bundesbeamten maßgebenden bundesgesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 sinngemäß Anwendung zu finden. Die in den Z. 8 und 9 der Anlage angeführten bundesgesetzlichen Vorschriften finden jedoch auf Gemeindebeamte, die in Betrieben tätig sind, keine Anwendung."
§ 12 Sbg. GBG 1968:
"Disziplinarkommission
(1) Zur Durchführung des Disziplinarstrafverfahrens I. Instanz wird bei der Landesregierung eine Disziplinarkommission für Gemeindebedienstete gebildet.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern.
(3) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft, die Mitglieder - mit Ausnahme der von den Gemeinden entsendeten (Abs. 5) - aus dem Stande der diesem Gesetz unterliegenden Gemeindebeamten von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren ernannt.
(4) Die Disziplinarkommission verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern bestehen. Der Vorsitzende und die zwei Mitglieder aus dem Stande der Gemeindebeamten werden von der Landesregierung eingesetzt.
(5) Zwei weitere Mitglieder werden von der am Verfahren beteiligten Gemeinde entsendet. Falls die Gemeinde es unterlässt, binnen drei Tagen nach schriftlicher Aufforderung die Beisitzer oder im Falle ihrer Ablehnung durch den beschuldigten Beamten die Ersatzmänner namhaft zu machen, hat der Vorsitzende für fehlende Beisitzer Beamte der Landesregierung beizuziehen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(7) Der Disziplinarsenat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und vier Mitglieder (Ersatzmänner) anwesend sind.
(8) Der Disziplinaranwalt wird von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt.
(9) Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinarkommission kommt die Landesregierung auf. Diese bestimmt auch fallweise einen Schriftführer."
"Disziplinarsenate
(4) Der Vorsitzende jeder Kommission hat jeweils bis zum Jahresschluss für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden."
"Verhandlungsbeschluss und mündliche Verhandlung
(3) Im Verhandlungsbeschluss ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich."
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, den die Verhandlungsbeschlüsse fassenden Senaten habe jeweils zumindest ein Vertragsbediensteter angehört. Er leite aus dem Sbg. GBG in Verbindung mit dem BDG 1979 ab, dass Mitglieder einer Disziplinarkommission nur Beamte sein dürften. Möglicherweise widerspreche der erste Teil des § 12 Abs. 5 Sbg. GBG dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG.
Insoweit der Beschwerdeführer eine Verfassungswidrigkeit des § 12 Abs. 5 erster Satz Sbg. GBG 1968 vermutet, ist er auf die zuvor genannten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1999 hinzuweisen, nach denen das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dieser Rechtsfrage die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Im Übrigen beruht die Ansicht des Beschwerdeführers auf einer denkunmöglichen Auslegung. Er verkennt zunächst, dass das BDG 1979 gemäß § 9 Abs. 1 Sbg. GBG 1968 nicht nur in den "in Abs. 2 bis 7" (gemeint des § 9) Sbg. GBG 1968 genannten Abweichungen nicht zur Anwendung gelangt, sondern auch dann, "soweit in diesem Gesetz oder in anderen landesgesetzlichen Vorschriften" anderes bestimmt ist.
§ 12 Abs. 3 Sbg. GBG 1968 enthält aber eine solche andere Bestimmung. Die zwischen den Worten "Mitglieder" und "aus dem Stand der diesem Gesetz unterliegenden Gemeindebeamten" mittels Bindestrichen eingefügte Ausnahme kann sich nach den diesbezüglich unmissverständlichen Regeln der deutschen Sprache ausschließlich auf jene Begriffe beziehen, zwischen welchen die Ausnahme eingefügt wurde, nicht jedoch, wie der Beschwerdeführer vermeint, auf die späteren Worte "von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren". Da auch bei einer Gemeinde tätige Beamte jener Gruppe angehören, die in § 12 Abs. 3 leg. cit. mit "aus dem Stande der diesem Gesetz unterliegenden Gemeindebeamten" umschrieben ist, kann die Ausnahme nur in dem Sinn verstanden werden, dass die von der Gemeinde entsendeten Mitglieder der Disziplinarkommission eben nicht "aus dem Stande der diesem Gesetz unterliegenden Gemeindebeamten" stammen müssen. In konsequenter Fortführung der Begriffstrennung verwendet § 12 Abs. 5 leg. cit. für die von der Gemeinde zu entsendenden Mitglieder der Disziplinarkommission den Begriff "Mitglieder" und nicht den Begriff "Beamte". Der letztgenannte Begriff ist in dieser Gesetzesstelle nur in Bezug auf den "beschuldigten Beamten" und für den Fall der Nominierung von Ersatzmännern bei Säumnis der Gemeinde durch den Vorsitzenden (der Vorsitzende hat für fehlende Beisitzer "Beamte der Landesregierung" beizuziehen) enthalten.
Aus den angefochtenen Verhandlungsbeschlüssen ergibt sich unmissverständlich, dass es sich bei den beiden an der Beschlussfassung mitwirkenden Beisitzern, die nicht Beamte, sondern Vertragsbedienstete sind, um die von der am Verfahren beteiligten Marktgemeinde entsandten Mitglieder der Disziplinarkommission handelt. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt demnach nicht vor.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer - zusammengefasst -, dass an der Beschlussfassung jeweils Mitglieder der Kommission teilgenommen hätten, welche "an früheren Entscheidungen gegen den Bf - mehrfach - mitgewirkt haben". Die Ansicht des Beschwerdeführers - nimmt man einmal an, dass diese Bestimmungen für das Disziplinarverfahren von Beamten maßgeblich sind -, Art. 5 und 6 EMRK geböten, dass "Personen, die Mitglieder eines Senates waren, der in der gleichen Rechtssache bereits früher eine Entscheidung gefällt hat, nicht wiederum Mitglieder dieses Senates für den Fall einer neuerlichen Entscheidung sein können", ist verfehlt. Lediglich der Fall, dass ein Mitglied eines Senates, der in einer untergeordneten Instanz an der Entscheidung mitgewirkt hat, auch in der Entscheidung der Überprüfungsinstanz(en) mitwirkt, widerspräche den genannten Bestimmungen der EMRK, nicht jedoch der - hier vorliegende - Fall, dass Mitglieder eines Senates, dessen Bescheid einer Überprüfung nicht standhielt, im zweiten bzw. weiteren Rechtsgang, jedoch in gleicher Instanz, neue Beschlüsse fassen (vgl. zur Zulässigkeit der Mitwirkung eines im ersten Rechtsgang abgelehnten Mitgliedes einer Disziplinarbehörde im zweiten Rechtsgang das hg. Erkenntnis vom 15. März 2000, Zl. 97/09/0354).
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer - so sich sein Vorbringen auf vormalige Ablehnungen von Senatsmitgliedern beziehen sollte - daran zu erinnern, dass § 124 Abs. 3 BDG 1979 nur ein Ablehnungsrecht hinsichtlich der im Verhandlungsbeschluss dem Beschuldigten bekanntgegebenen Senatsmitglieder einschließlich der Ersatzmitglieder mit Wirkung für die Durchführung der Verhandlung und der anschließenden Erkenntnisfindung einräumt, jedoch kein Recht pro futuro auf die Zusammensetzung eines Senates zur Beschlussfassung über einen - späteren - Verhandlungsbeschluss.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, unter Punkt 3 der Verhandlungsbeschlüsse werde ein Anschuldigungspunkt ausgeführt, dem kein Einleitungsbeschluss zu Grunde liege. Die behauptete Einleitung des Disziplinarverfahrens im Einleitungsbeschluss vom 26. März 1997 sei ein unrichtiger Vorgang "noch dazu wo das Erkenntnis, welches nach dem Verhandlungsbeschluss vom 26.3.1997 gefasst wurde, ja als rechtswidrig aufgehoben worden ist". Der Beschwerdeführer übersieht, dass mit dem Beschluss vom 26. März 1997 eindeutig und ausreichend klar das Disziplinarverfahren gemäß §§ 9 und 12 Sbg. GBG iVm § 123 BDG 1979 hinsichtlich der darin enthaltenen Anschuldigung (welcher die in Punkt 3 der gegenständlichen Beschlüsse enthaltene Anschuldigung entspricht) eingeleitet wurde. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen meinen, dass dieser Beschluss auf Grund der Aufhebung des die Entlassung aussprechenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 1999, Zl. 98/09/0064, ebenfalls aufgehoben worden sei, so verkennt er die Rechtslage. Mit diesem Erkenntnis wurde lediglich der angefochtene Bescheid aufgehoben, der zuvor gelegene Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom 26. März 1997 war in seinem rechtlichen Bestand vom Erkenntnis nicht betroffen.
Die Beschwerden gegen die Verhandlungsbeschlüsse waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
B) Letztendlich bekämpft der Beschwerdeführer die in den Verhandlungsbeschlüssen ausgesprochene Suspendierung.
Zur Suspendierung enthält das Sbg. GBG 1968 abgesehen von den Sonderregelungen betreffend die Disziplinarkommissionen keine inhaltlichen Sonderregeln, insbesondere nicht über den Instanzenzug. Es kommt daher diesbezüglich das BDG 1979 zum Tragen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um den Beschluss der Disziplinarkommission gemäß § 112 Abs. 3 BDG. Gemäß § 112 Abs. 6 ist gegen die mit Beschluss der Disziplinarbehörde erster Instanz ausgesprochene Suspendierung die Berufung an die Disziplinaroberkommission zulässig. Der Beschwerdeführer behauptet weder, dass er eine solche Berufung erhoben hat noch ist eine Berufung aus dem Akt ersichtlich. Er hat somit den Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Die Beschwerden erweisen sich sohin in dem die Suspendierung betreffenden Umfang als unzulässig, weshalb sie in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen waren.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Juni 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090230.X00Im RIS seit
19.07.2001