TE Dsk BescheidBeschwerde 2017/10/16 DSB-D122.689/0006-DSB/2017

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Veröffentlicht am 16.10.2017
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Norm

DSG 2000 §1 Abs3 Z2
DSG 2000 §27 Abs1 Z2
SPG §16 Abs2
SPG §64 Abs1
SPG §64 Abs4
SPG §65 Abs1
SPG §67 Abs1
SPG §73 Abs1
SPG §76 Abs6
StPO §212 Z1
StPO §215 Abs2

Text

GZ: DSB-D122.689/0006-DSB/2017 vom 16.10.2017

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde der Elvira A*** (Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. Theodor D***, Rechtsanwalt, vom 15. Februar 2017 gegen die Landespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt:

         - Die Beschwerde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) idF BGBl. I Nr. 51/2012; § 27 DSG 2000 idF BGBl. I Nr. 83/2013; § 64 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) idF BGBl. I Nr. 104/2002; § 65 SPG idF BGBl. I Nr. 114/2007; § 67 SPG idF BGBl. I Nr. 104/2002; § 74 SPG idF BGBl. I Nr. 55/2013; § 76 SPG idF BGBl. I Nr. 195/2013.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang:

1. Mit Anklageschrift vom 18. Mai 2011, Zahl *11 St 3*6/08e, GZ *3 Hv *56/11r-43, legte die Staatsanwaltschaft Wien der Beschwerdeführerin, deren Ehemann Ludwig A*** und zwei weiteren Personen Sexualdelikte zur Last. Konkret wurde der Beschwerdeführerin alleine und im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen (§ 207 Abs. 1 StGB) sowie das Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (§ 92 Abs. 1 StGB) in Bezug auf ihre beiden Kinder vorgeworfen. Weiters wurde allein ihr das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 Abs. 1 Z 1 StGB) in Bezug auf ihre beiden Kinder vorgeworfen.

2. Gegen diese Anklageschrift erhob die Beschwerdeführerin Einspruch.

3. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien (im Folgenden: OLG Wien) wurde das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin zur Gänze gemäß § 215 Abs. 2 StPO aus dem Grund des § 212 Z 1 StPO eingestellt. So lautete dieser Beschluss auszugsweise: “Die Strafbarkeit der Elvira A*** zur Last gelegten Tathandlungen (Anklagefakten B./II./, E./II./ und F./II./) war zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Vernehmung als Beschuldigte am 12.09.2008 bereits verjährt.“

4. Hingegen verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Ehemann der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 9. Juli 2015, GZ *3 Hv *56/11r, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen § 206 Abs. 1 StGB (Beischlaf mit Unmündigen), § 207 Abs. 1 StGB (Unzucht mit Unmündigen), § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung), § 211 Abs. 1 StGB (Blutschande) und § 212 Abs. 1 Z 1 StGB (Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses). Dieses Urteil bekämpfte der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung beim Obersten Gerichtshof (in Folge: OGH). Mit Urteil vom 11. Oktober 2016, GZ *4 Os *76/16z-9, sprach der OGH den Ehemann der Beschwerdeführerin amtswegig gemäß § 259 Z 3 StPO wegen Verjährung frei.

5. Am 21. Oktober 2016 stellte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann unter einem den Antrag an die Beschwerdegegnerin, erkennungsdienstliche Daten, konkret, die ihnen - im Zuge des gegen sie geführten Strafverfahrens - abgenommenen Fingerabdrücke und DNA-Proben, aus der Erkennungsdienstlichen Evidenz (im Folgenden: EDE) zu löschen. So sei das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin hauptverhandlungsmäßig gar nicht eröffnet worden und der Ehemann der Beschwerdeführerin sei durch Entscheidung des OGH zur GZ *4 Os *76/16z freigesprochen worden.

6. Mit Mitteilung vom 26. Jänner 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass ihrem Löschungsantrag gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 iVm § 76 Abs. 6 SPG nicht entsprochen werden könne. Zusammengefasst begründete die Beschwerdegegnerin dies damit, dass eine zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallende Gefährdungsprognose vorliege, die der Löschung ihrer Daten aus der EDE entgegenstehe:

„Die Antragstellerin A*** Elvira (im Weiteren ,,Antragstellerin") wurde am 18.09.2008 zur Zahl *3/1*3*45/2008 erkennungsdienstlich behandelt, weil Sie im Verdacht stand, mit Strafe bedrohte Handlungen - schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen - begangen zu haben und dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich schien. Die erkennungsdienstliche Behandlung war somit gemäß §§ 65 Abs. 1, 67 Abs. 1 SPG zulässig.

Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluss vom 26.06. 2012 zur Zahl *8 Bs *99/11v wegen § 206 Abs. 1 StGB idF BGBI Nr. 60/1974 und weiterer strafbarer Handlungen über lhren Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 18.05.2011, ZI. *11 St 3*6/08e, GZ *3 Hv *56/11r-43 des Landesgerichts für Strafsachen das Strafverfahren gegen die Antragstellerin zur Gänze (…)gemäß § 215 Abs. 2 StPO aus dem Grund des § 212 Z 1 StPO (Verjährung) eingestellt.

Mit der genannten Anklageschrift aufgrund der kriminalpolizeilichen Erhebungen legte die Staatsanwaltschaft Wien der Antragstellerin zur Last, die Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB idF BGBI. 1974/60, die Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs. 1 Z 1 StGB und die Vergehen des Quälens oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach dem § 92 Abs. 1 StGB begangen zu haben.

In concreto wurde der Antragstellerin vorgeworfen, alleine ca. um 1986/1987 an lhren beiden damals minderjährigen Kindern sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person um 1995, lhre Tochter zu sexuellen Handlungen genötigt zu haben.

(…) Als zusätzlich beachtlich wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien in der gegenständlichen Causa (0*3 Hv *56/11r vom 09.07.2015, OGH *4 Os *76/16z-9 vom 11.10.2016., Freispruch des Angeklagten) festgehalten, dass die Antragstellerin in den sexuellen Übergriffen gegenüber lhren eigenen Kindern teils sogar in aktiver Rolle involviert gewesen sein soll. Dies war aufgrund der Verjährung nicht mehr der gerichtlichen Beurteilung unterworfen. Nach den Ausführungen des LG Wien könnte die aktive oder passive Beteiligung der Antragstellerin an den Tathandlungen lhres Mannes lhre beschönigende und beschützende Haltung in dieser Causa gut erklären.

Dieses wiederholte jahrelange strafbare Verhalten - im geringsten Fall auch nur als Beitragstäterin - lässt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf die Persönlichkeitsstruktur der Antragstellerin eine nicht nur abstrakt festgestellte Wiederholungsgefahr oder Gefahr der Begehung anderer (ähnlicher) gefährlicher Angriffe durch die hier gezeigte kriminelle Energie nicht eindeutig widerlegbar erscheinen (subjektiv positive Gefährdungsprognose).

Von besonderer Schwere wiegt dabei der Umstand, dass die Tathandlungen über mehrere Jahre gingen, ebenso wie der latente mehrjährige Missbrauch des(„Autoritäts-,“) Verhältnisses zwischen Mutter und ihren eigenen minderjährigen Kindern bzw. das langjährige Ignorieren von strafrechtlichen Tatsachen, deren schwerer Unrechtsgehalt und Folgen. (…)

Neben dieser individuell positiven Gefährdungsprognose wurden gegen die Antragstellerin in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien, ebenso wie in den kriminalpolizeilichen Ermittlungen, schwere Vorwürfe, wegen wiederholt gesetzter Delikte, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, erhoben. Die objektive Strafbarkeit des von Ihnen gesetzten Verhaltens war durchaus erfüllt, unterlag aber alleine aufgrund von Verjährung nicht mehr der gerichtlichen Beurteilung, erlaubt hier aber dennoch eine hohe objektiv positive Gefährdungsprognose.

(…) Diese Einzelfallprüfung schlägt ungeachtet der Einstellung des Verfahrens in dieser Causa zum Nachteil der Antragstellerin aus. Wie bereits dargestellt wurde zwar das gerichtliche Verfahren gegen sie vom Oberlandesgericht Wien aufgrund von Verjährung eingestellt, jedoch ist die gesamte Persönlichkeit der Antragstellerin und die besonderen Tatumstande in die Beurteilung einzubeziehen, wenn über die Notwendigkeit der Weiterverarbeitung erkennungsdienstlicher Daten zu befinden ist. (…)“

Die Beschwerdegegnerin führte weiter – soweit relevant, hier wiedergegeben – aus, dass einer erkennungsdienstlichen Behandlung keine pönalisierende Wirkung zukomme und die gesetzlichen Regelungen ausschließlich gefährlichkeits- und keinesfalls schuldbezogen zu betrachten seien. Der Schutz von Opfern und die Vermeidung zukünftiger Straftaten habe im SPG eine höhere Priorität als der Pönalcharakter des Straf- und Strafprozessrechtes. Die Datenverarbeitungsmöglichkeiten im SPG würden somit gezielt auch jene Tätergruppen umfassen, bei denen, unabhängig von einer gerichtlichen Verurteilung, gerade wegen einer Gefährlichkeit(sprognose) des Täters, eine weitere Speicherung der personenbezogenen Daten geboten scheine. In Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukomme, seien die gegenständlichen Tathandlungen nicht als ein Vergehen minderen Grades, sondern als äußert schwerwiegend anzusehen. Die weitere Verarbeitung der personenbezogenen/erkennungsdienstlichen Daten der Beschwerdeführerin stelle somit auch eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer - iVm der gegenständlichen Causa der generalpräventive Schutz von potentiellen Opfern von Sexualstraftätern, insbesondere solcher mit pädophilen Neigungen - dringend erforderlich sei. Darüber hinaus würde die Löschung aus der EDE den Interessen der Allgemeinheit an einer effizienten Strafverfolgung und an einer raschen Aufklärung von Straftaten entgegenstehen.

Die Voraussetzungen für eine Löschung von Amts wegen gemäß § 73 Abs. Z 1 bis 4 SPG würden ebenfalls nicht vorliegen.

Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Löschung aus der EDE nicht gegeben.

7. Gegen diese Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 26. Jänner 2017 brachte die Beschwerdeführerin unter einem mit ihrem Ehemann am 15. Februar 2017 eine - soweit relevant, hier wiedergegebene - Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und verbesserte diese mit Schriftsatz vom 27. März 2017. Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin der Datenschutzbehörde den an die Beschwerdegegnerin gerichteten Antrag auf Löschung vom 21. Oktober 2016 sowie die ablehnende Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 26. Jänner 2017 vor.

In ihrer Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin ihrem Antrag, die ihr und ihrem Ehemann abgenommenen Fingerabdrücke und DNA-Proben aus der Evidenzkartei zu löschen, mit Mitteilung vom 26. Jänner 2017 nicht entsprochen habe.

Obwohl das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin zur Gänze eingestellt worden sei, habe die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine objektive und subjektive Gefährdungsprognose bejaht.

Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin lasse sich entnehmen, dass diese die der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann damals zur Last gelegten Taten als erwiesen erachte. Die Beschwerdeführerin führte dazu u.a. aus:

„Demnach hat die erkennende Behörde die „hohe objektive Gefährdungsprognose“ auf letztendlich nicht erwiesenen Feststellungen gestützt sowie auf polizeiliche Ermittlungen, die sich überwiegend auf Angaben der Zeugin A*** stützten.

Dessen ungeachtet ist auch noch auf den Umstand hinzuweisen, dass bis auf besagte Angaben der Zeugin A*** keinerlei Beweisergebnisse vorliegen, welche eine objektive Gefährdungsprognose zu tragen vermögen. Die Feststellungen jedoch, welche aus der Aussage der Zeugin A*** abgeleitet wurden, sind aufgrund des ergangenen Freispruchs und der unerledigt gebliebenen Bekämpfung besagter Feststellung, wie bereits erörtert, als nicht erwiesen zu erachten. (…)

Im vorliegenden Fall konnte der Verdacht nicht bestätigt werden, dennoch hat die erkennende Behörde die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin vorgenommen.

Bei richtig vorgenommener Würdigung der dargelegten Umstände wäre die erkennende Behörde unweigerlich zu dem Schluss gelangt, dass aufgrund mangelnder Feststellungen keinerlei Tatsachen bestehen, welche eine objektive Gefährdungsprognose rechtfertigen könnten, sohin besagte Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsteller hätte ergehen müssen und die beanstandete Löschung wäre vorzunehmen gewesen.“

Die Beschwerdegegnerin habe - so die Beschwerdeführerin weiter – die Interessenabwägung in ihrer Mitteilung vom 26. Jänner 2017 unrichtig vorgenommen. Dies entspreche aber nicht der gesetzmäßigen Vorgehensweise nach § 27 DSG 2000.

8. Die Datenschutzbehörde übermittelte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. März 2017 die Beschwerde und forderte sie zur Stellungnahme auf.

9. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schreiben vom 12. April 2017 eine Stellungnahme, in der sie - im Wesentlichen mit derselben Begründung wie in ihrer ablehnenden Mitteilung vom 26. Jänner 2017 - die zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallene Gefährdungsprognose aufrechterhielt. Die Beschwerdegegnerin führte Folgendes aus:

„Von der BF werden in ihrer datenschutzrechtlichen Beschwerde offenkundig sämtliche Vorwürfe schon allein deswegen bestritten, da die damals zur Last gelegten Taten sich einzig auf der Aussage einer Zeugin (Tochter, A*** Ulrike) gründeten, dies auch teilweise unter Hinweis auf ein aussagepsychologisches Gutachten eines Sachverständigen (Mag. W***).

Hier verkennt die BF, dass die Angaben der zur Last gelegten Taten im Rahmen von beiden Kindern der BF (A*** Ulrike und Paul) und weiteren Zeugen stammen und zwei gerichtlich beeidete Sachverständige (Mag. W*** und Dr. Z***) dem Gericht zur Urteilsfindung zur Verfügung standen.“

Zusammenfassend vertrat die Beschwerdegegnerin darin den Standpunkt, es sei einer Löschung der erkennungsdienstlichen Daten nicht zu entsprechen, da die gesetzlichen Voraussetzungen zur Löschung aus der EDE nicht vorlägen und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

10. Mit Schreiben vom 26. April 2017 übermittelte die Datenschutzbehörde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin samt einer Kopie des Urteils des LG für Strafsachen Wien vom 9. Juli 2015 zum Verfahren *3 Hv *56/11r-192, des Beschlusses des OLG Wien vom 26. Juni 2012 zum Verfahren GZ *8 Bs *99/11v und des Urteils des OGH vom 11. Oktober 2016 zum Verfahren *4 Os *76/16z-9 ins Parteiengehör. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Löschung verletzt hat, indem sie ihren Antrag auf Löschung von personenbezogenen Daten aus der Erkennungsdienstlichen Evidenz (EDE) nicht entsprochen hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Am 18. September 2008 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Ludwig A*** erkennungsdienstlich behandelt. Es wurden ihr und ihrem Ehemann Fingerabdrücke und DNA-Proben abgenommen.

Mit Anklageschrift vom 18. Mai 2011, Zahl *11 St 3*6/08e, GZ *3 Hv *56/11r-43, legte die Staatsanwaltschaft Wien der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und zwei weiteren Personen Sexualdelikte zur Last. Konkret wurde der Beschwerdeführerin alleine und im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen (§ 207 Abs. 1 StGB) sowie das Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (§ 92 Abs. 1 StGB) in Bezug auf ihre beiden Kinder vorgeworfen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin allein das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 Abs. 1 Z 1 StGB) in Bezug auf ihre beiden Kinder vorgeworfen.

Gegen diese Anklageschrift erhob die Beschwerdeführerin Einspruch.

Mit Beschluss des OLG Wien wurde das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin zur Gänze gemäß § 215 Abs. 2 StPO aus dem Grund des § 212 Z 1 StPO wegen Verjährung eingestellt.

Hingegen verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Ehemann der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 9. Juli 2015, GZ *3 Hv *56/11r, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen Beischlaf mit Unmündigen (§ 206 Abs. 1 StGB ), Unzucht mit Unmündigen (§ 207 Abs. 1 StGB ), Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB), Blutschande (§ 211 Abs. 1 StGB) und Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 Abs. 1 Z 1 StGB). Dieses Urteil bekämpfte der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung beim OGH. Mit Urteil vom 11. Oktober 2016, GZ *4 Os *76/16z-9, sprach der OGH den Ehemann der Beschwerdeführerin amtswegig gemäß § 259 Z 3 StPO wegen Verjährung frei.

Am 21. Oktober 2016 stellte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann an die Beschwerdegegnerin den Antrag, die ihnen - im Zuge der gegen sie geführten Strafsache - abgenommenen Fingerabdrücke und DNA-Proben aus der Evidenzkartei zu löschen.

Mit Schreiben vom 26. Jänner 2017 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass dem Löschungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 iVm § 76 Abs. 6 SPG nicht entsprochen werden könne, da u.a. aufgrund einer zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallenen Gefährdungsprognose die gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung nicht gegeben seien und die Voraussetzungen für eine Löschung von Amts wegen gemäß § 73 Abs. Z 1 bis 4 SPG ebenfalls nicht vorliegen würden.

Gegen diese Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 26. Jänner 2017 brachte die Beschwerdeführerin unter einem mit ihrem Ehemann am 15. Februar 2017 eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde ein.

Die Datenschutzbehörde übermittelte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. März 2017 die Beschwerde und forderte sie zur Stellungnahme auf.

Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schreiben vom 12. April 2017 eine Stellungnahme, in der sie die zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallene Gefährdungsprognose aufrechterhielt.

Mit Schreiben vom 26. April 2017 übermittelte die Datenschutzbehörde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin samt einer Kopie des Urteils des LG für Strafsachen Wien vom 9. Juli 2015 zum Verfahren *3 Hv *56/11r-192, des Beschlusses des OLG Wien vom 26. Juni 2012 zum Verfahren GZ *8 Bs *99/11v und des Urteils des OGH vom 11. Oktober 2016 zum Verfahren *4 Os *76/16z-9 ins Parteiengehör. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sowie auf den zitierten Schreiben der Verfahrensparteien, welche im Rahmen des Verfahrens vorgelegt wurden.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

D.a) Rechtsgrundlagen:

§ 1 DSG 2000 (Verfassungsbestimmung; „Grundrecht auf Datenschutz“) idF BGBl. I Nr. 51/2012 lautet:

„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), , genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch )“

§ 27 DSG 2000 („Recht auf Richtigstellung oder Löschung“) idF BGBl. I Nr. 83/2013 lautet:

„§ 27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

         1.       aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder

         2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.

(

(2) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist – dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.

(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.

(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in § 26 Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Geheimhaltung erfordern, mit einem Richtigstellungs- oder Löschungsantrag folgendermaßen zu verfahren: Die Richtigstellung oder Löschung ist vorzunehmen, wenn das Begehren des Betroffenen nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt ist. Die gemäß Abs. 4 erforderliche Mitteilung an den Betroffenen hat in allen Fällen dahingehend zu lauten, daß die Überprüfung der Datenbestände des Auftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs- oder Löschungsbegehren durchgeführt wurde. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde nach § 31 Abs. 4.

(6) Wenn die Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, sind bis dahin die zu löschenden Daten für den Zugriff zu sperren und die zu berichtigenden Daten mit einer berichtigenden Anmerkung zu versehen.

(7) Werden Daten verwendet, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet, und läßt sich weder ihre Richtigkeit noch ihre Unrichtigkeit feststellen, so ist auf Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über die Bestreitung beizufügen. Der Bestreitungsvermerk darf nur mit Zustimmung des Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Gerichtes oder der Datenschutzbehörde gelöscht werden.

(8) Wurden im Sinne des Abs. 1 richtiggestellte oder gelöschte Daten vor der Richtigstellung oder Löschung übermittelt, so hat der Auftraggeber die Empfänger dieser Daten hievon in geeigneter Weise zu verständigen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein eines berechtigten Interesses an der Verständigung, bedeutet und die Empfänger noch feststellbar sind.

(9) Die Regelungen der Abs. 1 bis 8 gelten für das gemäß Strafregistergesetz 1968 geführte Strafregister sowie für öffentliche Bücher und Register, die von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs geführt werden, nur insoweit als für

1. die Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Amts wegen oder

2. das Verfahren der Durchsetzung und die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berichtigungs- und Löschungsanträge von Betroffenen

durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.“

§16 SPG („Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung“) idF BGBl. I Nr. 100/2005 lautet auszugsweise:

„(…)

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1 .nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder
3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder

4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997,
handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.(…)“

§ 64 SPG („Begriffsbestimmungen“) in der am 18. September 2008 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 104/2002 lautet:

„§ 64. (1) Erkennungsdienst ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das weitere Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten.

(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen, wie insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimm- oder Schriftproben.

(3) Erkennungsdienstliche Behandlung ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, an dem der Betroffene mitzuwirken hat.

(4) Erkennungsdienstliche Daten sind personenbezogene Daten, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt worden sind.

(5) Personsfeststellung ist eine abgesicherte und plausible Zuordnung erkennungsdienstlicher Daten zu Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Namen der Eltern eines Menschen.

(6) Soweit die Zulässigkeit einer Maßnahme nach diesem Hauptstück vom Verdacht abhängt, der Betroffene habe einen gefährlichen Angriff begangen, bleibt diese Voraussetzung auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung (§ 16 Abs. 2) bestehen.“

§ 65 SPG („Erkennungsdienstliche Behandlung“) in der am 18. September 2008 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 114/2007 lautet auszugsweise:

„§ 65. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.

(…)“

§ 67 SPG („DNA-Untersuchungen“) in der am 18. September 2008 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2002 lautet auszugsweise:

„§ 67. (1) Die DNA eines Menschen darf im Rahmen seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ermittelt werden, wenn der Betroffene in Verdacht steht, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, und wenn in Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden kann, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs. 2 darf auch in Bezug auf die DNA von Menschen erfolgen, soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist.

(…)“

§ 73 SPG („Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen“) in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2014 lautet auszugsweise:

„§ 73. (1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 oder § 67 ermittelt wurden, sind von Amts wegen zu löschen,

1.wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat und seit der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung fünf Jahre verstrichen sind;

2.wenn die Daten von einer gemäß § 65 Abs. 1 vorgenommenen erkennungsdienstlichen Behandlung eines Strafunmündigen stammen und seither drei Jahre verstrichen sind, ohne daß es neuerlich zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung gekommen wäre;

3.wenn seit dem Tod des Betroffenen fünf Jahre verstrichen sind;

4.wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen;

(…)“

§ 74 SPG (Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen) idF BGBl. I Nr. 55/2013 lautet:

„§ 74. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 55/2013)

(3) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 68 Abs. 1, 3 oder 4 ermittelt wurden, sind auf Antrag des Betroffenen zu löschen; Abbildungen können dem Betroffenen ausgefolgt werden.“

§ 76 SPG (Besondere Behördenzuständigkeit) idF BGBl. I Nr. 195/2013 lautet auszugsweise:

„(…)

(6) Die Löschung erkennungsdienstlicher Daten über Antrag des Betroffenen ist von der Landespolizeidirektion zu veranlassen, in deren Wirkungsbereich die Daten verarbeitet werden. Diesen Behörden obliegt die Mitteilung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000. Erfolgt die Verarbeitung im Auftrag des Bundesministers für Inneres, so obliegt diesem die Behandlung des Antrags und die Mitteilung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000.“

D.b) Rechtliche Erwägungen:

Zulässigkeit der Ermittlung der erkennungsdienstlichen Daten der Beschwerdeführerin:

Mit Anklageschrift vom 18. Mai 2011, Zahl *11 St 3*6/08e, GZ *3 Hv *56/11r-43, legte die Staatsanwaltschaft Wien der Beschwerdeführerin Sexualdelikte an Unmündigen zur Last. Im Zuge der Ermittlungen in dieser Strafsache war die Beschwerdeführerin am 18. September 2008 erkennungsdienstlich behandelt worden, wobei ihr Fingerabdrücke und DNA-Proben abgenommen worden waren.

§ 65 Abs. 1 SPG idF BGBl. I Nr. 114/2007 ermächtigt die Sicherheitsbehörden, Menschen, die im Verdacht stehen eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar 4. Auflage, Seite 693 Anm. 2 bis 4). Nach der im Zeitpunkt der Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten am 18. September 2008 geltenden Rechtslage war die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weitere hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene musste entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung musste sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2011, B 924/11).

Das bedeutet, dass die Abnahme von Papillarlinienabdrücken am 18. September 2008 gemäß § 64 Abs. 2 iVm § 65 Abs. 1 SPG zulässig war, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt im Verdacht stand, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben. Ebenso zulässig war zu diesem Zeitpunkt die Abnahme von DNA-Proben, da die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 SPG im Verdacht stand, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben und im Hinblick auf diese Tat oder aufgrund ihrer Persönlichkeit erwartet werden konnte, sie werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die ihre Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung zum Zeitpunkt der Vornahme vorlagen. Auch die Datenschutzbehörde hegt diesbezüglich keine Zweifel.

Anklage gegen die Beschwerdeführerin:

Mit der bereits erwähnten Anklageschrift vom 18. Mai 2011, Zahl *11 St 3*6/08e, GZ *3 Hv *56/11r-43, legte die Staatsanwaltschaft Wien der Beschwerdeführerin das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen (§ 207 Abs. 1 StGB), das Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (§ 92 Abs. 1 StGB) sowie das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 Abs. 1 Z 1 StGB) zur Last.

Mit dem Argument der Beschwerdeführerin, dass die „erkennende Behörde die „hohe objektive Gefährdungsprognose“ auf letztendlich nicht erwiesene Feststellungen (…) sowie auf polizeiliche Ermittlungen, die sich überwiegend auf Angaben der Zeugin A***“ gestützt habe, verkennt sie, dass die Staatsanwaltschaft für eine Anklageerhebung gemäß § 210 Abs. 1 StPO zu prüfen hatte, ob eine Verurteilung auf Grund eines ausreichend geklärten Sachverhalts nahe liegt. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 27. August 2015, Zl. 1 Ob 123/15t, Folgendes ausgesprochen: „Konkretisiert sich der zum Einschreiten notwendige Anfangsverdacht im Zuge der Ermittlungen soweit, dass mit einer gerichtlichen Verurteilung gerechnet werden kann, ist die Staatsanwaltschaft im Sinne des Anklagegrundsatzes nach § 4 Abs 1 iVm § 210 Abs 1 StPO verpflichtet, entweder Anklage zu erheben und eine Entscheidung des Gerichts über die Verdachtslage herbeizuführen oder aber diversionell (§§ 198 ff StPO) vorzugehen (Schroll, WK-StPO § 192 Rz 2 mwN; Nordmeyer, WK-StPO § 196 [idF BGBl I 2004/19] Rz 15)“.

Da die Beschwerdeführerin mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 18. Mai 2011, Zahl *11 St 3*6/08e, GZ *3 Hv *56/11r-43, angeklagt worden ist, lag - im Lichte der zitierten Judikatur - der konkrete Verdacht gegen die Beschwerdeführerin vor, sie habe das Tatbild eines – an Unmündigen begangenen – Sexualdelikts verwirklicht.

Einstellung des Verfahrens wegen erfolgreichem Verjährungseinspruch gegen Anklageschrift:

Gegen die bereits erwähnte Anklageschrift vom 18. Mai 2011 erhob die Beschwerdeführerin Einspruch. Daraufhin stellte das OLG Wien das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 215 Abs. 2 StPO aus dem Grund des § 212 Z 1 StPO wegen Verjährung ein. § 212 Z 1 StPO normiert, dass dem Angeklagten gegen die Anklageschrift Einspruch zusteht, „wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt“. § 215 Abs. 2 StPO normiert, dass in den Fällen des § 212 Z 1 StPO das Oberlandesgericht dem Einspruch Folge zu geben und das Verfahren einzustellen hat.

In diesem Zusammenhang ist auf folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0061, hinzuweisen:

„Zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten wird (…) grundsätzlich auf die Verdachtslage abgestellt. Eine Zurücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt (§ 90 StPO) steht damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang. Ähnliches gilt für die Einstellung der Voruntersuchung durch den Untersuchungsrichter, wenn der Staatsanwalt die Erklärung abgibt, dass er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung findet (§ 109 Abs. 1 StPO). Auch hier ist das verfahrensrechtliche Unterlassen einer Bestrafung des Betroffenen von der Frage zu trennen, ob der der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu Grunde liegende Verdacht nicht mehr besteht oder schließlich nicht bestätigt werden konnte. So ist bei Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes ein Angeklagter freizusprechen und hat dieser kein Recht darauf, dass das Verfahren so lange fortgesetzt wird, bis sich allenfalls doch herausstellt, dass er den entsprechenden Sachverhalt nicht verwirklicht hat (Hinweis Foregger/Fabrizy, StPO8, Rz 15 zu § 259 StPO). Damit hat das vom Staatsanwalt offenkundig gesehene Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) in der gegen den Beschwerdeführer geführten gerichtlichen Voruntersuchung und eine deshalb erfolgte Abgabe der Erklärung nach § 109 Abs 1 StPO für sich allein keine Aussagekraft darüber, ob der gegen den Beschwerdeführer bestandene Verdacht noch besteht bzw. schließlich bestätigt werden konnte oder nicht.“

Diese Judikatur wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 2015, W214 2106694-1/13E, übernommen:

„Im Übrigen enthielt sowohl die Beschwerde an die belangte Behörde als auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei vom Vorwurf gemäß § 259 StPO freigesprochen worden, weshalb seine erkennungsdienstlichen Daten zu löschen seien. Gemäß § 259 Z 3 StPO wird der Angeklagte durch Urteil des Schöffengerichts von der Anklage freigesprochen, "wenn das Schöffengericht erkennt, dass die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Z 1 und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist.“ Wie die belangte Behörde ausführte, ist das verfahrensrechtliche Unterlassen einer Bestrafung des Betroffenen von der Frage zu trennen, ob der der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu Grunde liegende Verdacht nicht mehr bestehe oder schließlich nicht mehr bestätigt werden habe können. So sei etwa bei Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes ein Angeklagter freizusprechen und habe dieser kein Recht darauf, dass das Verfahren so lange fortgesetzt werde, bis sich allenfalls doch herausstelle, dass er den entsprechenden Sachverhalt nicht verwirklicht habe (dazu wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2001, Zl. 2000/01/0061, mit weiteren Nachweisen zu § 259 StPO verwiesen).“

Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten:

Im gegenständlichen Fall wurde mit Einspruch gegen die Anklageschrift der Grund der Verjährung, dh ein Grund, „der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt“, geltend gemacht, weshalb dem Einspruch Folge gegeben und das Verfahren eingestellt wurde.

Im Lichte der zitierten Judikatur vermag die wegen Verjährung erfolgte Einstellung eines Strafverfahrens den bei der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu Grunde liegenden Verdacht also - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - weder auszuräumen, noch zu erhärten.

§ 73 Abs.1 Z 4 SPG:

Überdies verwies - wie oben erwähnt - die Beschwerdegegnerin auch auf § 73 Abs. 1 Z 4 SPG, wonach erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 oder § 67 SPG ermittelt wurden, von Amts wegen zu löschen sind, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen.

Dazu ist zu bemerken, dass die Regelung des § 73 SPG vom Verfassungsgerichtshof für verfassungskonform erachtet wurde, weil es sich hiebei um eine exemplarische Aufzählung handle, die es ermögliche, dass zu den vorgesehenen Löschungstatbeständen die allgemeinen Grundsätze über die Verwendung von Daten inklusive dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinzutreten (vgl. dazu das oben bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2013).

Da durch die Erhebung der Anklage vom 18. Mai 2011, der konkrete Verdacht der Verwirklichung des Tatbilds eines Sexualdelikts an Unmündigen gegen die Beschwerdeführerin bestand und die wegen Verjährung erfolgte Einstellung eines Strafverfahrens diesen Verdacht weder auszuräumen, noch zu erhärten vermochte, kann nicht die Rede davon sein, dass „gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben“.

Daher sprach die Beschwerdegegnerin zu Recht aus, dass die Voraussetzungen einer amtswegigen Löschung der erkennungsdienstlichen Daten der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind.

Löschung von erkennungsdienstlichen Daten nach der allgemeinen Löschungsnorm des § 27 DSG 2000:

Mit Antrag vom 21. Oktober 2016 begehrte die Beschwerdeführerin die Löschung der ihr - im Zuge der gegen sie geführten Strafsache - abgenommenen Fingerabdrücke und DNA-Proben aus der Evidenzkartei. Mit Mitteilung vom 26. Jänner 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin diesen Antrag unter Verweis auf eine zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallende Gefährdungsprognose mit der Begründung ab, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung nicht erfüllt seien.

Der Verfassungsgerichtshof hob mit seinem Erkenntnis G 76/12 vom 12. März 2013 den Abs. 1 und Abs. 2 des § 74 SPG in der Stammfassung BGBl Nr. 566/1991 als verfassungswidrig auf. § 74 regelte die Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen. Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei der Bestimmung des § 74 Abs. 1 und Abs. 2 SPG um eine abschließende Regelung handeln würde, die den allgemeinen datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch nach § 27 DSG 2000 ausschließen würde. Indem der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis u.a. aussprach, es könne wegen des „in Folge der Aufhebung maßgeblichen § 27 DSG 2000“ eine Frist zur Aufhebung des § 74 Abs. 1 und 2 SPG unterbleiben, deutete er bereits an, dass zukünftig auf die allgemeine Löschungsbestimmung des § 27 DSG 2000 zurückzugreifen sein würde.

In weiterer Folge entschloss sich der Gesetzgeber auch gegen eine Neuregelung der Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen im SPG; stattdessen sollte die allgemeine Löschungsbestimmung des § 27 DSG 2000 zur Anwendung gelangen. Im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Regierungsvorlage betreffend die SPG-Novelle 2014 heißt es wörtlich: “Von einer Neuregelung im SPG wird deshalb Abstand genommen, weil aufgrund der Aufhebung des § 74 Abs. 1 und Abs. 2 SPG durch das Erkenntnis des VfGH, G 76/12, vom 12. März 2013 (BGBl. I Nr. 55/2013) auf erkennungsdienstlich ermittelte Daten, die auf Grundlage des SPG erhoben wurden, auch die allgemeine Löschungsregelung gemäß § 27 DSG 2000 anzuwenden ist, die jedem Normunterworfenen jederzeit die Stellung eines Antrags auf Löschung seiner erkennungsdienstlich ermittelten Daten ohne weitere Einschränkung ermöglicht. Im Sinne einer Einzelfallprüfung ist in der Folge unter angemessener Abwägung und Gewichtung des Interesses des Betroffenen an der Geheimhaltung bzw. Löschung seiner personenbezogenen Daten und dem Interesse des Staates am Fortbestehen des Eingriffs durch Fortsetzung der Speicherung zu beurteilen, ob die Daten auch weiterhin zulässigerweise verarbeitet (iSv gespeichert) werden dürfen oder zu löschen sind. Eine besondere Regelung im SPG würde daher keinen Mehrwert an Rechtsschutz bieten, weil mit der Normierung von näheren Kriterien eine Einschränkung der allgemeinen Löschungsregelung des § 27 DSG 2000 verbunden wäre.“

Dieses Vorgehen ist insofern konsequent, als auch schon bislang in § 76 Abs. 6 SPG als Form der Erledigung eines Antrags auf Löschung nach § 74 SPG eine Mitteilung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000 gesetzlich vorgesehen war (vgl. dazu Pühringer, Die SPG-Novelle 2014, SIAK-Journal 2015/1, 4).

§ 27 Abs. 4 DSG 2000 legt nun fest, dass innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen ist, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.

Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdegegnerin nach § 27 Abs. 4 letzte Variante DSG 2000 vorgegangen: Sie hat schriftlich mitgeteilt, dass - nach Durchführung einer Interessenabwägung - dem Löschungsantrag der Beschwerdeführerin im Sinn des § 27 DSG 2000 iVm § 1 Abs. 2 DSG 2000 nicht entsprochen werden kann, weil die für die Löschung geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Die Datenschutzbehörde hat also zu überprü

Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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