Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.12.2015Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §10 Abs1Rechtssatz
Das gezielte Absenken des örtlichen Grundwasserspiegels zur Erleichterung von Baumaßnahmen zB durch Absenkbrunnen und Hebewerke ist nicht nur unter § 40 Abs 1 WRG 1959 zu subsumieren, sondern hilfsweise auch unter § 10, da die Absicht auf Erschließen des Grundwassers, wenngleich zur Wegleitung, gerichtet ist.
Schlagworte
Bauwasserhaltung; Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959; Absenkung des Grundwasserspiegels zur Erleichterung von Baumaßnahmen; Grundwasserabsenkung; wasserrechtliche Bewilligungspflicht; Parteistellung; Abweisung; SpruchänderungAnmerkung
Aufgrund der ordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.11.2017, Z Ro 2016/07/0004-3, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.12.2015, Z LVwG-2015/44/1680-20 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.44.1680.20Zuletzt aktualisiert am
02.01.2018