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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer selbstverfaßten, gegen einen Beschluß des Verfassungsgerichtshofes gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; keine Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die - endgültigen - Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes; keine Geltendmachung eines WiederaufnahmegrundesSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 1996, B2288/96, wurde die (selbstverfaßte) Eingabe des Einschreiters zurückgewiesen, in der er die Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1996, Zl. 95/09/0171, beantragt hatte.
Am 21. November 1996 langte die zu B4683/96 protokollierte Eingabe ein, in welcher sich der Einschreiter gegen den zitierten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes wendet und (wiederum) ersucht, "das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1996 Zl. 95/09/071 und die S 4.565,- aufzuheben". Diese Eingabe wurde mit Beschluß vom 25. Februar 1997 zurückgewiesen, weil weder gegen Erkenntnisse noch gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes ein Rechtsmittel zulässig (vgl. zB VfSlg. 9057/1981, 10352/1985; VfGH 27.11.1995, B2825/95) ist.
In seiner zu B1271/97 protokollierten Eingabe vom 5. Mai 1997 - beim Verfassungsgerichtshof am 9. Mai 1997 eingelangt - führt der Einschreiter aus, dem Verfassungsgerichtshof sei bei der Entscheidung am 25. Feber 1997 abermals bestimmt ein Irrtum unterlaufen. Er ersuche den Verfassungsgerichtshof, "im Solidaritätswege dieses Verbrechen zu erledigen".
2. Weder gegen Erkenntnisse noch gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes ist ein Rechtsmittel zulässig (vgl. zB VfSlg. 9057/1981, 10352/1985; VfGH 27.11.1995, B2825/95); vielmehr sind diese Entscheidungen - von den hier nicht relevanten Fällen der §§33 und 34 VerfGG 1953 abgesehen - endgültig.
Gemäß §536 ZPO, der §35 VerfGG zufolge im verfassungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, hat der Antrag auf Wiederaufnahme die Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmsgrundes zu enthalten. Der Einschreiter hat in seiner neuerlichen Eingabe lediglich - ohne nähere Begründung - ausgeführt, dem Verfassungsgerichtshof sei bei dem zu B4683/96 protokollierten Verfahren ein Irrtum unterlaufen. Dies stellt keinen gesetzlichen Wiederaufnahmsgrund dar. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VerfGG ist dieser Mangel einer Behebung nicht zugänglich. Die Eingabe war daher zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 11620/1988).
3. Dies konnte gemäß §34 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1271.1997Dokumentnummer
JFT_10019777_97B01271_00