TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/26 96/17/0427

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg;
L37068 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Vorarlberg;

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §132;
AbgVG Vlbg 1984 §133;
ParkabgabeG Vlbg 1987 §7 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des D, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 3. Juni 1996, Zl. 1-0347/96/E5, betreffend Übertretung nach dem Vorarlberger Parkabgabegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unbestritten parkte der Beschwerdeführer einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW am 15. November 1996 in einer gebührenpflichtigen Zone in Bregenz unter Entrichtung der Parkgebühr bis 16.22 Uhr. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass die Parkabgabe zum Zeitpunkt der Beanstandung um

16.49 Uhr (für den Zeitraum ab 16.22 Uhr) nicht entrichtet worden sei.

In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 30. Jänner 1996 führte der Beschwerdeführer aus, ihn treffe kein Verschulden. Die von ihm beim Bezirksgericht Bregenz verrichtete Verhandlung hätte nicht länger als bis 16.00 Uhr dauern sollen, habe aber unvorhergesehenerweise bis 16.45 Uhr gedauert; das Fahrzeug sei daher bis 16.55 Uhr am Parkplatz abgestellt gewesen.

Mit erstinstanzlichem Straferkenntnis vom 13. Februar 1996 wurde dem Beschwerdeführer eine Verkürzung der Parkabgabe gemäß § 7 Abs. 1 lit. a (Vorarlberger) Parkabgabegesetz zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. In seiner dagegen erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer unter Wiederholung seines Vorbringens im Einspruch das Vorliegen eines ihm anzulastenden Verschuldens. Überdies erachtete er sich durch die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung in seinem rechtlichen Gehör verletzt.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 1996 gab diese der Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 24. September 1996, B 2347/96-3, die Behandlung der dagegen zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seiner - ergänzten - Beschwerde erkennbar durch die unrichtige Anwendung der Bestimmungen des Vorarlberger Parkabgabegesetzes, durch die "Verletzung der durch Art. 6 EMRK gewährleisteten Verfahrensbestimmungen", die "Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens gemäß § 37 AVG", und die "unrichtige Lösung der Schuldfrage" in seinen Rechten verletzt; überdies macht er die Verletzung des Parteiengehörs und die Nichtabhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in diesem Zusammenhang geltend. Er bekämpft den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift (mit Nachtrag) erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Vorarlberger Landesregierung hat sich zum Beschwerdevorbringen geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde nicht als Kollegialorgan entschieden habe, ist ihm § 51c VStG entgegenzuhalten. Nach dieser Bestimmung entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid - wie im Beschwerdefall - weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Der Beschwerdeführer rügt weiters die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde. Gemäß § 51e Abs. 2 VStG konnte diese jedoch unterbleiben, wenn im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und eine Partei die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt hat. Im Beschwerdefall wurde eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe von der Behörde erster Instanz ausgesprochen; der Beschwerdeführer hat eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde nicht beantragt. Es liegt daher insoweit - auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu Art. 6 MRK - jedenfalls keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides vor.

Entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Ansicht ist der Beschwerdeführer weiters nicht dadurch in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, dass die belangte Behörde zu einem - behauptetermaßen - falschen Ergebnis hinsichtlich der subjektiven Tatseite infolge unzureichender Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen gelangt ist. Der Beschwerdeführer hatte während des Verfahrens Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen, wie er dies ja nach seinen eigenen Behauptungen etwa in der Berufung getan hat. Die - nach Ansicht des Beschwerdeführers - unzureichende Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen könnte allenfalls eine andere Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides - dazu später - begründen; eine unzulässige Beschränkung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Gehör liegt jedenfalls nicht vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a (Vorarlberger) Parkabgabegesetz (ParkabgabeG), Landesgesetzblatt Nr. 2/1987, beging der, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Abgabe hinterzog oder verkürzte (§ 132 und 133 Abgabenverfahrensgesetz) eine Übertretung und war von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis 3.000,-- zu bestrafen. Die Abgabe war gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. bei Beginn des Abstellens fällig.

Eine Abgabenhinterziehung begeht gemäß § 132 (Vorarlberger) Abgabenverfahrensgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23/1984, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten Abgabepflichtiger vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht verletzt. Eine Abgabenverkürzung ist danach bewirkt, wenn (lit. b) Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, den Abgabenvorschriften zuwider nicht oder nur teilweise entrichtet (abgeführt) wurden. Eine fahrlässige Abgabenverkürzung begeht nach § 133 (Vorarlberger) Abgabenverfahrensgesetz, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten Abgabepflichtiger fahrlässig eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht verletzt.

Unter dem Aspekt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides bringt der Beschwerdeführer

- zusammengefasst - vor, die Entrichtung einer Parkplatzgebühr über die tatsächlich in Anspruch genommene Parkdauer hinaus könne nicht verlangt werden; andererseits könne die nicht volle Entrichtung der Parkgebühr auch dazu führen, dass der Parkplatzbenützer eine Abgabe in der vielfachen Höhe der Parkgebühr als Strafe entrichten müsse. Es handle sich dabei um eine versteckte Abgabe, die nach dem Sinn und Zweck der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nicht gerechtfertigt sei.

Hierauf ist dem Beschwerdeführer zunächst zu erwidern, dass im Beschwerdefall sachverhaltsbezogen keine Rede davon sein kann, dass eine Parkplatzgebühr über die tatsächlich in Anspruch genommene Parkdauer hinaus entrichtet wurde. Der Beschwerdeführer selbst hat nie bestritten, dass er für die Parkdauer von 16.22 bis 16.49 Uhr (bzw. 16.55) keine Parkgebühr entrichtet hat. Damit aber ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung verwirklicht. Eine Unverhältnismäßigkeit der zu verhängenden Strafe (im Vergleich zu der zu entrichtenden Parkgebühr) liegt aber schon deshalb nicht vor, weil derartige Gebührenregelungen nicht nur der Erzielung von Abgaben, sondern auch der Parkraumbewirtschaftung dienen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 96/17/0354, oder - zur Strafbemessung - das hg. Erkenntnis vom 21. April 1997, Zl. 95/17/0066). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass - wie der Beschwerdeführer vorbringt - eine Beschränkung der Parkzeit am Tatort (durch sonstige Regelungen) nicht vorgesehen sei, zeigt doch gerade dies, dass die Ziele der Parkraumbewirtschaftung im innerstädtischen Bereich (Bahnhofsplatz) im Wege der Parkabgabe angepasst den individuellen Bedürfnissen erreicht werden sollen.

Der Beschwerdeführer ist weiters der Ansicht, dass die Hinterziehung der Parkabgabe nur vorsätzlich erfolgen könne; die fahrlässige Verkürzung verlange gemäß § 133 (Vorarlberger) Abgabenverfahrensgesetz die Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht. Abgesehen davon, dass dies auch für die (vorsätzliche) Abgabenhinterziehung nach dem Wortlaut des § 132 leg. cit. zutreffen würde, verkennt der Beschwerdeführer insoweit, dass durch § 7 ParkabgabeG Handlungen oder Unterlassungen unter Strafe gestellt wurden, durch die die Abgabe hinterzogen oder verkürzt wurde. Bei der hier angesprochenen Abgabe handelt es sich um eine, die nicht bescheidmäßig festzusetzen ist; die Abgabenverkürzung liegt dann vor, wenn die Abgabe den Abgabenvorschriften zuwider nicht oder nur teilweise entrichtet (abgeführt) wurde. Auf die Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; jedenfalls ist im Beschwerdefall eine Abgabenverkürzung im Sinne des § 132 Abs. 1 lit. b Abgabenverfahrensgesetz bewirkt. Der Beschwerdeführer selber geht - wie erwähnt - davon aus, dass die Abgabe für die Parkdauer von 16.22 Uhr bis 16.49 Uhr (16.55 Uhr) nicht entrichtet wurde.

Der Beschwerdeführer wendet sich weiters dagegen, dass die belangte Behörde (im Zusammenhang mit der Strafbemessung) Vorsatz angenommen habe; er habe widerlegt, dass er vorsätzlich gehandelt habe.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Verhandlung vor dem Bezirksgericht Bregenz, an der er teilgenommen hat, länger als erwartet gedauert hat. Er hat aber nicht vorgebracht, dass es ihm etwa unmöglich gewesen wäre, die Verhandlung (kurzfristig) zu verlassen, eine Verhandlungsunterbrechung zu erreichen oder eine andere Person mit der Entrichtung der Parkabgabe zu betrauen. Da dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen bewusst war, die Parkabgabe nur bis 16.22 Uhr entrichtet zu haben, konnte die belangte Behörde zutreffend auf das Vorliegen eines (bedingten) Vorsatzes hinsichtlich der Abgabenverkürzung schließen. Gemäß § 5 Abs. 1 StGB handelt derjenige vorsätzlich, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach Vorsatz nicht vorgelegen sei, erweist sich daher - ausgehend von seinen eigenen Tatsachenbehauptungen - als rechtlich nicht zutreffender Schluss.

Abgesehen davon würde - wie oben dargelegt - zur Strafbarkeit auch Fahrlässigkeit (vgl. § 133 Abgabenverfahrensgesetz) genügen.

Soweit der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeiten des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensgesetzen darin erblickt, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides nicht ausreichend mit seinem Vorbringen zur subjektiven Tatseite auseinander gesetzt habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar, zu welch anderem Ergebnis die Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels gekommen wäre. Im Hinblick auf die oben ausgeführten Erwägungen ist dies auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid somit in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Juni 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170427.X00

Im RIS seit

28.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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