TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/26 2000/17/0014

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

BAO §254;
BAO §295 Abs3;
MOG 1985 §105 Abs1;
MOG 1985 §94 Abs2;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §27;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §28 idF 1997/II/113;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §3;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §33 idF 1997/II/113;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des H, vertreten durch M, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom 6. Dezember 1999, Zl. 17.274/420-I A 7/99, betreffend Abweisung eines Antrages auf Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem am 9. September 1998 bei der AMA eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die befristete Umwandlung der ihm behauptetermaßen zustehenden Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß von 9.000 kg für den (damals) laufenden Zwölf-Monatszeitraum beginnend mit 1. April 1998.

Aus einem Protokoll über eine am 1. April 1999 durchgeführte Vorortkontrolle dieses Antrages geht hervor, dass dem Beschwerdeführer in den Abrechnungszeiträumen 1995/1996, 1996/1997 und 1997/1998 nach seinen Angaben Direktverkaufs-Referenzmengen in der Höhe von 9.350 kg zustanden. Im Abrechnungszeitraum 1995/1996 hatte der Beschwerdeführer demnach einen Absatz von 2.745 kg, im Abrechnungszeitraum 1996/1997 einen solchen von 7.630 kg, und schließlich im Abrechnungszeitraum 1997/1998 einen solchen von

3.938 kg gemeldet.

Aus Anlass einer ebenfalls am 1. April 1999 durchgeführten Vorortkontrolle der Direktverkaufs-Referenzmenge wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht über tägliche Aufzeichnungen verfügte, weil er seinen Angaben nach nicht gewusst habe, dass solche Aufzeichnungen zu führen seien. Der Beschwerdeführer sei der Meinung gewesen, eine jährliche Schätzung der verkauften Menge anlässlich der jeweils im Mai erfolgten Meldung sei ausreichend. Eine Schätzung der im Wege des Direktverkaufes erfolgten Absätze für den Zeitraum 1997/1998 ergab, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Menge von 3.938 kg plausibel sei.

Am 25. Mai 1999 erließ der Vorstand für den Geschäftsbereich III der AMA einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"1. Die Mitteilung über die endgültige Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge von 9.350 kg per 1. April 1997 wird aufgehoben.

2. Die Direktverkaufs-Referenzmenge im Ausmaß von 9.350 kg wird mit Wirksamkeit ab 1.4.1997 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.

3. Der beantragten Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge in Höhe von 9.000 kg in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den laufenden ZMZ wird keine Folge gegeben."

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde nach teilweiser Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 28, 29 und 33 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 225/1995 (im Folgenden: MGV 1995), aus, dem Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit vom 1. April 1995 eine Direktverkaufs-Referenzmenge in der Höhe von

9.350 kg provisorisch zugeteilt worden. Auf Grund seiner Meldung des Direktverkaufes vom 12. Mai 1997, in welcher er angegeben habe,

7.630 kg Butter direkt vermarktet zu haben, sei die Direktverkaufs-Referenzmenge von 9.350 kg mit Wirksamkeit vom 1. April 1997 endgültig zugeteilt worden. Am 1. April 1999 habe eine Vorortkontrolle über die Meldungen des Direktverkaufes durch den Beschwerdeführer stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass für die Zeiträume 1995/96 bis 1998/99 keine Aufzeichnungen über den getätigten Ab-Hof-Verkauf aufgelegen seien. Da der Beschwerdeführer somit nicht habe belegen können, dass er von Beginn der provisorischen Zuteilung an mindestens 80 % der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge direkt abgegeben habe, habe die Mitteilung über die endgültige Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge per 1. April 1997 aufgehoben werden müssen.

Gemäß § 33 Abs. 1 MGV könnten endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmengen auf begründeten Antrag des Milcherzeugers in Anlieferungs-Referenzmengen umgewandelt werden, um Änderungen bei seinen Lieferungen bzw. Direktverkäufen Rechnung zu tragen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung habe die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt worden sei, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet worden seien und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs sei der Direktverkauf des letzten Zwölf-Monatszeitraums heranzuziehen. Da der Beschwerdeführer keinerlei Aufzeichnungen über den getätigten Ab-Hof-Verkauf geführt habe, sei daher keine endgültige Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes möglich. Die provisorisch zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge von 9.350 kg werde somit mit Wirksamkeit ab 1. April 1997 der nationalen Reserve zugeschlagen, weil die Voraussetzungen für die endgültige Zuteilung nicht gegeben seien. Da dem Beschwerdeführer somit für seinen landwirtschaftlichen Betrieb keine Direktverkaufs-Referenzmenge mehr zustehe, sei sein Antrag auf Umwandlung derselben in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zeitraum 1998/99 abzuweisen gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er ausführte, er habe alljährlich der Molkerei die entsprechenden Mengen gemeldet und habe gemeint, auf diese Weise dem Gesetz Genüge getan zu haben. Er sei seitens der Molkerei niemals aufgefordert worden, zusätzliche Aufzeichnungen zur alljährlichen Meldung vorzulegen oder solche an die AMA zu schicken. Er gebe zu bedenken, dass ihm am 1. April 1997 die provisorische Direktverkaufs-Referenzmenge von

9.350 kg endgültig zugeteilt worden sei. Diese Tatsache setze eine ordnungsgemäße Vorgangsweise seines Handelns voraus. Die AMA habe es verabsäumt, vor endgültiger Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge eine Prüfung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Wäre dies früh genug geschehen, hätte der Beschwerdeführer seine Aufzeichnungen den Erwartungen der erstinstanzlichen Behörde entsprechend anlegen können.

Am 6. Dezember 1999 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, welcher folgenden Spruch aufweist:

"Ihre Berufung vom 17. Juni 1999 gegen den Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom 25. Mai 1999, ..., betreffend die Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölf-Monatszeitraum 1998/99 wird gemäß § 289 BAO in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Milch-Garantiemengenverordnung, BGBl. Nr. 225/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 113/1997 und Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92, abgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde aus, mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Mai 1999 sei "u.a." dem Antrag des Beschwerdeführers auf Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in der Höhe von 9.000 kg in eine Anlieferungs-Referenzmenge keine Folge gegeben worden. Als Begründung sei im Wesentlichen das Fehlen jeglicher Aufzeichnungen angegeben worden.

Nach Wiedergabe des Wortlautes der §§ 29 und 33 Abs. 1 MGV 1995 sowie des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 und des Art. 7 Abs. 1 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 führte die belangte Behörde aus, es wäre dem Beschwerdeführer oblegen, auch ohne entsprechende Aufforderung durch die Molkerei seinen Aufzeichnungspflichten gemäß § 29 MGV 1995 bzw. gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 nachzukommen. Daran könnte auch der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, er sei durch die Bezirksbauernkammer falsch informiert worden, nichts ändern.

Die erstinstanzliche Behörde sei nicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer vor endgültiger Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge zu überprüfen. Anlässlich der am 1. April 1999 durchgeführten Vorortkontrolle sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer keinerlei Aufzeichnungen geführt habe. Eine in der Berufung vorgelegte Bestätigung des Betreibens eines Verkaufsstandes auch für Butter durch den Beschwerdeführer sei nicht ausreichend konkret, um eine Direktvermarktungsmenge nachweisen zu können. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 wäre es auch erforderlich gewesen, eine Änderung des Vermarktungsverhaltens des Beschwerdeführers nachzuweisen. Hiezu hätte es wiederum jedenfalls des Nachweises einer ehemaligen Direktvermarktung bedurft. Solche Nachweise seien vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen subjektiven Rechten auf Umwandlung der ihm zustehenden Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge, sowie auf Unterbleiben des Zuschlags der ihm zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge zur einzelstaatlichen Reserve verletzt. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 27, § 28 Abs. 1 und 2, § 29 sowie § 33 Abs. 1 MGV 1995 in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 857/1995 und BGBl. II Nr. 113/1997 lauten:

"§ 27. Im Falle des § 1 Z 2 wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte an Verbraucher abgegeben werden und die seine Direktverkaufs-Referenzmenge überschreiten.

§ 28. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.

(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinander folgenden Zwölf-Monatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, dass er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölf-Monatszeitraums heranzuziehen.

...

§ 29. Der Direktverkäufer hat

1. Aufzeichnungen über die täglich direkt abgegebenen Mengen an Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen, gegliedert nach Produkten und

a) direkt zum menschlichen Verbrauch abgegebenen Mengen (Abgabe an Letztverbraucher) und

b) an andere wie Großhändler, Einzelhändler, Großverbraucher abgegebene Mengen, wobei die Mengen für jeden Kunden mit Angabe des Namens (der Firma) und der Adresse aufzugliedern sind und

2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des dritten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgenden Kalenderjahres sicher und geordnet aufzubewahren.

...

§ 33. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum - soweit sie bis einschließlich den Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 erfolgen - bis 31. Jänner und in den folgenden Zwölf-Monatszeiträumen jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.

die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie

4.

die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.

Dem Antrag sind die Mitteilung der AMA über die Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge und der Anlieferungs-Referenzmenge oder die gemäß § 23 mitgeteilten Referenzmengen beizufügen."

§ 44 Abs. 1 und 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, lautet:

"§ 44. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.

...

(2) Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/1998, ist weiter auf jene Sachverhalte anzuwenden, die bis einschließlich den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 verwirklicht werden."

Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates

lautet:

"Artikel 4

(1) Die einzelbetriebliche Referenzmenge entspricht der am 31. März 1993 zur Verfügung stehenden Menge, die gegebenenfalls für jeden der betreffenden Zeiträume angepasst wird, damit die Summe der einzelbetrieblichen Referenzmengen gleicher Art die entsprechenden in Artikel 3 genannten Gesamtmengen nicht überschreitet, wobei Kürzungen zur Aufstockung der einzelstaatlichen Reserve gemäß Artikel 5 zu berücksichtigen sind.

Für Österreich und Finnland wird das Datum des 31. März 1993 jedoch durch den 31. März 1995 ersetzt; ...

(2) Eine einzelbetriebliche Referenzmenge wird auf begründeten Antrag des Erzeugers erhöht oder zugeteilt, um Änderungen bei seinen Lieferungen bzw. Direktverkäufen Rechnung zu tragen. Voraussetzung für die Erhöhung oder Zuteilung einer Referenzmenge ist die entsprechende Senkung oder Aufhebung der jeweiligen Referenzmenge des Erzeugers. Diese Anpassungen dürfen für den betreffenden Mitgliedstaat keine Erhöhung der in Artikel 3 genannten Gesamtmengen für Lieferungen und Direktverkäufe bewirken."

Art. 7 Abs. 1 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission lautet:

"Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Abgabe auf die Milch- und Milchäquivalentmengen erhoben wird, die über eine der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 genannten Mengen hinaus vermarktet werden. Zu diesem Zweck gilt Folgendes:

...

f) Die Erzeuger, die über eine Referenzmenge 'Direktverkäufe' verfügen, müssen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mindestens drei Jahre lang folgende Unterlagen zur Einsicht bereithalten: zum einen eine Bestandsbuchhaltung für die einzelnen Zwölfmonatszeiträume, aus der für jeden Monat und jedes Erzeugnis die Menge Milch und/oder Milcherzeugnisse hervorgeht, die direkt zum menschlichen Verbrauch und/oder an Großhändler, Verarbeitungsbetriebe oder Einzelhändler verkauft wurde, sowie zum anderen das Register der zur Milcherzeugung im Betrieb gehaltenen Tiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates und die Belege, die eine Prüfung der Bestandsbuchhaltung ermöglichen."

§ 183 Abs. 1, § 184 und § 295 BAO lauten:

"§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.

...

§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlage für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

...

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

...

§ 295. ...

...

(3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist."

§ 105 Abs. 1 MOG lautet (auszugsweise):

"§ 105. (1) Auf Abgaben auf Marktordnungswaren, die im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch diesen Abschnitt oder durch Verordnung auf Grund dieses Abschnittes nicht anderes bestimmt ist. ..."

Gemäß § 3 und § 27 MGV 1995 wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen erhoben, die an den Abnehmer geliefert bzw. an Verbraucher abgegeben werden und die die Anlieferungs- bzw. die Direktverkaufs-Referenzmenge überschreiten. Bei dieser Zusatzabgabe handelt es sich um eine Abgabe auf Marktordnungswaren, die im Rahmen von Regelungen des § 94 Abs. 2 MOG erhoben werden; die Höhe der Abgabe hängt somit von den zugewiesenen Referenzmengen ab. Die Verwaltungsbehörden hatten daher auch vorliegendenfalls (im Verfahren über die Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge) vorbehaltlich entgegenstehender europarechtlicher Verfahrensbestimmungen gemäß § 105 Abs. 1 MOG die BAO anzuwenden.

Eingangs war zu prüfen, inwieweit der angefochtene Bescheid vom 6. Dezember 1999 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der AMA vom 17. Juni 1999 zur Gänze (in Ansehung aller drei Bescheidpunkte des erstinstanzlichen Bescheides) oder aber nur teilweise erledigte.

Nach dem Spruch dieses Bescheides wird die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid "betreffend die Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölf-Monatszeitraum 1998/99" abgewiesen. Der im Bescheidspruch genannte Betreff bezieht sich also bloß auf den Spruchpunkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides. Für das Vorliegen einer Berufungsentscheidung bloß gegen den dritten Bescheidpunkt sprechen auch die im Bescheidspruch als den Bescheid tragend angeführten Bestimmungen des § 33 Abs. 1 MGV 1995 und des Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92, regeln doch diese Bestimmungen ausschließlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge erfolgen kann. Demgegenüber werden im Bescheidspruch keine Bestimmungen angeführt, welche als Rechtsgrundlage für die in den Spruchpunkten 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides getroffenen Verfügungen in Frage kämen.

Dass die belangte Behörde lediglich über die Berufung gegen den dritten Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides entschieden hat, wird auch aus der Begründung deutlich, in welcher ausschließlich auf die Abweisung des Antrages auf Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge Bezug genommen wird, während die übrigen Entscheidungen und Verfügungen der erstinstanzlichen Behörde nicht einmal Erwähnung finden.

Auch sonst sind der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der Spruchpunkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides zu entnehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher in der Folge davon aus, dass durch den angefochtenen Bescheid im Instanzenzug ausschließlich eine Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 9. September 1998 vorgenommen wurde. Nach der Aktenlage ist die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides daher nach wie vor unerledigt.

Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 9. September 1998 ist aber aus folgenden Erwägungen nicht als rechtswidrig zu erkennen:

Der Antrag betrifft die Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zeitraum 1. April 1998 bis 31. März 1999. Gemäß § 44 Abs. 2 MGV 1999 ist die MGV 1995 weiter auf jene Sachverhalte anzuwenden, die bis einschließlich des Zwölf-Monatszeitraumes 1998/99 verwirklicht wurden. Die belangte Behörde hat daher zutreffend § 33 Abs. 1 MGV 1995 (in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 113/1997) angewendet. Nach dieser Bestimmung setzt aber die Umwandlung von Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 jedenfalls voraus, dass die umzuwandelnde Referenzmenge überhaupt zusteht.

Unstrittig ist nun, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 MGV 1995 zunächst eine Direktverkaufs-Referenzmenge in Höhe von 9.350 kg mit Wirksamkeit ab 1. April 1995 provisorisch zugeteilt wurde. Unstrittig ist weiters, dass ihm diese Direktverkaufs-Referenzmenge mit 1. April 1997 endgültig zugeteilt wurde.

Nach dem vom Beschwerdeführer unbestrittenen Vorbringen der belangten Behörde auf Seite 3 der Gegenschrift, welche § 103 MOG als Rechtsgrundlage für Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides anführt, scheint diese endgültige Zuteilung in Bescheidform erfolgt zu sein.

Diese endgültige Zuteilung wurde freilich mit Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides vom 25. Mai 1999 aufgehoben. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die erstinstanzliche Behörde in diesem Zusammenhang die Formulierung "die Mitteilung über die endgültige Zuteilung" werde aufgehoben, verwendet hat. Selbst wenn man der Meinung wäre, Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides sei insofern undeutlich, ergäbe sich aus dem Zusammenhang mit Spruchpunkt 2. sowie aus der zur Auslegung eines unklaren Spruches ebenfalls heranzuziehenden Begründung (vgl. hiezu Stoll, BAO I, 964) der Wille der erstinstanzlichen Behörde, die endgültige Zuteilung selbst aufzuheben. Diese Aufhebung ist nämlich Voraussetzung dafür, die dem Beschwerdeführer zunächst endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit ab 1. April 1997 der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, wie dies in Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides verfügt und in der Begründung dieses Bescheides auch näher dargelegt wurde.

Der Beschwerdeführer hat auch gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides Berufung erhoben. Gemäß § 254 BAO wurde freilich durch die Einbringung dieser Berufung die Wirksamkeit der Spruchpunkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides nicht gehemmt.

Damit war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 6. Dezember 1999, mit dem ausschließlich die Berufung gegen Spruchpunkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides erledigt wurde, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über keine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügte. Eine Umwandlung einer solchen in eine Anlieferungs-Referenzmenge konnte daher gemäß § 33 Abs. 1 MGV 1995 nicht erfolgen.

In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass gemäß § 295 Abs. 3 BAO ein Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, zu ändern oder aufzuheben ist, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert oder aufgehoben gewesen.

Sollte es daher im Zuge der noch ausständigen Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides zu einer Aufhebung oder Abänderung derselben kommen, so hätte dies gemäß § 295 Abs. 3 BAO auch wiederum eine Änderung oder Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides zur Folge. Im Falle einer endgültigen Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge wäre nämlich der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vermisste "Nachweis einer ehemaligen Direktvermarktung" gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 erbracht.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Für das nach dem Vorgesagten gebotene weitere Verfahren über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides ist allerdings noch Folgendes festzuhalten:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen geführt hat. Dessen ungeachtet haben aber die Marktordnungsbehörden nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung zu überprüfen, ob von Milcherzeugern, denen, wie dem Beschwerdeführer, bis dahin noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, Milch und Milcherzeugnisse im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge als direkt abgegeben gemeldet wurden und sodann die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen.

Im Falle einer Verletzung der Aufzeichnungspflichten durch den Beschwerdeführer stünde, jedenfalls in Ermangelung entgegenstehender europarechtlicher Verfahrensbestimmungen, zur Ermittlung der direkt abgegebenen Milchmengen gemäß § 184 Abs. 3 BAO die Schätzung zur Verfügung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Juni 2000

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170014.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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