TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/24 W118 2172993-1

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Entscheidungsdatum

24.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §23
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2172993-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5351915010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das Feldstück 5, Schlag 1 dem Betrieb des Beschwerdeführers zugerechnet wird.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 18.03.2016 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016.

2. Mit Datum vom 30.08.2016 fand eine Kontrolle der von der XXXX Alpe in deren Mehrfachantrag-Flächen beantragten Flächen statt.

Im Rahmen dieser Kontrolle wurde das vom BF beantragte Feldstück (FS) 5, Schlag 1 der angeführten Agrargemeinschaft zugeschlagen, zumal diese die Fläche bewirtschaftet habe.

3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5351915010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2016 Prämien in Höhe von EUR 722,26. Dabei wurde die beantragte beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 3,8569 um eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,8058 ha reduziert und der Auszahlungsbetrag entsprechend den geltenden Sanktionsbestimmungen gekürzt.

Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen der Verwaltungskontrolle sei festgestellt worden, dass das im Ausmaß von 1,8085 ha beantragte FS 5, Schlag 1 von einem anderen Bewirtschafter bewirtschaftet worden sei.

4. Mit online gestellter Beschwerde vom 17.01.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, bei der Vor-Ort-Kontrolle der XXXX sei fälschlicher Weise festgestellt worden, dass FS 5 nicht vom BF, sondern von der XXXX Alm bewirtschaftet worden sei. Dieses FS 5 werde vom BF als Hutweide mit Ziegen beweidet. Dies sei die erste Weide im Frühjahr. Die Ziegen würden ab ca. Mitte Mai aufgetrieben. Ein Teil der Fläche werde mit Weidezaun (Elektroband) abgegrenzt, im oberen Teil sei es sowieso so steil, dass nur Ziegen weiden könnten. Auch würden vom BF laufend Pflegemaßnahmen zur Hintanhaltung der Verbuschung und Verstrauchung durchgeführt. Die Wiese sei früher gemäht worden und werde jetzt als Hutweide genutzt. Die Agrargemeinschaft verfüge über kein Weiderecht auf dieser Fläche. Es komme allerdings hin und wieder vor, dass Almrinder "ausbrächen" und die Hutweide abgrasten, bis entweder der BF oder der Hirte der Alm die Tiere wieder hinaustrieben. Dies könnte der Grund für die falsche Feststellung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle sein.

5. Im Rahmen einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle am 21.02.2017 wurde das Ergebnis der ersten Vor-Ort-Kontrolle bestätigt.

6. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, aus der Dokumentation auf den Prüfunterlagen (Hofkarte, Prüfauftrag) bei der bereits durchgeführten Nachkontrolle sowie auf den seitens der AMA übermittelten Fotos der Vor-Ort-Kontrolle sei keine Abgrenzung zur Hutweide erkennbar. Das Kontrollergebnis sei deshalb bestätigt worden.

7. Mit Schreiben des BVwG vom 17.10.2017 wurde die AMA seitens des BVwG um Stellungnahme ersucht, in welcher Form die Angaben des BF im Rahmen der Nachkontrolle konkret nachgeprüft worden seien. Darüber hinaus wurde um Erläuterung der übermittelten Fotografien bzw. um Vorlage von Hofkarte und Prüfauftrag ersucht.

8. Mit Stellungnahme vom 02.11.2017 teilte die AMA im Wesentlichen mit, nach Rücksprache mit dem Prüfer im Jahr 2017 und dem Obmann der Alm sei von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der BF habe im Antragsjahr 2016 und davor, von Ende Juni bis Ende Juli, die gegenständliche Hutweidefläche mit seinen Ziegen beweidet und die Fläche mit einem Elektrozaun von der Alm ausgezäunt. Die Almtiere weideten ab Mitte Juli auf den angrenzenden Almflächen und würden später auf höhergelegene Weideflächen weitergetrieben. Der Elektrozaun sei, nachdem die Ziegen von der Hutweide verbracht worden seien (Ende Juli), vom BF entfernt worden, weshalb bei der Vor-Ort-Kontrolle 2016 (30.08.2017) keine Auszäunung der Hutweidefläche festgestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt befänden sich lt. Obmann die Almtiere bereits auf den höher gelegenen Almflächen.

Im Antragsjahr 2017 sei die gegenständliche Hutweidefläche von der Alm gepachtet und als Almfutterfläche bewirtschaftet worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 18.03.2016 stellte der BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016.

Der Antrag des BF umfasste das im Ausmaß von 1,8085 ha beantragte FS 5, Schlag 1.

Diese Fläche wurde vom BF in der ersten Hälfte der Vegetationsperiode bis Ende Juli von dessen Ziegen bestoßen. Ende Juli wurde der Zaun entfernt, sodass keine Abgrenzung mehr zu den angrenzenden Almflächen bestand. Die auf die Alm aufgetriebenen Tiere weideten ab Mitte Juli auf den Almflächen. Ende August, zum Zeitpunkt der ersten Vor-Ort-Kontrolle, befanden sie sich bereits auf höher gelegenen Flächen.

Die strittige Fläche steht im Eigentum des BF und wurde im Antragsjahr 2016 von diesem in Stand gehalten.

Eine längere Beweidung der strittigen Fläche durch ausgebrochene Tiere der Agrargemeinschaft, wie sie vom BF selbst als Möglichkeit eingeräumt wurde, konnte für das Antragsjahr 2016 nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des von der AMA befragten Prüfers sowie des ebenfalls befragten Obmanns der Agrargemeinschaft, die offensichtlich auch von der AMA für zutreffend gehalten werden, zumal sie diesen nicht entgegengetreten ist. Ergänzt werden sie von den schlüssigen und unwidersprochenen Angaben des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

[ ]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[ ]."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[ ]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[ ].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder [

]".

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[ ]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

"Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen

§ 23. (1) Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt.

[ ]."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie und darauf aufbauend der Greeningprämie setzt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Nutzung der Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche voraus; Art. 21 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 32 VO (EU) 1307/2013.

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, welchem Betrieb das strittige FS 5, Schlag 1 zuzurechnen ist. Aus der in Art. 2 VO (EG) 1782/2003 enthaltenen Definition des Betriebes und des Betriebsinhabers wurde in der Vergangenheit abgeleitet, dass grundsätzlich jene Person zur Antragstellung im Hinblick auf bestimmte Flächen berechtigt ist, die diese Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Zu dieser Auslegungsfrage gibt es bereits eine Mehrzahl von Entscheidungen auf nationaler und europäischer Ebene; vgl. insbesondere das Urteil des EuGH vom 14. Oktober 2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim.

In einem weiteren Schritt ist zu klären, wem eine Fläche zuzurechnen ist, wenn sie in einem Antragsjahr von mehreren Bewirtschaftern genutzt wurde. Diesbezüglich bestimmt Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013, dass die angemeldeten Parzellen dem Antragsteller zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen müssen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Sammelantrags (in Österreich: Mehrfachantrag-Flächen) liegen darf. In Österreich wurde als dieser Stichtag mit § 23 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres festgelegt.

Dies kann allerdings nur dann gelten, wenn die Bewirtschaftung der Flächen durch den folgenden Bewirtschafter der Beihilfefähigkeit der Flächen nicht abträglich ist, zumal Art. 32 Abs. 4 VO (EU) 1307/2013 verlangt, dass die Flächen jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen; vgl. dazu auch EuGH Urt. v. 13. Dezember 2012, Rs. C-11/12, Maatschap Langestraat, Rz. 28 ff..

Nach Maßgabe der o.a. Feststellungen hat der BF die strittige Fläche am angegebenen Stichtag bewirtschaftet und in der Folge zum überwiegenden Teil der Vegetationsperiode als Hutweide genutzt, ohne dass in der Folge die Beihilfefähigkeit der Fläche verloren gegangen wäre.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, Gemeinschaftsnutzung, Kontrolle,
Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Pacht,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Stichtag, Zahlungsansprüche,
Zurechenbarkeit, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2172993.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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