TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/27 W118 2166902-1

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Veröffentlicht am 27.11.2017
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Entscheidungsdatum

27.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2166902-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2943782010, nach Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174673010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Feldstücke 8, 9 und 12 dem Betrieb des Beschwerdeführers zugerechnet werden.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 29.04.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

Der BF trieb im Antragsjahr 2015 auch Tiere auf die Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX auf, für die ebenfalls Mehrfachanträge eingebracht wurden.

2. Mit Datum vom 08.09.2015 fand auf dem Heimgut des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurden auf den Feldstücken 8, 9 und 12 Flächen im Ausmaß von insgesamt 1,7005 ha beanstandet (anderer Bewirtschafter).

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016 wies die AMA dem BF in Summe 1,84 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm im Rahmen der Kleinerzeugerregelung für das Antragsjahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 159,79, davon entfielen auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 110,19 und auf die gekoppelten Stützung EUR 49,60. Im Rahmen der Basisprämie erhielt der BF keine Zahlung, da sich aufgrund der Differenzflächen im Ausmaß von 1,70 ha eine Flächenabweichung von 32,4427 % ergebe und daher gemäß Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 VO 640/2014 keine Basisprämie gewährt werde.

4. Mit Schreiben vom 31.05.2016, übermittelt am 17.062016, erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 08.09.2015 sei festgestellt worden, dass die Feldstück 8, 9 und 12 von einem Nachbarn bewirtschaftet würden, dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der BF und der Nachbar hätten die mündliche Vereinbarung gehabt, die Flächen im Jahr 2015 gemeinsam zu bewirtschaften. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle sei es zwischen dem BF und dem Kontrolleur zu einem offensichtlichen Irrtum bzw. Missverständnis gekommen. Entgegen dem Prüfbericht seien die Flächen vom BF mithilfe des Nachbarn bewirtschaftet worden. Der BF beantrage die Abänderung des Prüfberichtes, die Abstandnahme von Sanktionen und Kürzungen, die Zuteilung von Zahlungsansprüchen im beantragten Ausmaß sowie die Erlassung eines Abänderungsbescheides unter Berücksichtigung der angeführten Beschwerdepunkte und die Gewährung der Direktzahlungen im zustehenden Ausmaß.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 wies die AMA dem BF in Summe 1,8360 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm im Rahmen der Kleinerzeugerregelung Prämien in Höhe von EUR 284,68, davon entfielen auf die Basisprämie EUR 125,13, auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 109,95 und EUR 49,60 auf die gekoppelten Stützung. Dabei ging die belangte Behörde im Rahmen der Basisprämie neuerlich von Differenzflächen im Ausmaß von 1,70 ha aus, aufgrund der Anwendung der neuen Sanktionsregel wurde die Basisprämie aber nunmehr gemäß Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014 um das 1,5-fache der Differenzfläche gekürzt.

6. Mit Schreiben vom 14.09.2016 stellte der BF einen Vorlageantrag.

7. Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 08.08.2017 führte die AMA eine Stellungnahme des Prüfers der Vor-Ort-Kontrolle vom 08.09.2015 an, der zufolge diesem bei der Vor-Ort-Kontrolle gesagt worden sei, dass die gegenständlichen Feldstücke "8, 9, 10" (gemeint wohl: 8, 9 und 12) vom Nachbarn XXXX bewirtschaftet würden. Von einer gemeinsamen Bewirtschaftung sei nichts gesagt worden. Ergänzend wurde festgehalten, der erwähnte Nachbar sei seit dem Antragsjahr 2016 Bewirtschafter des gesamten Betriebes.

Mit einem beigefügten Schreiben ("REPORT – DIREKTZAHLUNGEN 2015 Berechnungsstand: 07.11.2016") übermittelte die AMA einen geänderten Berechnungsstand der Direktzahlungen 2015 für den Betrieb des BF. Die ermittelte Fläche für die Basisprämie habe sich von 5,2404 ha auf 5,2337 ha vermindert, wodurch sich im Rahmen der Erstzuweisung der Zahlungsansprüche für 2015 die Anzahl der verfügbaren Zahlungsansprüche auf 1,8347 und die Prämien um insgesamt EUR 0,38 vermindert hätten. Grund für die Abweichung ist offenbar, dass auf die vom BF bestoßene Alm mit der BNr. XXXX statt 200,20 RGVE nach neuem Berechnungsstand 201,20 RGVE aufgetrieben wurden. Die belangte Behörde wies in dem Schreiben darauf hin, dass sie Bagatellgrenzen anwende, die im vorliegenden Fall schlagend würden; die Änderungen bei den Zahlungsansprüchen würden von der AMA dennoch bescheidmäßig mitgeteilt werden.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2017 wurde der BF aufgefordert, zu den oa. Ausführungen der AMA vom 08.08.2017 sowie zu dem Schreiben "REPORT – DIREKTZAHLUNGEN 2015 Berechnungsstand: 07.11.2016" Stellung zu nehmen. Der BF wurde unter einem insbesondere aufgefordert, allfällige Beweismittel, die seine Sachverhaltsdarstellung untermauern, vorzulegen und detaillierte Angaben über eine Vereinbarung mit dem Nachbarn sowie die erfolgte Bewirtschaftung zumachen. Dem BF wurde hierfür eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

9. Mit Stellungnahme vom 14.09.2017 teilte der BF im Wesentlichen mit, ein landwirtschaftlicher Betrieb im Berggebiet sei fast immer nur unter Mithilfe mehrerer Personen, meist unentgeltlich, bzw. nur unter Auslagerung gewisser Tätigkeiten, meist entgeltlich, bewirtschaftbar. So sei dies auch bei seinem Betrieb im Jahr 2015 der Fall gewesen. Der BF und sein Nachbar hätten im Frühjahr 2015 die mündliche Vereinbarung getroffen, dass der Nachbar dem BF bei der Heuernte behilflich sei. Der BF sei damals in Vollzeit einer außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen. Es sei die Vereinbarung getroffen worden, dass der Nachbar zu Stoßzeiten, vor allem bei der Heuernte behilflich sei, da der BF durch seine Tätigkeit kaum kurzfristigen Urlaub bekommen habe. Die anfallenden Tätigkeiten habe der Nachbar nach Rücksprache mit dem BF auch nach eigenem Ermessen durchführen dürfen. Bei der Heuarbeit sei der BF nach Maßgabe der ihm zur Verfügung stehenden Zeit auch selbst dabei gewesen. Immer sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Dies sei vermutlich der Grund für den Auffassungsunterschied zwischen dem Prüfer und dem BF gewesen. Wenn der BF nämlich gesagt habe, die Flächen würden im Jahr 2015 vom Nachbarn geheut bzw. bewirtschaftet, so bedeute dies nicht unweigerlich, dass die Flächen verpachtet seien bzw. ohne jegliche Kontrolle von einem anderen Bewirtschafter bestellt würden und somit in der alleinigen Verfügungsgewalt des Pächters stünden. Vielmehr habe der Nachbar die Arbeiten unter Aufsicht und auf Anweisung des BF entgeltlich durchgeführt. Es gebe sicherlich eine Vielzahl von landwirtschaftlichen Betrieben, die bestimmte Arbeitsschritte auslagerten bzw. über den Maschinenring erledigen ließen. Das bedeute jedoch noch nicht, dass die Person, die die Tätigkeit ausübt, dann auch gegenüber der AMA Bewirtschafter dieser Fläche sei. Da der BF keinen Transporter mit Ladewagen besitze, habe der Nachbar seinen zur Verfügung gestellt. Alle anderen Maschinen, Geräte und Tätigkeiten, die weniger wetterabhängig als die Ernte seien, seien vom BF bzw. dessen Familie gestellt bzw. verrichtet worden. Auch sämtliche Kosten seien durch den BF getragen worden. Da der BF nur in geringem Ausmaß Vieh gehalten und damit das Grundfutter nicht im produzierten Ausmaß selbst benötigt habe, hätten sich der BF und der Nachbar geeinigt, die erbrachten Leistungen in Form von Grundfutter zu honorieren. Diese Gegenleistung in Form von Grundfutter könne der BF mittels Futtermittellieferschein belegen. Auch gegenüber der SVB habe der BF sämtliche von ihm im Mehrfachantrag-Flächen angegebenen Flächen als von ihm bewirtschaftet gemeldet. Als Beleg lege der BF einen entsprechenden Auszug vor. Im Übrigen ersuche der BF, aufgrund der weiten Anreise von einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen. Die Stellungnahme des BF wurde auch vom Nachbarn des BF unterfertigt.

Der Stellungnahme liegt ein "Futtermittel-Lieferschein" für Zwecke des AMA-Gütesiegelprogramms vom 05.10.2015 bei, demzufolge der BF

7.600 kg Heu an seinen Nachbarn verkaufte. Außerdem eine Bestätigung der SVB, die die Angaben des BF dokumentiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 29.04.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

Der BF trieb im Antragsjahr 2015 auch Tiere auf die Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX auf, für die ebenfalls Mehrfachanträge eingebracht wurden.

Sämtliche vom BF auf seinem Heimgut beantragte Flächen wurden entweder vom BF selbst oder von seinem Nachbarn in dessen Auftrag bewirtschaftet. Der BF war bei der SVB als Bewirtschafter dieser Flächen gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Zur strittigen Frage der Bewirtschaftung der Feldstücke 8, 9 und 12 folgt das BVwG den Angaben des BF, die von seinem Nachbarn bestätigt wurden. Es erscheint schlüssig und lebensnah, dass es zur Frage der Bewirtschaftung der Flächen tatsächlich zu einem Missverständnis zwischen BF und Prüfer gekommen ist. Von besonderer Bedeutung erscheint in diesem Zusammenhang der Nachweis über den Verkauf von Erntegut durch den BF an den Nachbarn, an dessen Echtheit und Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht, sowie der Umstand, dass die Angaben des BF vollinhaltlich von dessen Nachbarn bestätigt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

[ ]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[ ]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[ ].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder [

].

24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[ ]."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[ ]."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, welchem Betrieb eine beantragte Fläche, konkret die vom BF beantragten Feldstücke 8, 9 und 12, zuzurechnen ist. Aus der in Art. 2 VO (EG) 1782/2003 enthaltenen Definition des Betriebes und des Betriebsinhabers wurde in der Vergangenheit abgeleitet, dass jene Person zur Antragstellung im Hinblick auf bestimmte Flächen berechtigt ist, die diese Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Zu dieser Auslegungsfrage gibt es bereits eine Mehrzahl von Entscheidungen auf nationaler und europäischer Ebene.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 14. Oktober 2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim, zu verweisen. Seitens des EuGH wurde in diesem Urteil festgehalten, dass die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten auf den betreffenden Flächen im Namen und für Rechnung des Betriebsinhabers erfolgen muss, welcher Umstand vom nationalen Gericht zu prüfen ist. Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeute der Begriff der Verwaltung nicht, dass dem Landwirt uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht. Der Landwirt müsse jedoch hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies anhand aller Umstände des Falles zu prüfen; vgl. aaO, Rz. 61.

Da die Definition des Betriebs in Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 weitgehend jener in Art. 2 VO (EG) 1782/2013 entspricht, kann dieses Urteil auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

Im konkreten Fall hat die Prüfung ergeben, dass die Bewirtschaftung der Flächen im Auftrag des BF, mithin auf dessen Namen und Rechnung erfolgte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus in einem älteren Erkenntnis festgehalten, dass die Bewirtschaftung durch den Antragsteller im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auch nach außen in Erscheinung treten müsse; vgl. VwGH 04.09.2003, 2003/17/0094. Auch dies traf im vorliegenden Fall zu.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Bewirtschaftung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
Gemeinschaftsnutzung, Irrtum, Kleinerzeugerregelung, Kontrolle,
Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuteilung,
Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2166902.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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