Entscheidungsdatum
27.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2118984-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 02.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-RP/12-120459905, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 14.05.2012 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin trieb im Antragsjahr 2012 u.a. auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) auf. Die Beschwerdeführerin hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2012 potenziell prämienfähige Rinder.
2. Am 17. und 18.07.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde ein Verstoß gegen die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) festgestellt, da auf einem Feldstück die Verwaldung und Verbuschung nicht hintangehalten worden sei. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 06.08.2012, AZ GB I/TPD/117790643 und AZ GB I/TPD/117790644, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
3. Mit Schreiben des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 04.12.2012, AZ II/5/16/Neu, wurde der Bewirtschafter der XXXX über die Behebbarkeit des im Zuge der VOK am 17. und 18.07.2012 auf der XXXX festgestellten CC-Verstoßes informiert. Der Verstoß sei unter der Voraussetzung als geringfügig anzusehen und somit keine Kürzung zu verhängen, wenn vom Bewirtschafter binnen 30 Tagen ab Zustellung des Schreibens Abhilfemaßnahmen zur Behebung des festgestellten Verstoßes getroffen würden und dies der AMA bekannt gegeben werde. Andernfalls wäre die AMA verpflichtet, eine Kürzung der Direktzahlungen von mindestens 1 % vorzunehmen.
4. Mit Bescheid vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119611668, betreffend Rinderprämien 2012 wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 keine Rinderprämien gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass die AMA – insbesondere aufgrund häufiger Flächenübertragungen und Rinderbewegungen – davon ausgehe, dass der Betrieb der BF mit drei weiteren Betrieben gemeinsam bewirtschaftet werde. Mit der von der BF gewählten Vorgehensweise der Trennung in mehrere Betriebe werde jedoch die Modulation umgangen. Es liege somit ein Anwendungsfall des Art. 30 der VO (EG) 73/2009 (Schaffung künstlicher Voraussetzungen für den Erhalt von Zahlungen) vor. Es sei daher vom Vorliegen eines einzigen Betriebes mit mehreren Produktionsstätten auszugehen. Da eine gemeinsame Berechnung der Rinderprämien sämtlicher betroffener Produktionsstätten von Amts wegen nicht möglich sei, hätten der BF für das Antragsjahr 2012 keine Rinderprämien gewährt werden können.
5. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Weiteren: BMLFUW) vom 08.10.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/1125-I/7/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Anwendung des Art. 30 VO (EG) 73/2009 keine ausreichenden Belege vorliegen würden.
6. Unter Berücksichtigung dieser Berufungsentscheidung wurden der BF mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-RP/12-120459905, für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde aufgrund von CC-Verstößen gemäß Art. 71 der VO (EG) 1122/2009 eine Kürzung des Beihilfebetrages um 3 % verfügt, da der Verstoß nicht als geringfügig angesehen wurde.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.02.2014 Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt darin:
1. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
2. auszusprechen, dass der BF alle dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden und ihr Gelegenheit gegeben wird, hierzu Stellung zu nehmen,
3. eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend führte die BF im Wesentlichsten aus, eine Nachfrage beim Bewirtschafter der XXXX habe ergeben, dass bei der am 18.07.2012 auf dieser Alm stattgefundenen VOK keine CC-Kontrolle stattgefunden habe und die auskunftserteilende Person vom Kontrollor auch nicht darüber informiert worden sei, dass ein GLÖZ- bzw. CC-Verstoß vorliege. Dementsprechend finde sich auch auf dem Kurzbericht der VOK vom 18.07.2012 kein diesbezüglicher Hinweis. Eine Kontrolle betreffend GLÖZ sei offenbar erst nachträglich am 20.07.2012 durchgeführt worden. Erst aus dem Kontrollbericht zur VOK, der dem Bewirtschafter der XXXX am 06.08.2012 übermittelt worden sei, ergebe sich, dass es auf der Alm Mängel hinsichtlich der Verbuschung gebe. Der Kontrollor wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, derartige Umstände in den Kontrollbericht aufzunehmen und dem Bewirtschafter mitzuteilen, damit der Mangel sofort behoben werden könne. Auch hätte die BF als Auftreiberin entsprechend informiert werden müssen, falls sie tatsächlich für derartige Verstöße verantwortlich sein sollte.
Mit Schreiben vom 04.12.2012 sei dem Bewirtschafter der XXXX dann mitgeteilt worden, dass die festgestellten Verstöße als geringfügig einzustufen wären, wenn die Mängel binnen 30 Tagen behoben würden. Dieser Mängelbehebungsauftrag sei jedoch aufgrund der Schneelage von vornherein undurchführbar und für dieses Zeitfenster vollkommen sinnlos gewesen.
Das Ermittlungsverfahren sei jedenfalls mangelhaft geblieben. Der BF sei im Verfahren kein Parteiengehör gewährt worden, die Kürzung sei verhängt worden, ohne dass der BF die nötigen Unterlagen, insbesondere Luftbilder bzw. Luftbildauswertungen, zur Verfügung gestellt worden seien. Somit sei es für sie unmöglich, zu überprüfen, ob der Verstoß tatsächlich vorliege und die Kürzung zu Recht erfolgt sei.
Im gegenständlichen Fall sei der festgestellte Verstoß zudem dem Bewirtschafter der XXXX zuzuschreiben, da dieser ausschließlich für die Pflegemaßnahmen zuständig sei, was sich auch aus dem an ihn gerichteten Mängelbehebungsauftrag vom 04.12.2012 ergebe.
Darüber hinaus liege ein mangelndes Verschulden der Beschwerdeführerin vor, weil sie keinesfalls fahrlässig gehandelt habe und auch die AMA den gegenständlichen Verstoß als geringfügig erachtet habe.
Weiters ergebe sich aus den anwendbaren Bestimmungen, dass Almen von Pflegemaßnahmen hinsichtlich Verwaldung, Verbuschung oder Verödung ausgenommen seien. Außerdem habe der Auftrieb der Tiere der BF auf die XXXX zur Erhaltung des ökologischen Zustandes der Alm beigetragen.
8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 18.12.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist insgesamt 48 Fleischrassekühe und fünf Fleischrassekalbinnen. Sie verfügte für das Antragsjahr 2012 über eine Mutterkuhquote von 48 Stück.
1.2. Am 14.05.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2012 Auftreiberin auf die XXXX.
1.3. Am 17. und 18.07.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der ein Verstoß gegen die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) auf der Alm festgestellt wurde. Bei Feldstück 2 wurde die Hintanhaltung einer Verwaldung und Verbuschung durch entsprechende Pflegemaßnahmen nicht eingehalten, weshalb es zu einer Zunahme der Überschirmung kam.
1.4. Mit Schreiben vom 04.12.2012, AZ II/5/16/Neu, wurde der Bewirtschafter der XXXX über die Behebbarkeit des im Zuge der VOK am
17. und 18.07.2012 auf der XXXX festgestellten CC-Verstoßes informiert. Der Verstoß sei unter der Voraussetzung als geringfügig anzusehen und somit keine Kürzung zu verhängen, wenn vom Bewirtschafter binnen 30 Tagen ab Zustellung des Schreibens Abhilfemaßnahmen zur Behebung des festgestellten Verstoßes getroffen würden und dies der AMA bekannt gegeben werde. Andernfalls wäre die AMA verpflichtet, eine Kürzung der Direktzahlungen von mindestens 1 % vorzunehmen.
Abhilfemaßnahmen zur Behebung des auf der XXXX festgestellten CC-Verstoßes wurden vom Bewirtschafter nicht durchgeführt.
1.5. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-RP/12-120459905, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR XXXX , bestehend aus der Mutterkuhprämie für 48 Mutterkühe und 5 Kalbinnen, gewährt. Dabei wurde unter Hinweis auf einen "Abzug - Cross Compliance, 3 %" ein Betrag in Höhe von EUR XXXX in Abzug gebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lautet auszugsweise:
"Mutterkuhprämie
(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt.
(2) Die Mutterkuhprämie wird jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt.
Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde. [...]"
Gemäß Art. 109 lit. e der VO (EG) Nr. 73/2009 ist eine "Färse" (Kalbin) ein mindestens acht Monate altes, weibliches Rind vor der ersten Abkalbung. Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 und § 15 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, im Folgenden Direktzahlungs-VO, gilt für Kalbinnen ein Alter von acht bis höchstens 20 Monaten.
Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lautet auszugsweise:
"Artikel 16
Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere
(3) [ ] Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. [ ]"
Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 02.12.2009, S. 27, im Folgenden VO (EG) 1121/2009, lautet:
"Artikel 61
Haltungszeitraum
Der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung."
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-VO gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
Gemäß Art. 6 VO (EG) 73/2009 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben und legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang III der VO vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest.
§ 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, der auf Grundlage des § 12 Abs. 2 MOG erlassen wurde, legt iVm. Z 8 der Anlage dazu Folgendes fest:
"Die Flächen sind unter Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung durch entsprechende Pflegemaßnahmen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von spezifischen naturschutzrechtlichen oder von im Rahmen spezifischer Maßnahmen getroffenen vertraglichen Auflagen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist. Die jährliche Mindestpflegemaßnahme durch Häckseln zur Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung darf max. auf 50% der Acker-, Spezialkulturen- (Hopfen, Obst- und Weinbau) und Dauergrünlandfläche (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) erfolgen. Auf allen übrigen Flächen muss eine jährliche Nutzung des Aufwuchses durch Ernten oder Beweiden erfolgen. Von der Ernteverpflichtung ausgenommen sind Flächen, auf denen eine Ernte aufgrund von Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Vermurungen oder dergleichen wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist."
Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen.
Gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist.
Gemäß Art. 71 VO (EG) 1122/2009 wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.
Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Art. 54 Abs. 1 lit. c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.
Der Kontrollbericht umfasst gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c VO (EG) 1122/2009 u.a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.
Art. 47 Abs. 2 bis 4 VO (EG) 1122/2009 bestimmen:
"(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen."
Gemäß Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.
Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III.
Abweichend von Abs. 1 können die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b INVEKOS-CC-V 2010 ist die AMA für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen im Bereich der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes "gemäß § 6" zuständig.
Gemäß § 13 Abs. 2 INVECOS-CC-V 2010 ist bei Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen von einer Kürzung abzusehen, wenn der betreffende Verstoß als geringfügig anzusehen ist.
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Einleitend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid lediglich hinsichtlich des Abzuges wegen eines Cross Compliance Verstoßes (in der Höhe von 3 %) bekämpft wurde.
Da feststeht, dass es zu den von der AMA im angefochtenen Bescheid festgestellten Verstößen gegen die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ), nämlich hinsichtlich der Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung, auf der XXXX gekommen ist, ist gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 der Gesamtbetrag der Direktzahlungen entsprechend zu kürzen. Eine Kürzung hat immer dann zu erfolgen, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar den Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat. Ist dieser Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, wird eine Kürzung im Ausmaß von 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen vorgenommen. Es sind daher auch die Rinderprämien, die die Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 erhält, entsprechend zu kürzen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ W114 2112969-1/4E, wurde die Beschwerde der BF gegen den Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906389, betreffend die EBP 2012 hinsichtlich der Kürzung der EBP aufgrund des auf der XXXX festgestellten CC-Verstoßes abgewiesen. Darin wurde insbesondere dem Einwand der BF, als bloße Auftreiberin auf die XXXX treffe sie an dem auf dieser Alm festgestellten CC-Verstoß kein Verschulden, entgegengehalten, die (fahrlässigen) Handlungen/Unterlassungen des Almbewirtschafters der XXXX im Hinblick auf die Pflegemaßnahmen zur Hintanhaltung einer Verwaldung und Verbuschung sind der Beschwerdeführerin zuzurechnen, handelt jener doch als ihr Vertreter (VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541).
Da die Beschwerdeführerin im Verfahren letztlich nicht darlegen konnte, dass sie hinsichtlich der auf der XXXX – auf die sie im Antragsjahr 2012 ihre Rinder auftrieb – zu setzenden Pflegemaßnahmen ein Mindestmaß an ihr zumutbarer Sorgfalt gewahrt hat, erfolgte die Kürzung der Rinderprämien der BF für das Antragsjahr 2012 aufgrund des auf der XXXX festgestellten CC-Verstoßes durch die AMA zu Recht.
3.3.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146).
3.3.3. Zum Beweisantrag, es mögen der Beschwerdeführerin alle dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, ist festzustellen, dass diese der Landwirtin online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit sie nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 9 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011).
3.4. zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Berechnung, Compliance, Cross Compliance, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2118984.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.01.2018