Entscheidungsdatum
28.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W118 2169571-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5326696010, betreffend Direktzahlungen 2016 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mittels entsprechendem Formular "Bewirtschafterwechsel" der AMA vom 12.05.2013 wurde hinsichtlich des Betriebs mit der BNr. XXXX ein Bewirtschafterwechsel von der verstorbenen bisherigen Bewirtschafterin XXXX auf den neuen Bewirtschafter XXXX mit Wirksamkeitsbeginn 16.04.2013 angezeigt. Im Rahmen des Bewirtschafterwechsels sollten alle Ansprüche der Einheitlichen Betriebsprämie mitübertragen werden. Dem Antrag wurde ein Auszug aus dem Sterbebuch und ein Beschluss des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya vom 22.05.2013 beigefügt, demzufolge die Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft dem Witwer XXXX an Zahlungs statt überlassen wurden; die der verstorbenen Bewirtschafterin zugewiesenen Zahlungsansprüche werden in diesem Beschluss nicht genannt.
2. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde der o.a. Antrag von
XXXX auf Übertragung von Zahlungsansprüchen und der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass die Unterschriften von Übergeber/Übernehmer fehlen würden; der beschwerdeführenden Partei stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W180 2123357-1/4E abgewiesen.
3. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 23.04.2015 beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr.
XXXX , Herr XXXX , als Übergeber sowie die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Übernehmerin im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 1,03 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bzw. die Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung.
4. Mit Datum vom 04.04.2016 stellte die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
5. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016 gewährte die AMA der BF für das Antragsjahr 2015 Prämien und gab dem o.a. Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen vom 23.04.2015, lfd. Nr. UE5711K15, statt. Allerdings wurden diesbezüglich lediglich Zahlungsansprüche im Wert von EUR 40,20 ("Sockelbetrag") zugewiesen.
Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde nach Beschwerdevorentscheidung der AMA mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W118 2144773-1/3E teilweise stattgegeben, hinsichtlich des o.a. Antrages auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen vom 23.04.2015, lfd. Nr. UE5711K15, und des Wertes dieser Zahlungsansprüche in Höhe von EUR 40,20 wurde der Bescheid allerdings nicht abgeändert, da Herr XXXX mangels Vertretungsbefugnis für die verstorbene Gattin deren Zahlungsansprüche/Referenzwerte nicht auf die BF habe übertragen können.
6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der AMA vom 05.01.2017 betreffend Direktzahlungen 2016 wies die AMA der BF nach vorgängiger Antragstellung für das Antragsjahr 2016 in Summe 41,4119 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihr eine Prämie in Höhe von EUR 13.057,01. Der Wert der mit o.a. Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen vom 23.04.2015 übertragenen 1,03 Zahlungsansprüche, ZA-Nr. 21149548, wurde mit EUR 81,20 berechnet (Art. 6, 25, 26 und Anhang II VO 1307/2013).
7. Im Rahmen der Beschwerde vom 19.01.2017 wies die BF im Wesentlichen darauf hin, dass die Übertragung der Zahlungsansprüche von XXXX auf die BF, lfd. Nr. UE5711K15, im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden sei.
8. Mit Datum vom 01.09.2017 legte die AMA die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte aus, aufgrund einer nachgereichten Amtsbestätigung könne der Bewirtschafterwechsel von
XXXX auf XXXX positiv beurteilt werden. XXXX würden somit Direktzahlungen für das Antragsjahr 2014 gewährt, welche als Referenzbetrag für die Übertragung an die BF herangezogen werden könnten. Wäre die AMA für die Erlassung eines neuen Bescheides noch zuständig, würde dem Antrag auf Übertragung mit der lfd. Nr. UE5711K15 betreffend die Zuteilung von Zahlungsansprüchen mittels Referenzbetrag stattgegeben werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu A)
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus dem Schreiben der Agrarmarkt Austria im Rahmen der Beschwerdevorlage geht hervor, dass nicht auszuschließen ist, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2016 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Berechnung, Bewirtschaftung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2169571.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.01.2018