TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/28 W104 2174400-1

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Veröffentlicht am 28.11.2017
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Entscheidungsdatum

28.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2174400-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.5.2017, AZ II/4-DZ/16-6937771010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe lfd. Nr. UE6027K16 wird durchgeführt und dem Antrag auf Direktzahlungen stattgegeben, ohne dass ein dieser Übertragung entsprechender Abzug wegen Sanktionen für Übererklärungen erfolgt.

II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" vom 21.4.2016, das zur lfd. Nr. UE6027K16 protokolliert wurde, beantragten der die BF als Übergeber und der Betriebsinhaber des Betriebs mit der BNr. XXXX als Übergeber die Übertragung von 0,5571 Zahlungsansprüchen.

2. Ebenfalls mit Datum vom 21.4.2016 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

3. Am 22.6.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wege der Bezirksbauernkammer einen Änderungsantrag ein, in dem er das im MFA ursprünglich beantragte Feldstück Nr. 8 wegen Übernutzung löschte.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 12.5.2017 wurden dem Beschwerdeführer in Abänderung eines Vorbescheid Direktzahlungen in der Höhe von EUR 2.681,10 gewährt. Dabei legte die AMA 5,2111 Zahlungsansprüche sowie eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 4,6280 ha zugrunde. Der angeführte Übertragungsantrag wurde abgewiesen.

4. Mit online gestellter Beschwerde vom 22.5.2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das Feldstück 8 im Ausmaß von 0,5571 ha sei an die BNR XXXX verpachtet worden, am 19.5.2016 habe der Landwirt den Mehrfachantrag 2016 selbst beantragt inklusive der verpachteten 0,5571 ha. Am 22.6.2016 sei eine Korrektur gemacht worden, wo das Feldstück 8 gelöscht wurde bzw. die Abgeschnittenheit auf 0 gesetzt wurde. Er habe einen Ausdruck der Angaben MFA 2016 bzw. der Feldstücksliste MFA 2016 mit dem Status in Bearbeitung vom 22.6.2016. Dieser Ausdruck könne erst vor dem Senden gemacht werden. Es sei lt. AMA nicht gesendet worden, jedoch sei auch keine offene Korrektur da. Es sei eine Korrektur mindestens bis zum Senden gemacht wurde. Es lasse sich jedoch nicht nachvollziehen ob der Antrag gesendet wurde, da sonst ja eine offene Korrektur bestehen müsse. Für das Senden habe er jedoch auch keinen Beweis.

Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer den Änderungsantrag vom 22.6.2016 nochmals ein.

5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage und nach Parteiengehör führte die AMA insgesamt im Wesentlichen aus, aufgrund technischer Probleme sei die Übertragung nicht durchgeführt worden. Warum der Abänderungsantrag vom 22.6.2016 in der AMA nicht berücksichtigt worden sei, sei nicht mehr nachvollziehbar. Aufgrund der vorhandenen Anträge werde dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bei der nächsten Berechnung stattgegeben werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" vom 21.4.2016, das zur lfd. Nr. UE6027K16 protokolliert wurde, beantragten der die BF als Übergeber und der Betriebsinhaber des Betriebs mit der BNr. XXXX als Übergeber die Übertragung von 0,5571 Zahlungsansprüchen mit Fläche.

Ebenfalls mit Datum vom 21.4.2016 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Dabei beantragte der Beschwerdeführer offenbar irrtümlich auch jene Flächen, für die er mit Antrag vom 21.4.2016 Zahlungsansprüche übertragen wollte.

3. Am 22.6.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wege der Bezirksbauernkammer einen Änderungsantrag ein, in dem er das im MFA ursprünglich beantragte Feldstück Nr. 8, das auch die vom Übertragungsantrag umfassten Flächen beinhaltete, wegen Übernutzung löschte.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[ ].

Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[ ]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[ ].

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:

"Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 3

Rücknahme von Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträgen sowie anderen Erklärungen

(1) Ein Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsantrag oder eine andere Erklärung kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme wird von der zuständigen Behörde registriert. [ ]

(2) Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß in den in Absatz 1 genannten Unterlagen hingewiesen oder hat ihn die zuständige Behörde von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort- Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile der genannten Unterlagen nicht zurückgenommen werden.

(3) Durch Rücknahmen nach Absatz 1 werden die Begünstigten wieder in die Situation versetzt, in der sie sich vor Einreichung der betreffenden Unterlagen oder des betreffenden Teils davon befanden."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[ ]."

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (=Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 VO (EU) 1307/2013.

Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2015. Seither können die Zahlungsansprüche gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden. Gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

Allerdings beantragte der Beschwerdeführer in der Folge die Fläche, die mit den Zahlungsansprüche übertragen werden sollte, offenbar irrtümlich in seinem Mehrfachantrag, wodurch es zu einer Übernutzung der Fläche durch ihn und den Übernehmer der Zahlungsansprüche kam. Dadurch konnte von der AMA auch keine Flächenübertragung nachvollzogen werden und der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen wurde abgelehnt.

Der Beschwerdeführer schränkte seinen Mehrfachantrag nach Ende der Antragsfrist jedoch ein, was gemäß Art. 3 VO (EU) 809/2014 zulässig ist, solange er nicht im Rahmen einer Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle auf Unregelmäßigkeiten aufmerksam gemacht wurde. Dies konkret nicht der Fall, der Bescheid wurde erst lange nach der teilweisen Rücknahme des Mehrfachantrages erlassen.

Das Beschwerdeverfahren hat nicht ergeben, dass der Rücknahmeantrag vom 22.6.2016 bei der AMA nicht eingelangt wäre, er ist daher bei der Beurteilung der Beschwerde zu berücksichtigen. Da der Antrag in Bezug auf die übernutzte Fläche daher rechtzeitig zurückgenommen wurde, ist sowohl dem Antrag auf Übertragung der Zahlungsansprüche stattzugeben als auch die verhängte Sanktion im Bezug auf die davon betroffene Fläche aufzuheben.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Abzug, Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenweitergabe, INVEKOS, Irrtum,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Pacht, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Übertragung, Unregelmäßigkeiten,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W104.2174400.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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