Entscheidungsdatum
29.11.2017Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W205 2153565-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017, Zahl: 1134144105-161499585-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 04.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Nach der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung stellte der Beschwerdeführer in Italien am 07.05.2015 einen Asylantrag.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 04.11.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden würde, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Er habe keine in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhältigen Familienangehörigen. Er sei am 18.11.2013 aus Nigeria ausgereist und mit einem Bus drei Tage lang nach Libyen gefahren. In Libyen habe er sich fünf Monate lang aufgehalten und sei dann mit einem Schiff nach Italien gelangt. In Italien habe er sich ein Jahr und sieben Monate lang (von April 2014 bis November 2016, in Lampedusa, Sizilien und Verona) aufgehalten, bevor er schließlich am 03.11.2016 mit dem Zug nach Österreich gefahren sei. Zu seinem Aufenthalt in Italien gab er an, dass ihm Italien nicht gefalle, da er dort keinen Wohnsitz, keine Arbeit und kein Geld zum Überleben gehabt habe. Zudem seien ihm in Italien keine Dokumente ausgestellt worden. Er habe dort auch nicht um Asyl angesucht. Befragt, was er bei einer Rückkehr nach Italien befürchte, gab er an, dass er nicht zurück wolle, da Italien ihm keine Chance gebe zu arbeiten und Geld zu verdienen. Sein Reiseziel sei nun Österreich.
Am 12.11.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Italien, welches in der Folge unbeantwortet blieb.
Mit Schreiben vom 01.12.2016 wies das BFA die italienische Dublin-Behörde auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO hin.
Am 15.02.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Der Beschwerdeführer gab an, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Die Frage, ob er im Bereich der EU Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besondere enge Beziehung bestehe, verneinte er und gab an, dass er in Italien eine - namentlich genannte - Freundin gehabt habe. Diese habe von ihm eine Tochter, welche am XXXX geboren worden sei. Die damalige Freundin und seine Tochter würden sich nach wie vor in Italien aufhalten. In Österreich habe er keine Verwandten und es bestehe auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu sonstigen Personen. Er lebe auch nicht in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Nach Vorhalt der Zuständigkeit Italiens gab er an, dass er nicht nach Italien wolle. Er sei dort ein Jahr und sieben Monate aufhältig gewesen und zunächst in einem Lager gewesen. Später habe er eine negative Entscheidung erhalten und sei dann dazu aufgefordert worden, das Lager zu verlassen. Er habe dann keine Unterkunft mehr gehabt und habe in weiterer Folge auf der Straße oder am Bahnhof schlafen müssen. In Italien habe er überhaupt nichts gehabt und sein Leben sei sehr frustrierend gewesen. Er habe auf der Straße gelebt und keine Arbeit gehabt. Aus diesem Grund habe er sich dazu entschlossen, Italien zu verlassen. In Italien hätte er keine Hoffnung für sein Leben.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b [iVm Art. 25 Abs. 2] Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 16.3.2017, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)
Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2017 mit Stand 10. März 29.750 Asylanträge gab.
...
(VB 15.3.2017a)
Mit Stand 14.3.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 173.973 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 344 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 13.027 in Erstaufnahmezentren, 136.920 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.682 (Stand: 27.2.2017) in staatlicher Betreuung
(SPRAR):
...
(VB 15.3.2017b)
Quellen:
-
VB des BM.I Italien (15.3.2017a): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
-
VB des BM.I Italien (15.3.2017b): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
-
KI vom 26.1.2017, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)
Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2017 mit Stand 20. Jänner 6.990 Asylanträge gab.
...
(VB 25.1.2017a)
Mit Stand 24.1.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 174.979 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 355 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 14.290 in Erstaufnahmezentren, 136.512 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.822 (Stand: 31.12.2016) in staatlicher Betreuung
(SPRAR):
...
(VB 25.1.2017b)
Quellen:
-
VB des BM.I Italien (25.1.2017a): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
-
VB des BM.I Italien (25.1.2017b): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
KI vom 13.1.2017, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)
Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2016 bis 30. Dezember 123.600 Asylanträge gab.
...
(VB 11.1.2017a)
Mit Stand 10.1.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 176.150 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 497 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 14.476 in Erstaufnahmezentren, 137.355 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.822 (Stand: 31.12.2016) in staatlicher Betreuung
(SPRAR):
...
(VB 11.1.2017b)
Quellen:
-
VB des BM.I Italien (11.1.2017a): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
-
VB des BM.I Italien (11.1.2017b): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
KI vom 22.12.2016, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)
Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es 2016 bis 16.Dezember in Italien 119.085 Asylanträge gab.
...
(VB 21.12.2016a)
Mit Stand 20.12.2016 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 175.481 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 539 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 14.461 in Erstaufnahmezentren, 136.918 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.563 (Stand: 5.12.2016) in staatlicher Betreuung
(SPRAR):
...
(VB 21.12.2016b)
Quellen:
-
VB des BM.I Italien (21.12.2016a): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
-
VB des BM.I Italien (21.12.2016b): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
KI vom 9.12.2016, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)
Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums zur Zahl der Asylanträge mit Stand 02.12.2016 geht hervor, dass es bis dahin im Jahr 2016 in Italien 113.686 Asylanträge gab.
...
(VB 6.12.2016a)
Mit Stand 2.12.2016 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 175.698 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 980 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 14.395 in Erstaufnahmezentren, 137.165 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.158 (Stand: 18.11.2016) in staatlicher Betreuung
(SPRAR):
...
(VB 6.12.2016b)
Quellen:
-
VB des BM.I Italien (6.12.2016a): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
-
VB des BM.I Italien (6.12.2016b): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
KI vom 29.11.2016, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)
Statistiken des italienischen Innenministeriums zur Zahl der Asylanträge mit Stand 11.11.2016. Daraus geht hervor, dass es bis dahin im Jahr 2016 in Italien 103.713 Asylanträge gab.
...
(ÖB 18.11.2016a)
Dazu darf nochmals auf die KI vom 14.11.2016 verwiesen werden, in der eine Statistik der italienischen Asylbehörde zu Asylentscheidungen im Jahr 2016 (Stand 28.Oktober) zitiert wurde, der zufolge es in Italien 76.448 Asylentscheidungen gab; davon wurden 57% abgewiesen, 5% erhielten Flüchtlingsstatus, 14% erhielten subsidiären Schutz und 20% humanitären Schutz, während 4% untertauchten (ÖB 11.11.2016b).
Mit Stand 17.11.2016 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 175.188 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 1.145 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 13.738 in Erstaufnahmezentren, 137.244 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.061 (Stand: 31.10.2016) in staatlicher Betreuung
(SPRAR):
...
(ÖB 18.11.2016b)
Das bedeutet für die Regionen nach der Einwohnerzahl gerechnet folgendes Ranking:
...
(ÖB 18.11.2016c)
Hier eine Statistik des italienischen Innenministeriums zum Trend bei der Unterbringung in den letzten 3 Jahren, welche die Steigerung bei den Kapazitäten abbildet:
...
(ÖB 18.11.2016d)
Quellen:
-
ÖB - Österreichische Botschaft Rom (18.11.2016a): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
-
ÖB - Österreichische Botschaft Rom (18.11.2016b): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
-
ÖB - Österreichische Botschaft Rom (18.11.2016c): Statistik des nationalen ital. Statistikinstituts, per E-Mail
-
ÖB - Österreichische Botschaft Rom (18.11.2016d): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
-
ÖB - Österreichische Botschaft Rom (11.11.2016b): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
KI vom 14.11.2016, Unterbringung und Asylstatistik (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)
Mit Stand 10.11.2016 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 174.023 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 976 in Hotspots, 13.878 in Erstaufnahmezentren, 136.108 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.061 in staatlicher Betreuung (SPRAR):
...
(ÖB 11.11.2016a)
Statistik der italienischen Asylbehörde zu Asylentscheidungen im Jahr 2016, Stand 28.Oktober:
...
(ÖB 11.11.2016b)
Quellen:
-
ÖB - Österreichische Botschaft Rom (11.11.2016a): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
-
ÖB - Österreichische Botschaft Rom (11.11.2016b): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
KI vom 28.10.2016, Unterbringung und Asylstatistik (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren, 3/Dublin-Rückkehrer und 6/Versorgung)
Mit Stand 23.10.2016 waren in Italien 166.921 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 647 in Hotspots, 13.441 in Erstaufnahmezentren, 129.862 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 22.971 in staatlicher Betreuung (SPRAR):
...
(VB 25.10.2016)
Statistiken der italienischen Asylbehörde zur Zahl der Asylanträge mit Stand 14.10.2016:
...
(VB 18.10.2016)
Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind. Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert (siehe dazu Kap. 3 und 6.3 dieses LIB).
Am 12. Oktober wurde wieder ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 11 SPRAR-Projekte mit zusammen 58 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 12.10.2016).
Quellen:
-
VB des BM.I Italien (25.10.2016): Statistik der ital. Asylbehörde, per E-Mail
-
VB des BM.I Italien (18.10.2016): Statistiken der ital. Asylbehörde, per E-Mail
-
MdI - Ministero dell Interno (12.10.2016): Circular Letter, per -E-Mail
KI vom 29.9.2016, Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6.1/Unterbringung)
Mit Stand 26.9.2016 waren in Italien 160.030 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 980 in Hotspots, 13.377 in Erstaufnahmezentren, 123.481 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 22.192 in staatlicher Betreuung (SPRAR):
...
(ÖB 27.9.2016)
Quellen:
-
VB des BM.I Italien (27.9.2016): Statistiken der ital. Asylbehörde, per E-Mail
KI vom 23.8.2016, Unterbringung und Asylstatistik (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6.1/Unterbringung)
Mit Stand 16.8.2016 waren in Italien 144.988 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 964 in Hotspots, 13.259 in Erstaufnahmezentren, 110.249 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 20.516 in staatlicher Betreuung (SPRAR):
...
(ÖB 19.8.2016)
Statistiken der italienischen Asylbehörde zur Zahl der Asylanträge mit Stand 19.8.2016:
...
(VB 22.8.2016)
Sowie Statistiken der italienischen Asylbehörde zu Asylwerbern und der Zahl der Asylentscheidungen mit Stand 19.8.2016:
...
(VB 22.8.2016)
Quellen:
-
ÖB - Österreichische Botschaft Rom (19.8.2016): Auskunft des ital. Innenministeriums, per E-Mail
-
VB des BM.I Italien (22.8.2016): Statistiken der ital. Asylbehörde, per E-Mail
KI vom 9.8.2016, Vulnerable Dublin-Rückkehrer (relevant für Abschnitte 3/Dublin-Rückkehrer und 6.3/Unterbringung Dublin-Rückkehrer)
Am Flughafen Rom-Fiumicino gibt es ein Büro der Vereinigung COOPERATIVA ACCOGLIENZA FIUMICINO, welche bei der Ankunft von schweren vulnerablen Fällen anwesend ist und diese in Empfang nimmt. Es wurde mit dem VB des BM.I in Rom vereinbart, dass er ab September 2016, im Falle der Überstellung eines schwerwiegend vulnerablen Dublin-Falles, dessen Empfang am Flughafen Rom-Fiumicino persönlich monitoren wird (VB 5.8.2016).
Quellen:
-
VB des BM.I Italien (5.8.2016): Auskunft des VB, per E-Mail
KI vom 2.8.2016, Unterbringung (relevant für Abschnitt 6.1/Unterbringung)
Mit Stand 27.7.2016 waren in Italien 139.207 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 1.016 in Hotspots,
13.572 in Erstaufnahmezentren, 104.248 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 20.371 in staatlicher Betreuung (SPRAR):
...
(ÖB 29.7.2016)
Quellen:
-
ÖB - Österreichische Botschaft Rom (29.7.2016): Auskunft des ital. Innenministeriums, per E-Mail
KI vom 18.5.2016, Asylstatistik Mai 2016 (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren)
Statistiken der italienischen Asylbehörde zu Asylanträgen, Asylantragstellern und Asylentscheidungen mit Stand 13. Mai 2016:
...
(VB 17.5.2016)
...
(VB 17.5.2016)
Quellen:
-
VB des BM.I Italien (17.5.2016): Statistiken der ital. Asylbehörde, per E-Mail
2. Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2015
Italien
84.090
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 3.3.2016a)
Erstinstanzliche Entscheidungen
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
1. Qu. 2015
10.625
705
2.175
2.595
5.145
2. Qu. 2015
13.760
770
2.280
3.410
7.300
3. Qu. 2015
19.645
1.005
2.520
4.325
11.795
4. Qu. 2015
27.310
1.090
3.290
5.440
17.490
GESAMT
71.340
3.570
10.265
15.770
41.730
Die Daten werden auf
die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b)
Die Zahl der Migranten, die nach Italien kommen, ist weit größer als die Zahl derer, die dort bleiben (UNHRC 1.5.2015).
Für das erstinstanzliche Asylverfahren in Italien zuständig sind die sogenannten Territorialkommissionen für internationalen Schutz (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale). Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren und Beschwerdemöglichkeiten:
...
(AIDA 12.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015):
National Country Report Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 8.4.2016
-
Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 - Q4 2015.png,
http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016
-
Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016
-
Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016
-
Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016
-
Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016
-
UNHRC - UN Human Rights Council (1.5.2015): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Follow-up mission to Italy (2-6 December 2014), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1432736395_a-hrc-29-36-add-2-en.doc, Zugriff 27.4.2016
3. Dublin-Rückkehrer
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.
2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.
3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.
4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.
5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 12.2015).
Im Falle einer 8-köpfigen afghanischen Familie, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014; vgl AIDA 12.2015).
Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 15.2.2016).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015):
National Country Report Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 12.4.2016
-
MdI - Ministero dell Interno (15.2.2016): Circular Letter, per -E-Mail
-
EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenechte (4.11.2014):
Grand Chamber. Case of Tarakhel vs. Switzerland. Application no. 29217/12. Judgement,
http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-148070#{"itemid":["001-148070"]}, Zugriff 27.4.2016
4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Mit Legislativdekret (LD) 142/2015 wurden Unbegleitete Minderjährige, Opfer von Menschenhandel, Opfer von Genitalverstümmelung und ernsthaft physisch oder psychisch Kranke auf die Liste der vulnerablen Personen gesetzt, welche nunmehr folgende Gruppen umfasst (zuzüglich zu den bereits genannten):
Minderjährige, Schwangere, Alte, Behinderte, alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt (AIDA 12.2015).
Die italienischen Gesetze sehen keinen eigenen Identifizierungsmechanismus für Vulnerable vor. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einer vulnerablen Person zu tun zu haben, kann er den Betreffenden speziellen Diensten zuweisen. Laut LD 142/2015 hat Opfern von Gewalt Zugang zu geeigneter medizinischer und psychologischer Betreuung gewährt zu werden. Beim Schutz von Minderjährigen sind Reifegrad und Entwicklung des Minderjährigen zu berücksichtigen und es ist im besten Interesse des Kindes zu handeln. Mit LD 142/2015 ist festgelegt, dass die Anwesenheit eines UMA umgehend dem Vormundschaftsgericht zur Bestellung eines Vormunds, dem Staatsanwalt am Jugendgericht, dem Jugendgericht zur Bestätigung der umgesetzten Unterbringungsmaßnahmen, sowie dem Sozialministerium mitzuteilen ist. Vulnerable Fälle werden im Verfahren prioritär behandelt. Während des Asylinterviews ist es möglich, dass vulnerable AW von Sozialarbeitern, Ärzten und/oder Psychologen begleitet werden. Gemäß LD 142/2015 haben die Territorialkommissionen die Möglichkeit im Asylverfahren wann immer nötig den Rat von Experten in medizinischen, kulturellen, religiösen, kindesbezogenen oder Genderfragen zu suchen. Bei Zweifeln über das Alter eines Antragstellers kann jederzeit eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden, für die eine Zustimmung des Minderjährigen bzw. des Vormunds nötig ist. Eine Verweigerung derselben hat keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren. Zu den Methoden der Altersfeststellung gibt es keine spezifischen Vorgaben, außer dass sie nicht-invasiv sein sollen und in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit pädiatrischen Abteilungen durchzuführen sind. Angeblich werden Altersfeststellungen meist von nicht-spezialisierten Medizinern anhand von Röntgenbildern vorgenommen, was auf Kritik stößt. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen (AIDA 12.2015).
Der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten kommt zu dem Schluss, dass die derzeitige Konzentration auf Altersfeststellungen und das Günstigkeitsprinzip bei Personen, die unter 18 zu sein scheinen, als vorsichtiger Ansatz erscheinen, der den Schutz der Betroffenen über die Zweckmäßigkeit stellt. Es sei jedoch abzuwarten, ob dies auch langfristig umgesetzt werden könne (UNHRC 1.5.2015).
Stellt ein unbegleiteter Minderjähriger einen Asylantrag wird das Verfahren sofort suspendiert und das Jugendgericht (Tribunale