Entscheidungsdatum
30.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W229 2111898-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 12.05.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX und Bewirtschafter der Almen mit den BNr. XXXX und XXXX.
2. Am 25.09.2009 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Vertreters der XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr.
XXXX für das Antragsjahr 2009 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 250,00 ha betrage. Diese wurde von der AMA berücksichtigt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 9.489,45 gewährt. Dabei wurden 143,57 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 144,87 ha, davon 104,52 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 143,57 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 143,57 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Mit Schreiben vom 02.07.2012 teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2008-2011 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien. Die AMA gehe nach derzeitigem Kenntnisstand von einer Übererklärung in einzelnen Jahren aus, was von ihr in den kommenden Monaten überprüft werde. Die Alm mit der BNr. XXXX sei davon betroffen und könne nicht mehr richtig gestellt werden.
5. Mit Schreiben vom 15.11.2012 der AMA wird auf das Schreiben vom 02.07.2012 Bezug genommen und ausgeführt, dass die Differenzflächen in der Zwischenzeit mithilfe des Invekos-GIS dahingehend untersucht worden seien, ob es sich im fraglichen Zeitraum tatsächlich um landwirtschaftliche Nutzflächen gehandelt habe. Nach dieser Überprüfung müsse die AMA davon ausgehen, dass die Fläche der Alm mit der BNr. XXXX in den Jahren vor der Verringerung zu groß angegeben worden sei und somit unrechtmäßige Zahlungen geleistet worden seien. Zur Klärung des Sachverhalts wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt.
6. Mit Schreiben vom 28.11.2012 an die AMA führte der Beschwerdeführer aus, dass für die gegenständliche Alm von der AMA im Jahr 2005 eine Futterfläche von 88 ha kontrolliert bzw. bestätigt worden sei. Die Schafhaltung sei 2009 aufgegeben worden. Aufgrund der genaueren Daten durch die Hofkarten sei die Futterfläche laufend reduziert worden um der natürlichen Zunahme der Überschirmung Rechnung zu tragen. Von 2010 auf 2011 sei die Fläche, die früher mit Schafen geweidet wurde, vollständig mit 0% bewertet worden.
7. Am 29.11.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr.
XXXX für das Antragsjahr 2009 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 40,86 ha betrage. Am 14.02.2013 erfolgte die Bearbeitung des rückwirkenden Korrekturantrags des Beschwerdeführers mit dem Vermerk, dass dieser wegen einer "SVE" (gemeint wohl: Sachverhaltserhebung) nicht berücksichtigt worden sei.
8. Am 04.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das gegenständliche Antragsjahr dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 5,74 ha betrage.
9. Am 06.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das gegenständliche Antragsjahr dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 19,68 ha betrage.
10. Am 07.08.2013 fand auf den Almen mit den BNr. XXXX und XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 19,65 ha.
11. Mit Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2009 abgeändert und ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen werde und der Betrag iHv EUR 9.489,45 rückgefordert. Dabei wurden 143,57 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 143,41 ha, davon 103,06 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 143,41 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 81,69 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 61,72 ha.
Begründend wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 07.08.2013 verwiesen bei der Abweichungen von über 20% festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt worden sei.
12. Mit Schreiben vom 19.11.2013 erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid vom 14.11.2013 und brachte vor, dass darin angeführt worden sei, dass aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle vom 07.08.2013 nur mehr 41,34 ha an Almfutterfläche vorhanden wären. Dies ergebe eine Differenzfläche von 61,72 ha. Da von ihm eine rückwirkende Almkorrektur für das Jahr 2009 vorgenommen wurde, sei die im Bescheid ausgewiesene Flächensanktion von EUR 9.489,45 nicht rechtskonform. Als Beweis liege die rückwirkende Korrektur für das Jahr 2009 bei. Daher fordere er, die Korrektur einzuarbeiten und von einer Sanktion Abstand zu nehmen.
13. Am 27.06.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Steiermark ("Bestätigung gemäß Task Force Almen") ein, mit dem für das Antragsjahr 2009 bestätigt wird, dass die Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX im Rahmen zum MFA 2013 erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien. Im Jahr 2013 sei eine rückwirkende Korrektur für das Jahr 2009 durchgeführt worden. Weiters erstattete sie ein detailliertes schlagbezogenes Vorbringen als Begründung für die ordnungsgemäße Digitalisierung.
14. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
15. Nach Aufforderung durch das BVwG teilte die AMA in der Stellungnahme vom 06.10.2017 zur Beurteilung der Erklärung gemäß Task Force Almen im Wesentlichen mit, dass eine Bestätigung nur abgegeben werden könne, wenn für das betreffende Jahr eine Digitalisierung erfolgt sei. Im Zuge der VOK sei eine detaillierte Schlagdigitalisierung durchgeführt sowie auch die Außengrenze der Alm verändert worden. Insgesamt seien auf mehreren Schlägen Abweichungen von mehr als einer Pro-Rata-Stufe ermittelt worden. Diese Abweichungen seien am Luftbild, das im Invekos GIS (Antragslayer) zur Verfügung gestanden sei ersichtlich (Zwergstrauchbewuchs, Flächen mit einer Beschirmung von mehr als 80 %). Die TF Bestätigung für das AJ 2009 habe somit gemäß den geltenden Beurteilungskriterien nicht positiv beurteilt werden können.
16. Am 06.11.2017 erstattete der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch das BVwG eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, dass sich die Bestätigung im Rahmen der Task Force Almen in ihrer schlagbezogenen Beurteilung auf die im Jahr 2013 für das Antragsjahr 2009 eingereichte Flächenkorrektur bezogen habe und diese sei nachvollziehbar begründet. Die Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2006 sei unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdeführer habe die dabei festgestellten 88 ha Almfutterfläche in den Folgejahren beantragt. Die Flächenkontrolle des Jahres 2012 sei von der AMA auf die Vorjahre bis in das Jahr 2008 ungeprüft übernommen worden. Der im Jahr 2010 eingeführte NLN-Faktor sei zu Unrecht bis zum Jahr 2009 zurückgerechnet worden und bei der Prämienberechnung berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe seine Flächen rückwirkend zur Flächenkorrektur – auch für das Antragsjahr 2009 – bei der AMA eingereicht, diese seien jedoch aus nicht belegten Gründen nicht berücksichtigt worden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden, da den Beschwerdeführer an einer allfällig falschen Beantragung kein Verschulden aufgrund der Berücksichtigung von Vor-Ort-Kontrollen (Flächenkontrolle aus 2006) für die Flächenbeantragung treffe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht belegen konnte, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 unrichtig ist.
Die vom Beschwerdeführer am 29.11.2012 und am 06.06.2013 eingebrachten rückwirkenden Almflächenkorrekturen der Alm mit der BNr. XXXX wurden wegen einer bereits stattgefundenen Verwaltungskontrolle (Sachverhaltsdarstellung) von der AMA nicht berücksichtigt.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten und werden der gerichtlichen Entscheidung daher zugrunde gelegt. Schließlich entsprechen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen nahezu den vom Beschwerdeführer in seinem letzten Korrekturantrag getätigten Angaben.
Die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer ab dem 29.11.2012 eingebrachten rückwirkenden Almflächenkorrekturen der Alm mit der BNr. XXXX von der AMA nicht berücksichtigt wurden, ergibt sich aus der "Aufbereitung des Beschwerdeverfahrens" wo festgehalten wurde, dass für die Alm mit der BNr. XXXX vom Beschwerdeführer 84,07 ha (die auf den MFA 2009 zurückgehende) Almfutterfläche beantragt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen
Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
-
alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,
-
im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
-
Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,
-
alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]"
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 20% festgestellt. Sie ist zur Gänze auf Flächendifferenzen auf den Almen mit den BNr. XXXX und XXXX zurückzuführen. Daher wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ab.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrags des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall berücksichtigte die AMA die am 25.09.2009 stattgefundene Rücknahme für die Alm mit der BNr. XXXX, jedoch nicht die Rücknahmen am 29.11.2012 und 06.06.2013 für die Alm mit der BNr. XXXX. Gemäß Art. 22 VO (EG) 796/2004 kann ein Beihilfeantrag bis zur Kenntnisnahme von einer Kontrolle jederzeit zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden. Bei der Flächenreduktion am 29.11.2012 hatte der Beschwerdeführer auf Grund des Schreibens der Behörde vom 02.07.2012 aber bereits Kenntnis davon, dass die Behörde von einer Übererklärung ausgeht. Es wurde ihm im Zuge dessen auch ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Flächenrichtigstellung nach Erhalt dieses Schreibens nicht mehr möglich ist. Bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 wurden dann auch tatsächlich Unregelmäßigkeiten bei der Beantragung im Antragsjahr 2009 festgestellt. Der Antrag konnte daher am 29.11.2012 und am 06.06.2013 nicht mehr nachträglich eingeschränkt werden. Die Behörde ist demnach im angefochtenen Bescheid zu Recht von einer beantragten Almfläche von 143,41 ha ausgegangen.
Zur Frage, ob beim Beschwerdeführer Verschulden vorgelegen ist und ob gemäß Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 von der Verhängung einer Sanktion abzusehen ist, ist folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer legte eine "Erklärung der Landwirtschaftskammer gemäß Beschluss der Task Force Almen" vor, die offensichtlich im Sinne des § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009 belegen soll, dass er die Unrichtigkeit der Digitalisierungen bzw. Abweichungen vom Naturzustand nicht erkennen konnte. In ihrer Stellungnahme vom 06.10.2017 führte die belangte Behörde zur vorgelegten LWK-Bestätigung aus, dass auch mehreren Schlägen Abweichungen von mehr als einer Pro-Rata Stufe ermittelt wurden, welche am Luftbild, das bei der Antragstellung zur Verfügung gestanden hat, bereits ersichtlich waren und die Bestätigung nicht als positiv beurteilt werden konnte. Dem diesbezüglichen Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.11.2017 kann nicht gefolgt werden, da wie bereits ausgeführt, die Korrekturanträge zu Recht keine Berücksichtigung gefunden haben und somit auch bei der Beurteilung der LWK-Bestätigung nicht einfließen konnten. Die vorgelegte Erklärung ist damit nicht geeignet, ein Verschulden des Beschwerdeführers zu verneinen. Schließlich reicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 auch die bloße die Behauptung des gewissenhaften Vorgehens nicht aus, um mangelndes Verschulden darzulegen. Ein Absehen von der Verhängung einer Sanktion aufgrund mangelnden Verschuldens kam daher nicht in Betracht.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.11.2013 die Berücksichtigung des NLN-Faktors bemängelt, wäre konkret darzulegen gewesen, inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen ist. Die Beschwerde bzw. die Stellungnahme enthalten keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten (vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Schlagworte
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2111898.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.01.2018