Entscheidungsdatum
04.12.2017Norm
AVG §57 Abs1Spruch
W157 2174842-1/12E
W157 2175277-1/15E
W157 2175277-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerden der XXXX . und des XXXX gegen die Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 04.10.2017, XXXX , und vom 31.10.2017, XXXX , sowie gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt:
A)
I. Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide werden als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 31.10.2017 wird gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet.
III. Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.10.2017, XXXX , wurde den beiden Beschwerdeführern gemäß § 80 Abs. 1 iVm § 360 Abs. 4 GewO 1994 iVm § 57 Abs. 1 AVG folgende Vorkehrung aufgetragen:
"Die schwimmende Anlage XXXX ist binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides von ihrem derzeitigen Liegeplatz zu entfernen und an einem strömungsfreien, überwachten und hochwassersicherem Liegeplatz zu verheften."
Der Begründung des Bescheides ist insbesondere zu entnehmen, dass sich die belangte Behörde aufgrund des – im Bescheid wiedergegebenen – Gutachtens eines nautischen Sachverständigen und des besonders hohen Gefährdungspotentials der Anlage im Falle ihres Versinkens sowie der wiederholten Gefährdung von Personen, die sich auf der Anlage aufhalten würden, entschlossen habe, die gegenständliche Vorkehrung mittels Mandatsbescheid zu verfügen.
In der Rechtmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG das Rechtsmittel der Vorstellung ergriffen werden kann.
2. Gegen diesen Mandatsbescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.10.2017 bei der belangten Behörde Vorstellung eingebracht.
3. Am 29.10.2017 übermittelten die beiden Beschwerdeführer per E-Mail auch eine – ebenfalls mit 19.10.2017 datierte und gleichlautend begründete – Beschwerde gegen den vorgenannten Mandatsbescheid an die belangte Behörde, das Verwaltungsgericht Wien sowie das Bundesverwaltungsgericht.
4. Am selben Tag sendeten die Beschwerdeführer überdies mittels E-Mail eine – wiederum mit 19.10.2017 datierte und mit der Vorstellung weitgehend wortidente – "Maßnahmenbeschwerde" an die belangte Behörde, das Verwaltungsgericht Wien sowie das Bundesverwaltungsgericht. Auch das Begehren dieser "Maßnahmenbeschwerde" richtet sich im Wesentlichen – gleichlautend mit jenem der Bescheidbeschwerde – auf eine ersatzlose Behebung bzw. allenfalls eine Abänderung des Bescheides der belangten Behörde vom 04.10.2017.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2017, XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführer, der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 04.10.2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.
In der Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 2 AVG nur dann aufschiebende Wirkung hat, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. In allen anderen Fällen kommt ihr eine aufschiebe Wirkung nicht zu und kann auch nicht zuerkannt werden.
6. Mit Schreiben vom 02.11.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 04.10.2017 vor und wies darauf hin, der Bescheid sei nicht gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten, da das Ermittlungsverfahren rechtzeitig eingeleitet worden sei.
7. Gegen den Bescheid vom 31.10.2017 wurde mit Schreiben vom 12.11.2017 Beschwerde erhoben.
8. Mit Schreiben vom 14.11.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.10.2017 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die angefochtenen Bescheide vom 04.10.2017 vom 31.10.2017 wurden vom Magistrat der Stadt Wien im Zusammenhang mit der Verfügung von einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 GewO 1994 erlassen.
Mit dem als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichneten Rechtsmittel wurde nicht einem von Verwaltungsorganen erteilten Befehl oder ausgeübten Zwang entgegengetreten, sondern ebenfalls der Bescheid vom 04.10.2017 bekämpft.
Sowohl die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.10.2017 als auch die mit 19.10.2017 datierte "Maßnahmenbeschwerde" wurden von den Beschwerdeführern auch beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht und kann daher diesbezüglich von einer Weiterleitung gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG abgesehen werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden schriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Beschwerdeführer haben in dem als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichneten Rechtsmittel einen Eingriff in ihre subjektiven Rechte durch einen von Verwaltungsorganen erteilten Befehl oder ausgeübten Zwang nicht einmal behauptet. Auch dieses Rechtsmittel richtet sich offenkundig ausschließlich gegen die seitens des Magistrates der Stadt Wien vorgenommene – bescheidmäßige – Verfügung von einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 GewO 1994.
Die Feststellung betreffend die Einbringung der gegenständlichen Rechtsmittel – mit Ausnahme der Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.10.2017 – beim Verwaltungsgericht Wien beruht auf den bezughabenden, dem Bundesverwaltungsgericht auch in elektronischer Form vorliegenden E-Mails, denen unter anderem auch eine dem Verwaltungsgericht Wien zuzuordnende Empfängeradresse zu entnehmen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II.:
Bei den vorliegenden Beschwerden handelt es sich um Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG). Es handelt sich allerdings weder um eine in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Art. 102 Abs. 4 B-VG. Die angefochtenen Bescheide wurden vom Magistrat der Stadt Wien in mittelbarer Bundesverwaltung erlassen.
Rechtssachen in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG zur Gänze in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte (vgl. VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014, RS 1).
Somit ist das Bundesverwaltungsgericht in den vorliegenden Beschwerdesachen nicht zuständig und waren die genannten Rechtsmittel daher zurückzuweisen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.10.2017 war gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten (vgl. VwGH 18.02.2015, Ro 2015/03/0001), zumal dem Akt keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass diese Beschwerde dort bereits eingebracht wurde.
Der Vollständigkeit halber ist betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.10.2017 darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem um einen Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG handelt, gegen den ausschließlich das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung zulässig ist (vgl. VwGH 22.02.1984, 82/11/0255).
3.2. Zu Spruchpunkt III.:
Da von den beschwerdeführenden Parteien – entgegen der Bezeichnung des Rechtsmittels als "Maßnahmenbeschwerde" – kein Eingriff in ihre subjektiven Rechte durch einen von Verwaltungsorganen erteilten Befehl oder ausgeübten Zwang ins Treffen geführt und demzufolge auch keine (rechtswidrige) Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. hiezu VwGH 27.02.2013, 2012/17/0430, RS 1) in einer Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird, behauptet wurde, war auch diese Beschwerde zurückzuweisen.
Soweit diese "Maßnahmenbeschwerde" aufgrund der Begründung und des unzweifelhaft gegen den Bescheid vom 04.10.2017 gerichteten Begehrens des Rechtsmittels als Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu werten ist, wird auf die oben stehenden Ausführungen zu der – im Übrigen gleichlautenden – Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.10.2017 verwiesen.
3.3. Aus den dargestellten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Befehls- und Zwangsgewalt, Gefährdung der Sicherheit, Gutachten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W157.2175277.2.00Zuletzt aktualisiert am
02.01.2018