TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/26 2000/17/0032

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten;
L37162 Kanalabgabe Kärnten;
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GdKanalisationsG Krnt 1978 §12;
GdKanalisationsG Krnt 1978 §7 Abs1;
GdKanalisationsG Krnt 1978 §9 Abs2;
LAO Krnt 1991 §158 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. Dezember 1999, Zl. 3-VL 101-4/2-99, betreffend Vorstellung i.A.

Kanalanschlussbeitrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde A), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 14. Juli 1998 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 4 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1978 (im Folgenden: Krnt GemKanG), sowie der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A vom 29. November 1994, mit welcher der Kanalisationsbereich der Kanalisationsanlage A festgelegt ist, aufgetragen, ein näher genanntes Objekt nach Inbetriebnahme der Kanalisationsanlage an diese anzuschließen.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 22. September 1998 wurde dem Beschwerdeführer aus diesem Anlass gemäß §§ 7 bis 12 Krnt GemKanG ein Kanalanschlussbeitrag in Höhe von S 801.185,-- vorgeschrieben. Dieser Vorschreibung legte die erstinstanzliche Behörde den Beitragssatz von S 35.000,-- laut der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 14. März 1995 sowie 22,891 Bewertungseinheiten zu Grunde. Letztere errechneten sich wie folgt:

Wohnraum je m2 Nutzfläche der Wohnungen        48,15 m2 x 0,01  0,481

Betriebsflächen in Gastgewerbebetrieben,

die der Verabreichung, dem Ausschank, dem

Verkauf oder der Konsumation dienen, je m2

bei Betrieben mit Vollpension                 418,20 m2 x 0,05 20,910

12 Fremdenbetten                                   12 x 0,125   1,500

                                                               22,891

Bei dieser Berechnung wurden für 12 Betten von der Betriebsfläche 36 m2 abgezogen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Abgabenbemessungsbescheid Berufung.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. März 1999 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. Die Berufungsbehörde vertrat die Auffassung, Abgabentatbestand sei der rechtskräftige Anschlussverpflichtungsbescheid. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14. Juli 1998 seien daher im Abgabenbemessungsverfahren bedeutungslos. Die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Festlegung des Beitragssatzes je Bewertungseinheit in der Verordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 14. März 1995 unterlägen nicht der Überprüfung durch die Berufungsbehörde. Sie sei an diese Verordnung gebunden. Ebenso wenig stehe es der Berufungsbehörde zu, die Sachlichkeit der Beitragssätze nach der Anlage zum Krnt GemKanG zu prüfen. Auch mit dem Argument, die Übertragung der Errichtung der Kanalisationsanlage an eine Errichtungsgesellschaft widerspreche dem § 1 Abs. 5 Krnt GemKanG, zeige der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Abgabenbemessungsbescheides auf.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 1999 wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde teilte die Rechtsauffassung der Berufungsbehörde, wonach die Rechtmäßigkeit des Anschlussverpflichtungsbescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 14. Juli 1998 im Abgabenbemessungsverfahren nicht mehr zu überprüfen gewesen sei. Gemäß § 3 Abs. 1 Krnt LAO sei der Abgabenanspruch mit Rechtskraft des Anschlussverpflichtungsbescheides entstanden. Die Vorschreibung sei daher zu Recht erfolgt. Im Übrigen stehe auch der Vorstellungsbehörde die Überprüfung der der Vorschreibung zu Grunde liegenden generellen Rechtsnormen nicht zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem Recht verletzt, keinen Kanalanschlussbeitrag vorgeschrieben zu erhalten, wenn es an den gesetzlichen Voraussetzungen dafür fehle. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1, § 2, § 4, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10 und § 12 Krnt GemKanG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 107/1993 lauten (auszugsweise):

"§ 1

Entsorgungsverpflichtung und Kanalisationsanlagen

(1) Die Gemeinde hat jedenfalls in jenen geschlossenen Siedlungen, in denen häusliche Abwässer mit einer Schmutzfracht von mehr als 50 EGW anfallen, Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben. ...

...

(5) Die Gemeinde darf sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der Abwässer des Gemeindegebietes oder von Teilen davon einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen.

§ 2

Kanalisationsbereich

(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich) festzulegen.

...

§ 4

Anschlusspflicht

(1) Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.

(2) Der Bürgermeister hat die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. ...

§ 5

Ausnahmen von der Anschlusspflicht

(1) Ein Anschlussauftrag darf nicht erteilt werden, wenn

a) die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v.H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;

...

§ 7

Ermächtigung

(1) Gemeinden, die eine Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.

...

§ 8

Abgabengegenstand

Der Kanalanschlussbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag (§ 4) erteilt oder für die ein Anschlussrecht (§ 6) eingeräumt wurde.

§ 9

Ausmaß

(1) Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 10).

(2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.

...

§ 10

Beitragssatz

(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist einerseits auf die Errichtungskosten und allfällige der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährte Beiträge sowie sonstige Eigenleistungen der Gemeinde und andererseits auf die Summe der Bewertungseinheiten, die sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Kanalisationsbereiches bei allen anlässlich der Errichtung anzuschließenden Grundstücken oder Bauwerken ergeben, Bedacht zu nehmen. Der Beitragssatz darf S 35.000,-- pro Bewertungseinheit nicht übersteigen.

...

§ 12

Abgabenbescheid

Der Kanalanschlussbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid

festzusetzen."

In der Anlage zum Krnt GemKanG heißt es (auszugsweise):

"Bewertungseinheiten

Für die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Absätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.

1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 2 Z. 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz)

     a) der Wohnungen......................................0,01

     b) der ausschließlich landwirtschaftlichen

     c) Wohnzwecken dienenden Wohnungen bis 130 m2 ....... 0,01

     jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung

     von Gästen dienende m2 .............................. 0,002

     ...

     4. Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume,

Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager- und Kanzleiräume

und dergleichen) je m2 Fläche dieser

Räume ...................................... 0,002

     5. Bäckereibetriebe, einschließlich Zuckerbäckereibetriebe

je m2 Betriebsfläche

     a) der Produktions- und

Verarbeitungsräume .......................... 0,03

     b) der Büro-, Lager- und

Verkaufsräume .............................. 0,002

     6. Fleischhauereien einschließlich Pferdefleischhauereien

je m2 Betriebsfläche

     a) der Produktions- und

Verarbeitungsräume ......................... 0,033

     b) der Büro-, Lager- und

Verkaufsräume .............................. 0,002

     ...

     9. Gastgewerbebetriebe und Buschenschanken

     9.1 Betriebsflächen, die der Verabreichung, dem Ausschank,

dem Verkauf oder der Konsumation dienen, je m2

     a) bei Frühstückspensionen, Hotel Garni,

Buschenschanken ........                .... 0,01

     b) bei Betrieben mit Vollpension, Restaurationsbetrieben,

     c) Cafes, Konditoreien, Bars, Buffets, Eissalons

usw. .........                 ............. 0,05

     ...

     9.3 je Fremdenbett .....................0,125

wobei je Fremdenbett 3 m2 von der Betriebsfläche gemäß 9.1 als Berechnungsgrundlage, insgesamt höchstens jedoch 50 v.H.

der Betriebsfläche, abzuziehen sind."

     In den Erläuterungen zur Stammfassung des Krnt GemKanG

(Zl. Verf-63/40/77) heißt es (auszugsweise):

     "Zu § 4: (Anschlusspflicht)

     In dieser Bestimmung sind die bisherigen §§ 3 und 4

zusammengefasst. Im Abs. 1 findet sich die Verpflichtung zum Anschluss von Grundstücken, die innerhalb des Kanalisationsbereiches gelegen sind. Dies bedeutet im Einzelnen, dass die Gemeinde (nach Abs. 2 der Bürgermeister) die Bescheide über den Anschlussauftrag bereits dann erlassen kann, wenn der Gemeinderat die Verordnung über den Kanalisationsbereich erlassen hat.

Wie sich weiter aus der Bestimmung des § 8 ergibt, ist mit der Erlassung des Bescheides über den Anschlussauftrag auch der Abgabentatbestand für die Erhebung eines Kanalanschlussbeitrages erfüllt.

...

Zu § 8: (Abgabengegenstand)

Wie bereits bei den Erläuterungen zu § 4 angeführt wurde, ist der Abgabentatbestand mit der Erteilung des Anschlussauftrages bzw. der Einräumung des Anschlussrechtes als erfüllt anzusehen. ..."

Die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 14. März 1995, Zl. 713/0/95, mit der Kanalanschlussbeiträge ausgeschrieben werden, lautet auszugsweise:

"§ 1

Ausschreibung und Geltungsbereich

(1) Zur Deckung der Kosten der Errichtung der Kanalisationsanlage wird ein Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) ausgeschrieben.

...

§ 2

Beitragssatz

(1) Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit S 35.000,--

(inkl. 10 % MWSt.)

..."

Zunächst erachtet der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil die in Rede stehenden Grundstücke nicht in geschlossenen Siedlungen lägen. Das Wort "jedenfalls" in § 1 Krnt GemKanG sei dahingehend auszulegen, dass eine Anschlusspflicht nach § 4 Krnt GemKanG nur für Objekte ausgesprochen werden dürfe, die in geschlossenen Siedlungsbereichen lägen. Überdies sei im Falle des Objektes des Beschwerdeführers der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 lit. a Krnt GemKanG gegeben.

Auch sei der in Rede stehende Beitrag nicht fällig. Gemäß § 7 Krnt GemKanG sei lediglich eine Gemeinde, die eine Kanalisationsanlage errichte und betreibe, ermächtigt, den Kanalanschlussbeitrag zu erheben. Das "Betreiben" einer derartigen Anlage setze aber voraus, dass seitens der Gemeinde alle zum Betrieb der Anlage erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt würden. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 16. Juli 1997 sehe nun vor, dass Einleitungen von Gasthöfen mit mehr als 200 Mahlzeiten pro Tag nur unter Vorschaltung entsprechend bemessener Fettabscheider erfolgen dürfe. Derartige Fettabscheider seien jedoch seitens des Kanalerrichters nicht zur Verfügung gestellt worden.

Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 3 Abs. 1 Krnt LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft. Dies ist gemäß § 8 Krnt GemKanG die Erteilung des in § 4 leg. cit. geregelten Anschlussauftrages. Wie auch die oben wiedergegebenen Erläuterungen zu §§ 4 und 8 Krnt GemKanG zweifelsfrei zeigen, ist Abgabentatbestand die Rechtskraft des Anschlussauftrages.

Die Rechtmäßigkeit desselben kann - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - im Abgabenbemessungsverfahren nicht mehr geprüft werden. Mit seinem Einwand, eine Anschlussverpflichtung hätte gemäß § 1 Abs. 1 und gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Krnt GemKanG nicht ergehen dürfen, zeigt der Beschwerdeführer daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Wie die Erläuterungen weiters zeigen, ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Erlassung des Anschlussverpflichtungsbescheides gemäß § 4 Krnt GemKanG lediglich die Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 leg. cit. voraussetzt, nicht jedoch die Errichtung der Anlage. Weiters ging der Kärntner Landesgesetzgeber davon aus, dass bereits auf Grund des Anschlussverpflichtungsbescheides die Vorschreibung der Abgabe erfolgen kann.

Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Absicht ist die Ermächtigung, gemäß § 7 Abs. 1 Krnt GemKanG einen Kanalanschlussbeitrag zu erheben, dahin zu deuten, dass die Gemeinde eine Verordnung nach dieser Gesetzesstelle auch schon vor Fertigstellung der Kanalisationsanlage erlassen darf. § 7 Abs. 1 Krnt GemKanG ist daher nicht etwa wörtlich dahin zu verstehen, dass die Ermächtigung den Kanalanschlussbeitrag einzuheben, das gleichzeitige Errichten und Betreiben einer Kanalisationsanlage voraussetzt, sondern dahingehend, dass sowohl Gemeinden, bei denen sich die Kanalisationsanlage im Stadium der Errichtung befindet, als auch solche, die eine solche bereits betreiben, Kanalanschlussbeiträge einheben dürfen.

Ist aber der Abgabentatbestand mit Rechtskraft des Anschlussverpflichtungsbescheides, der seinerseits eine Errichtung der Anlage nicht voraussetzt, verwirklicht, so kann ab diesem Zeitpunkt ein Abgabenbescheid gemäß § 12 Krnt GemKanG ergehen. Die Fälligkeit einer so vorgeschriebenen Abgabe ergibt sich mangels anderer Regelung aus § 158 Abs. 1 Krnt LAO (ein Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides).

Der Beschwerdeführer macht weiters gleichheitsrechtliche Bedenken gegen die Festsetzung der Bewertungseinheiten in der Anlage zum Krnt GemKanG geltend. Die Differenzierung der Bewertungseinheiten von 0,002 je m2 bei Geschäftsräumlichkeiten, von 0,01 je m2 bei Frühstückspensionen und von 0,05 je m2 bei Betrieben mit Vollpension oder Restauration entbehre einer sachlichen Rechtfertigung. Noch benachteiligter seien Räume mit Fremdenbetten, welche "eine Einheit von 0,125 je m2" aufwiesen. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb Fleischhauereien sowie Bäckereien und Zuckerbäckereien besser gestellt seien als Gastgewerbebetriebe. Schließlich werde auch die Landwirtschaft in Punkt 1 dieser Bestimmung "unzulässigerweise wesentlich" begünstigt.

Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers sind beim Verwaltungsgerichtshof gegen die Sachlichkeit der Festsetzung der Bewertungseinheiten in der Anlage zum Krnt GemKanG keine Bedenken entstanden. Es liegt auf der Hand, dass der Anfall von Abwässern und damit die Beanspruchung einer Kanalisationsanlage typisiert betrachtet bei Gastgewerbebetrieben mit Vollpension oder Restauration wesentlich höher ist als bei anderen Geschäftsräumlichkeiten. Hinzu kommt aber noch, dass bei Gastgewerbebetrieben, anders als bei Geschäftsräumlichkeiten aller Art, in die Berechnungsfläche nur jene Betriebsflächen einbezogen werden, die der Verabreichung, dem Ausschank, dem Verkauf oder der Konsumation dienen, also nicht alle Flächen eines solchen Betriebes. Schon deshalb erweist sich die Auffassung des Beschwerdeführers, Gastgewerbebetriebe hätten gegenüber allen anderen Geschäftsräumlichkeiten "das 25-fache" zu entrichten, als unzutreffend.

Gleichermaßen einsichtig ist, dass in Frühstückspensionen ein geringerer Abwasseranfall auftritt als in Betrieben mit Vollpension oder Restauration. Dass das Verhältnis der Bewertungseinheiten von 1 zu 5 bei typisierender Betrachtungsweise nicht dem Verhältnis dem Abwasseranfalles zwischen Restaurationsbetrieben und Frühstückspensionen entsprechen würde, legt der Beschwerdeführer nicht anhand von konkreten Zahlen dar. Auch insofern bestehen keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu auch schon das zur Z. 9 der Anlage zum Krnt GemKanG in der Stammfassung, welche insofern vergleichbar ist, ergangene hg. Erkenntnis vom 6. April 1984, Zl. 84/17/0015).

Unzutreffend ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, die Einheit für Räume mit Fremdenbetten weise 0,125 je m2 auf. Diese Bewertungseinheit bezieht sich nämlich nicht auf eine Fläche, sondern auf ein Fremdenbett. Dass Gastgewerbebetriebe mit Fremdenbetten aber ein erhöhtes Abwasseraufkommen aufweisen als solche ohne Fremdenbetten, liegt auf der Hand.

Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, Fleischhauereien, Bäckereien und Zuckerbäckereien seien wesentlich günstiger gestellt als Gastgewerbebetriebe, so übersieht er zunächst wiederum, dass bei Gastgewerbebetrieben lediglich die Betriebsflächen, die der Verabreichung, dem Ausschank, dem Verkauf oder der Konsumation dienen, zu Grunde gelegt werden, während die Sätze der Z. 5 lit. a und Z. 6 lit. a für sämtliche Produktions- und Verarbeitungsräume zu entrichten sind. Zusätzlich ist für Büro-, Lager- und Verkaufsräume von den unter die letztgenannten Bestimmungen fallenden Betrieben ein Satz von 0,002 pro m2 zu entrichten. Eine Unsachlichkeit der Gesamtregelung ist nicht zu erkennen.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich die in Z. 1 lit. b der Anlage zum Krnt GemKanG vorgesehene Begünstigung von ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken dienenden Wohnungen mit einer Fläche von mehr als 130 m2 als unsachlich rügt, ist ihm zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung nicht anzuwenden hat. Die hier der Vorschreibung an den Beschwerdeführer zu Grunde gelegte Wohnung weist lediglich eine Fläche von 48,15 m2 auf und wäre daher auch im Falle, dass sie landwirtschaftlichen Wohnzwecken gedient hätte, mit 0,01 je m2 zu bewerten gewesen.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer aber auch zur sachlichen Rechtfertigung der in Rede stehenden Begünstigung auf die Erläuterungen zur Novellierung des Krnt GemKanG durch das LGBl. Nr. 107/1993 (Zl. Verf-218/7/1991, S. 14) zu verweisen. Dort wird dargelegt, dass gerade in landwirtschaftlichen Wohngebäuden der bestehende umbaute Wohnraum im Vergleich zur Nutzfläche, die durchschnittlich in Kärnten von Familien bewohnt wird, ungleich größer ist.

Der Beschwerdeführer vertritt schließlich weiters die Auffassung, die Festlegung des Beitragssatzes in der Höhe von S 35.000,-- in der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 14. März 1995 entspreche nicht dem § 10 Krnt GemKanG. Nach dieser Bestimmung wäre die Gemeinde verpflichtet gewesen, bei der Festsetzung des Beitragssatzes auf die Errichtungskosten, auf aus öffentlichen Mitteln gewährte Beiträge sowie sonstige Eigenleistungen der Gemeinde sowie weiters auf die Summe der Bewertungseinheiten Bedacht zu nehmen. Dass die mitbeteiligte Marktgemeinde dies nicht getan habe, zeige sich schon daran, dass am 14. März 1995 noch keine wasserrechtliche Bewilligung für die Kanalanlage vorgelegen sei. Eine Kalkulation des zulässigen Höchstbeitragssatzes sei gar nicht möglich gewesen. In der Verordnung werde auch nicht behauptet, dass irgendwelche Überlegungen angestellt worden seien, vielmehr sei einfach der Höchstbeitragssatz festgesetzt worden.

Wie bereits oben ausgeführt, setzt die Erlassung einer Verordnung gemäß §§ 7 ff Krnt GemKanG die Fertigstellung der Kanalanlage durch die Gemeinde nicht voraus. Die Anordnung des § 10 Krnt GemKanG, wonach bei der Festlegung des Beitragssatzes auf die Errichtungskosten Bedacht zu nehmen ist, bezieht sich daher auf die voraussichtlichen Kosten für die Errichtung der Kanalanlage. Eine Kalkulation dieser voraussichtlichen Kosten ist aber weder von der Errichtung der Kanalanlage noch von der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für dieselbe abhängig, zumal angesichts des herrschenden Legalitätsprinzips in der österreichischen Rechtsordnung auch die Kosten der Erfüllung jener wasserrechtlichen Auflagen prognostizierbar erscheint, die voraussichtlich erteilt werden. Schließlich besteht hier keine Verpflichtung der verordnungserlassenden Behörde, ihre Verordnung zu begründen.

Schließlich kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Festlegung des Höchstbeitragssatzes insbesondere deshalb erforderlich geworden sei, weil die Übertragung der Kanalerrichtung an eine eigene Gesellschaft dem Gebot der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gemäß § 1 Abs. 5 Krnt GemKanG widerspreche.

Als Argument dafür führt der Beschwerdeführer zunächst ins Treffen, dass die Errichtungsgesellschaft mit einem zur Verfügung gestellten Stammkapital von S 250.000,-- ganz offensichtlich unterkapitalisiert sei. Die Gesellschafter dieser Gesellschaft, die mitbeteiligte Marktgemeinde und die D GesmbH, strebten ganz offensichtlich eine Gewinnmaximierung an. An der D GesmbH seien Elektrizitätsunternehmen beteiligt. Die mitbeteiligte Marktgemeinde habe sich dieser Konstruktion bedient, um allfällige Schulden des Kanalisationsbetreibers aus dem Budget auszugliedern. Sie habe sich ihrer politischen Aufgabe, den Kanal selbst zu errichten und zu betreiben, in "rechtswidriger Weise" entledigt.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes erwecken, wonach die Festsetzung des Beitragssatzes mit S 35.000,-- dem § 10 Krnt GemKanG widerspräche. Selbst wenn man, wie der Beschwerdeführer stillschweigend unterstellt, dem § 10 Abs. 1 Krnt GemKanG die Bedeutung beimäße, dass bei Festsetzung des Beitragssatzes auf die voraussichtlichen angemessenen Errichtungskosten bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Bedacht zu nehmen ist, wäre für ihn nichts gewonnen, weil dem Beschwerdevorbringen kein sachliches Substrat zu entnehmen ist, aus welchem ableitbar wäre, dass die Übertragung der Errichtung an eine private Gesellschaft vorliegendenfalls diesen Grundsätzen widersprochen hätte.

Dies wäre nämlich lediglich dann der Fall gewesen, wenn die voraussichtlichen angemessenen Kosten der Errichtung der Kanalanlage durch die mitbeteiligte Marktgemeinde geringer gewesen wären als jene Kosten, die der mitbeteiligten Marktgemeinde für die Errichtung der gegenständlichen Kanalisationsanlage durch die Errichtungsgesellschaft entstehen.

Über einen derartigen Kostenvergleich enthält die Beschwerde aber keine Darlegungen. Aus den vom Beschwerdeführer behaupteten Umständen einer niedrigen Kapitalisierung der Errichtungsgesellschaft, einer von dieser angestrebten Gewinnmaximierung, der mittelbaren Beteiligung von Elektrizitätsunternehmen an dieser Gesellschaft sowie dem Wunsch der mitbeteiligten Marktgemeinde, allfällige Schulden des Betreibers aus dem Budget auszugliedern, lässt sich nämlich nicht ableiten, dass die Errichtung der Kanalisationsanlage durch die Gemeinde selbst kostengünstiger gewesen wäre. Durch die Konzentration der Planung und Ausführung einer Kanalanlage bei einer hiezu spezialisierten Gesellschaft unter Bestellung entsprechend fachkundiger Organe können sich nämlich selbst unter Berücksichtigung eines entsprechenden Gewinnanteiles einer solchen Gesellschaft für die Gemeinde durchaus niedrigere Errichtungskosten ergeben als im Falle der Errichtung des Kanales durch die Gemeinde selbst, deren Organe in aller Regel auf die Errichtung und den Betrieb derartiger Anlagen nicht spezialisiert sind.

Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente sind daher nicht geeignet, beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates vom 14. März 1995 zu erwecken.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Juni 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170032.X00

Im RIS seit

24.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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