Entscheidungsdatum
05.12.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W150 2146793-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX 1983, StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gerhard Mory, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2017, Zl. XXXX /BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, stellte am 04.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde dieser durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Im Rahmen dieser Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er verheiratet sei, der Gemeinschaft der Drusen angehöre und der Volksgruppe der Araber. Er habe 14 Jahre lang die Grundschule besucht. Sein Vater, seine Mutter, zwei Brüder, seine Ehefrau und seine Tochter würden sich noch in Syrien befinden. Ein Cousin lebe in Deutschland. Er habe den Entschluss zur Ausreise aus Syrien ca. zwei Monate vor der Erstbefragung gefasst. Ausgereist sei er am 23.07.2015 legal – unter Verwendung seines syrischen Reisepasses - ausgehend von seinem Heimatort XXXX . Er sei mit dem Flugzeug vom Libanon in die Türkei nach Antalya geflogen und dann nachfolgend von Antalya nach Izmir. Von dort aus sei es mit einem PKW weiter nach Griechenland gegangen. Die griechisch-mazedonische Grenze habe der Beschwerdeführer – ebenso wie nachfolgend die mazedonisch-serbische Grenze - zu Fuß überquert. Die Weiterreise sei über Ungarn bis nach Österreich gegangen. Die Reise sei teilweise schlepperunterstützt erfolgt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an vom IS bedroht worden zu sein. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben, da die ganze Ortschaft bedroht worden sei. Vorgelegt wurde ein syrischer Reisepass.
2. Am 07.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Bewertung seines syrischen Diploms durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, ein Referenzschreiben, eine Kopie des Diploms als "qualifizierter Assistent", fünf Bestätigungen über Deutschkurse, einen Heiratsvertrag, eine Kopie des Reisepasses seiner Ehefrau, eine Kopie des Reisepasses seiner Tochter sowie einen Auszug aus dem Familienregister vor. Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst in einer Militärschule in Homs für Entminung abgeleistet. Bei der Armee sei er als Mechaniker für Fahrzeuge und Geräte als Unteroffizier tätig gewesen. Er sei nicht beruflich bei der Armee tätig gewesen, sondern diese Abteilung habe aufgrund seiner schulischen Ausbildung zu ihm gepasst. Er habe den Militärdienst sechs Monate lang im Verwaltungsbereich abgeleistet. Der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Gründen bereits nach fünf Monaten und zehn Tagen aus dem Militärdienst ausgetreten und habe auch Geld bezahlen müssen, dafür, dass er nicht mehr den Wehrdienst ableisten habe müssen. Dies sei aufgrund eines Erlasses des Präsidenten aus dem Jahre 2005 möglich gewesen. Momentan gelte dieser Erlass nicht mehr. Vorgelegt wird hierzu eine Bestätigung des Militärdienstes. Es könne sein, dass der Beschwerdeführer erneut zum Militärdienst müsse. Freunde von ihm seien einberufen worden, einige wären dieser Einberufung gefolgt, andere nicht. Der Beschwerdeführer selbst habe keinen Einberufungsbefehl bekommen und sei auch nicht einberufen worden. Seine Familie würde alleine in einer Eigentumswohnung in XXXX leben. Seine Frau arbeite als Lehrerin. Der Familie ginge es gut, sie könne in der Nacht hin und wieder nicht raus, sonst sei alles in Ordnung. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er als XXXX gearbeitet habe. Er habe Außendienst im Rahmen eines Projektes ca. 7 km entfernt der Stadt XXXX gehabt. Sie seien dort fünf Mitarbeiter gewesen, als auf einmal bewaffnete Personen von Al Nusra gekommen seien. Der Beschwerdeführer sei mit einem Pick Up und zwei Mitarbeiterin schnell weggefahren, die anderen zwei Mitarbeiter seien entführt worden. Seinen Außendienst habe der Beschwerdeführer in gefährlichen Gebieten absolviert. Weiters habe die Regierung Beamten dazu gezwungen an Demonstrationen teilzunehmen. Wenn man nicht teilnahm, bekam man Probleme mit der Regierung, andererseits bei einer Teilnahme mit der Opposition. Die Arbeitskollegen in XXXX hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass die Al Nusra "ihn haben wolle", da sie seinen Pick Up gewollt hätten. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass sie sowohl ihn als auch den Pick Up "gewollt hätten". Dieser Vorfall sei im Februar 2015 passiert. Ausgereist sei der Beschwerdeführer am 23.07.2015. Da seine Dienststelle zugesperrt worden wäre, habe er diese gewechselt. Nach diesem Wechsel habe es keine weiteren Probleme gegeben, außer, dass sie an Demonstrationen teilnehmen hätten sollen und ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Außerdem gehöre der Beschwerdeführer zu den Drusen und diese würden durch den IS und die Al Nusra als Ungläubig bezeichnet werden. Einige Drusen seien durch den IS und Al Nusra auch getötet worden. Seine Ehefrau und seine Tochter würden ebenfalls den Drusen angehören. Seine Frau werde nicht verfolgt, da sie als Lehrerin im Innendienst gewesen sei, im Gegensatz zum Beschwerdeführer, der im Außendienst tätig gewesen sei. Seine Frau sei einmal vier Stunden bei einer Kontrolle angehalten worden und der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten gehabt, sie wieder aus der Kontrolle "herauszubekommen". Seine Ehefrau sei in der Schule gewesen und das ganze Dorf sei belagert worden. Der Schuldirektor habe dem Beschwerdeführer Bescheid gesagt. Seine Ehefrau sei durch die FSA oder Al Nusra festgenommen worden. Die Schule sei zugesperrt worden und seine Frau sei in die Stadt gekommen. Dort gäbe es keine Übergriffe. Nachgefragt, hätte der Beschwerdeführer auch, wenn er keinen Außendienst gemacht hätte, an Demonstrationen teilnehmen müssen und wäre dadurch in Gefahr gewesen. Seine Frau würde auch ausreisen wollen, seine Schwiegereltern nicht, diese würden in einem Dorf 12 km von der Heimatstadt des Beschwerdeführers entfernt wohnen. Die Lage sei allgemein nicht sicher, aber es würde den Schwiegereltern gut gehen. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit ohne Erlaubnis verlassen und die Behörden würden ihn deswegen an der Grenze festnehmen. Er sei bei einer Firma im Dienst der Bürger beschäftigt gewesen, seine Beschäftigung habe nichts mit der Armee oder der Polizei zu tun gehabt.
3. Mit Bescheid vom 20.01.2017 - zugestellt am 25.01.2017 - wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht politisch oder parteipolitisch tätig gewesen sei und auch nicht wegen seinen politischen Ansichten verfolgt worden sei. Er habe angegeben Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu den Drusen zu haben. Seien Ehefrau sei ebenfalls Drusin und arbeite noch in ihrer Heimatstadt. Auch die Eltern seien Drusen und würden sich noch dort aufhalten. Die Eltern würden nicht ausreisen wollen. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Probleme, egal welcher Art, in seinem Herkunftsstaat gehabt. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder wäre. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer an keinen Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe sich von der Armee freikaufen können und werde somit nicht mehr zum Militärdienst herangezogen. Der Beschwerdeführer habe eine gegen sich selbst gerichtet Bedrohungshandlung und einen Angriff gegen seine Person vorgebracht. Es hätten sich im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben. Das BFA sah sich veranlasst, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Beschwerdeführer unabhängig von seinem – nicht als asylrelevant gesehenen – Vorbringen von potenzieller "vulnerability" betroffen gewesen sei. Dies sei zu verneinen. Es läge kein wie auch immer geartetes politisches Engagement seitens des Beschwerdeführers vor. Ethnisch bedingte konkrete Übergriffshandlungen seien ebenfalls auszuschließen. Es könne auch nicht von einer persönlichen Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Eine totalitäre Regierung zwinge niemanden an Demonstrationen teilzunehmen, wobei auch festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer auch nie an solchen teilgenommen habe. Auch die befürchteten Repressalien deswegen seien ausgeblieben. Es sei auch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zum Militär eingezogen werde, da er sich bereits aufgrund eines Dekretes freikaufen konnte. Bei dem Überfall durch die Al Nusra auf den Beschwerdeführer handelte es sich um einen Überfall wegen des Fahrzeuges dieses und nicht wegen seiner Person. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nicht wegen seiner Religion oder aus sonstigen Gründen beinahe entführt worden wäre, sondern nur als allgemeines Druckmittel gegen die Regierung. Eine Verfolgung gegen die Person des Beschwerdeführers sei deswegen unglaubwürdig.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 30.01.2017 – eingelangt am selben Tag - Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das BFA das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund des behaupteten Fehlens der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht abgewiesen habe.
5. Am 17.07.2017 erging eine Beschwerdeergänzung inklusive einer Bevollmächtigungsanzeige durch RA Dr. Gerhard Mory an das Bundesverwaltungsgericht. Es werde durch die Beschwerdeergänzung versucht, die für die Beurteilung der Asyleigenschaft des Beschwerdeführers relevante Sach- und Rechtslage umfassend darzustellen und aufzuzeigen, wieso dem Beschwerdeführer auf jeden Fall der Status des Asylberechtigten gebühre. Es wurde aufgrund einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung nicht auf die besondere Verfolgungsgefährdung des Beschwerdeführers als Druse und Staatsbeamter eingegangen. Dies sei in der als bloße Formalbeschwerde einzustufenden Beschwerdeschrift, verfasst durch die juristische Person "Verein Menschenrechte Österreich" vom 10.02.2017 nicht hinreichend dargestellt worden. Im Fall des Beschwerdeführers liege eine mehrfache, asylrelevante, individuelle und aktuelle Verfolgungsbedrohung vor, weil der Beschwerdeführer Staatsbeamter gewesen sei und nur mit ausdrücklicher Zustimmung für wenige Tage in den Libanon ausreisen habe können und dies auch nur mit der Auflage, dass er wieder zurückehre. Dieser Auflage habe er aber keine Folge geleistet habe, sondern hat sich ins Ausland abgesetzt und sei dort verblieben. Weiters gehöre der Beschwerdeführer der ethnisch-religiösen Minderheit der Drusen an und stamme aus der Stadt XXXX , wo die drusische Bevölkerung besonders als Gruppe kollektiv verfolgungsbedroht sei. Der Beschwerdeführer sei auch aufgrund der aktuellen Lage in Syrien wiederrum wehrpflichtig und eine erzwungene Rekrutierung des Beschwerdeführers zur syrischen Armee sei sehr wohl beachtlich und wahrscheinlich. Die Tätigkeit im Außendienst habe eine besondere Verfolgungsbedrohung mit sich gebracht. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner technischen Ausbildung und Erfahrung und seinen Kenntnissen für die syrische Armee, die an enormem Personalmangel leide, nützlich sein. Er sei schon deshalb in besonderer Weise von einer Zwangsrekrutierung bedroht. Die Drusen von XXXX stünden unter starkem Druck des Regimes und seien gezwungen sich mit diesem zu solidarisieren. Sie würden auch gezwungen an Demonstrationen teilzunehmen. In diesem Gebiet seien auch der IS und die Al Nusra sehr aktiv. Diese Gruppen würden die Drusen als Ungläubige betrachten. Die Drusen seien in diesem militärischen Kräftefeld gezwungen Schutz beim Regime zu suchen. Der Beschwerdeführer sei legal aus Syrien ausgereist, er habe jedoch als Beamter eine Erlaubnis des Dienstebers dazu gebraucht und die Ausreise sei ihm unter der Auflage, dass er nach einer Woche wieder zurückkehre gestattet worden. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr zurückgekehrt, sondern nach Europa geflohen.
6. Mit Schreiben vom 02.02.2017 - eingelangt am 06.02.2017 - legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz vom 04.08.2015 der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.01.2017, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist zu dem dort angegebenen Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, stammt aus XXXX , gehört der religiösen Gruppe der Drusen und der Volksgruppe der Araber an.
Der Beschwerdeführer ist 1983 geboren und somit im wehrdienstfähigen Alter. Es droht dem Beschwerdeführer die reale Gefahr, dass er in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) zum Militärdienst – genauer Reservemilitärdienst - bei der syrischen Armee eingezogen wird und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien
"Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vgl. FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016).
Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht (FIS 23.8.2016). In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016). Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen (FIS 23.8.2016).
Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 30.6.2016).
Der IS setzt aktiv Kinder - manche lediglich 8 Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (USDOS 30.6.2016).
Auch die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutieren Burschen und Mädchen, indoktrinieren sie und bringen sie in Trainings-Camps (USDOS 30.6.2016).
Quellen:
-
CIA - Central Intelligence Agency (19.10.2016): The World
Factbook: Syria,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html,
Zugriff: 27.10.2016
-
FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition,
https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016
-
USDOS - US Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives – Syria, https://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 2.12.2016
Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst
Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016).
Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016). Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).
Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016).
Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt (FIS 23.8.2016).
Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2016).
Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden.
Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016).
Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015). Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016).
Quellen:
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DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self- Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff: 25.11.2016
-
FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition,
https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016
-
IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria:
Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015) [SYR105361.E],
https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 27.1.2016
-
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.11.2016): Ergänzende aktuelle Länderinformationenen; Syrien: Militärdienst, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481012908_coi-military-recruitment-syria.pdf, Zugriff 5.12.2016
-
USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report in International Religious Freedom - Syria, USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report in International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/328447/469225_de.html, Zugriff: 27.10.2016”
Wehrdienstverweigerung/Desertion
Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vgl. Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012).
Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte‘, vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016).
Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen.
Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016).
Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.02.2015).
Quellen:
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AI - Amnesty International (6.2012): Amnesty Journal Juni 2012 - Operation Freiheit,
http://www.amnesty.de/journal/2012/juni/operation-freiheit, Zugriff 5.1.2016
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DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self- Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff
25.11.2016
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FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition,
https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016
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Reuters (20.7.2016): Seeing no future, deserters and draft-dodgers flee Syria,
http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-army-idUSKCN1001PY, Zugriff 27.10.2016
In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syri-en fliehen" vom Oktober 2014 geht UNHCR u. a. von folgenden "Risikoprofilen" aus: Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen – darunter fallen auch Wehrdienstverweigerer.
(Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2016)
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben aus der Erstbefragung bzw. vor dem BFA.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit seinen Wehrdienst antreten müsste; seine Absicht, die Ableistung des Wehrdienstes zu verweigern, ergibt sich aus seinem auch diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen.
Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (nun aktualisierten) Quellen, die schon das BFA seinem Bescheid zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) vor, weil er die Ableistung eines Militärdienstes in seinem Herkunftsstaat ablehne, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen als glaubhaft.
In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um eine behauptete Bedrohung durch das syrische Regime (wegen "Wehrdienstverweigerung") geht, kommt es nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst (vor der Ausreise) bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Aus den - bereits im verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA getätigten - Feststellungen zu den Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien (diesen Feststellungen zufolge besteht in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren, alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren – wobei diese Altersgrenze mittlerweile nur mehr als Richtlinie herangezogen werden kann, da diese nicht mehr genau eingehalten wird - kommen für den Militärdienst in Frage und es kommt aufgrund der angespannten Situation in Syrien und der Schwierigkeiten für die syrische Regierung, neue Rekruten auszuheben, zu Einberufungen auch von Männern, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben und zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben) und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers ergibt sich, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes und des Mangels an Soldaten, die sich zum Dienst melden, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss (musste), zum Militärdienst eingezogen zu werden.
Es ist daher angesichts der Feststellungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Einziehung durch die syrische Armee mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) droht.
Es war daher nicht notwendig, auf eine möglicherweise drohende Zwangsrekrutierung Beschwerdeführers durch oppositionelle Kräftenäher einzugehen.
Vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers als plausibel.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist.
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Bei der Entscheidung, ob eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung besteht, handelt es sich immer um eine Prognoseentscheidung, die eine auf die Zukunft gerichtete Verfolgung verlangt. Das Wort "Furcht" bezieht sich dabei nicht nur auf Personen, die tatsächlich verfolgt wurden, sondern auch auf solche, die einer Situation aus dem Wege gehen möchten, die eine Gefahr der Verfolgung in sich birgt. (vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom 30. November 2016, S. 1)
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
3.2. Im Falle einer Rückkehr läuft der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und auch aufgrund der Tatsache, dass er aufgrund seiner Schulbildung bereits bei der Ableistung seines regulären Militärdienstes als Mechaniker für Fahrzeuge und Geräte als Unteroffizier tätig war, Gefahr zum Militärdienst in die syrische Armee einrücken zu müssen. Zum einen müsste der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr befürchten, in der syrischen Armee zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und damit zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden, widrigenfalls ihm jedenfalls eine Gefängnisstrafe droht. Zum anderen wäre eine Weigerung, in die Armee einzurücken, gemäß den Länderfeststellungen mit drastischen Konsequenzen verbunden. Die Länderfeststellungen lassen erkennen, dass in der Weigerung, den Dienst in der Armee anzutreten, eine oppositionelle politische Gesinnung gesehen wird, die durch unverhältnismäßige Strafen geahndet wird. Dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit hätte, den Vorwurf einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, kann nicht angenommen werden. Auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ableistung seines regulären Militärdienstes nach fünf Monaten und zehn Tagen freikaufen konnte – dies war aufgrund eines Erlasses des syrischen Präsidenten von 2005 möglich – spricht nicht gegen die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Zeitpunkt als Reservist einberufen werden kann, zumal aufgrund der bekannten und auch in den Länderfeststellungen festgehaltenen Personalknappheit in der syrischen Armee Wehrdienstbefreiungen bzw. Freikäufe nicht mehr in Geltung stehen bzw. keine Garantie darstellen nicht einberufen zu werden.
Den aktuellen Berichten zur Situation des syrischen Militärs ist zu entnehmen, dass mit dem Fortwähren des langjährigen Konflikts ein zunehmender Personalbedarf besteht. Bestehende Gesetze und Regeln in Bezug auf Einberufungspraktiken werden daher oft willkürlich ausgelegt und angewandt. So werden in manchen Regionen vermehrt Wehrpflichtige und Reservisten einberufen (vgl. dazu UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom 30. November 2016, S. 2).
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee - dem sich der Beschwerdeführer letztlich durch seine Ausreise entzogen hat - im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der Beschwerdeführer, dem der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht, im Falle der Verweigerung bzw. Ablehnung eines solchen Einsatzes mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht.
In seiner Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Dies ist nach den Feststellungen der Fall. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Einreise festgenommen und - so er nicht wegen Fahnenflucht zu einer langjährigen, potentiell mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe, die indiziert, dass man ihm wegen der Fahnenflucht eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, verurteilt würde - dem Wehrdienst zugeführt werden würde. Es besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstleistender im Rahmen der Aufstandsbekämpfung zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen und im Falle einer Weigerung allenfalls mit standrechtlicher Erschießung bestraft werden würde.
Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Beschwerdeführer folglich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich schon durch seine Ausreise dem Militär- bzw. Reservedienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes gesehen würde (vgl. insbes. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13).
Auch fällt er damit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.).
Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht.
3.3. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).
3.4. Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, vom syrischen Regime aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden – und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur – zu bejahen.
Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
3.5. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 04.08.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W150.2146793.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.01.2018