TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/6 W192 2175093-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2017
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Entscheidungsdatum

06.12.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W192 2175093-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zl. 1061729105-150376437

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, wurde am 14.04.2015 nach illegaler Einreise im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle betreten und festgenommen. Bei einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am selben Tag gab er an, dass er mit dem Zug von Ungarn kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und die Weiterreise nach Deutschland beabsichtige, um dort einen Asylantrag zu stellen. Zum Vorhalt, dass er zufolge einer vorliegenden Eurodac-Treffermeldung in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe, brachte er vor, dass man ihm die Fingerabdrücke abgenommen habe, er jedoch keinen Asylantrag gestellt habe.

Nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erfolgte am 15.04.2015 die Erstbefragung des Beschwerdeführers, wobei er sich als minderjährig bezeichnete und angab, dass sein Vater vor zweieinhalb Jahren verstorben sei und sich seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester in Afghanistan in der Stadt Ghazni aufhalten würden. Er habe vier Jahre eine Schule besucht und im Iran eine Lehre als Kfz-Mechaniker begonnen. Den Herkunftsstaat habe er vor zweieinhalb Jahren auf Betreiben seiner Mutter verlassen und sei illegal in den Iran gereist, wo er eineinhalb Jahre gelebt habe. Danach sei er mit Schlepperunterstützung in die Türkei und auf dem Seeweg nach Griechenland gereist, wo er festgenommen und sieben Monate in Haft angehalten worden sei. Danach sei er mit Schlepperunterstützung über die sogenannte Balkanroute nach Europa gereist. In Ungarn sei er von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Er habe dort einen Asylantrag gestellt, weil ihm sonst die Abschiebung gedroht hätte. Danach sei er mit der Eisenbahn nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer wolle in keines der durchreisten Länder zurückkehren.

Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil ihn seine Mutter aus Angst vor den Taliban von zu Hause weggeschickt habe. Die Taliban hätten vor ca. zweieinhalb Jahren den Vater des Beschwerdeführers getötet. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von den Taliban getötet zu werden. Mit den Behörden des Herkunftsstaates habe er keine Probleme.

Zum Beschwerdeführer liegen Eurodac-Treffermeldungen über die erkennungsdienstliche Behandlung nach illegaler Einreise in Griechenland am 08.07.2014 sowie nach illegaler Einreise nach Ungarn am 10.04.2015 und nach Stellung eines Asylantrages in Ungarn am 11.04.2015 vor.

Ein von der Behörde eingeholtes Gutachten einer medizinischen Universität vom 30.06.2015 ergab, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages ein die Volljährigkeit begründendes Mindestalter vorgelegen ist.

Die ungarischen Behörden teilten zu einem österreichischen Wiederaufnahmegesuch vom 26.05.2015 mit, dass der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zugestimmt werde. Aus dieser Mitteilung der ungarischen Behörden geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich in Ungarn anlässlich der dort erfolgten Stellung eines Asylantrages am 11.04.2015 als volljährig bezeichnet hatte.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor den BFA am 14.10.2015 unter Beteiligung eines Rechtsberaters nahm der Beschwerdeführer das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung zur Kenntnis. Er gab auf Befragen an, dass er im Herkunftsstaat 3-4 Jahre in die Schule gegangen sei und dann als Hilfsarbeiter in einer Autowerkstatt gearbeitet habe. Er habe in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, weil er dort schlecht behandelt worden sei. Das BFA hat in weiterer Folge keine Entscheidung betreffend eine etwaige Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn getroffen.

Am 05.05.2017 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA. Der Beschwerdeführer gab an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Moslem der schiitischen Glaubensausrichtung sei. Er habe vor der Ausreise mit seiner Familie in Ghazni gelebt. Er habe zwei Jahre in Ghazni die Grundschule besucht. Er habe zwei Jahre als Automechaniker gearbeitet und sei durch seine Eltern finanziell unterstützt worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe als Lehrer gearbeitet und auch ein landwirtschaftliches Grundstück betrieben. Er sei am 03.04.2013 von Taliban ermordet worden. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei der Vater des Beschwerdeführers Geisel bei den Taliban gewesen. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan vor ca. fünf Jahren in den Iran verlassen. Er habe zweieinhalb Jahre in einer Steinfabrik und danach zwei Monate in einer Autofabrik im Iran gearbeitet. Danach sei er über die Türkei und Griechenland und weitere Staaten nach Österreich gereist. Die Reise des Beschwerdeführers in den Iran sei durch seine Mutter finanziert worden, die weitere Reise von ihm selbst.

Zum Grund seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater Lehrer in der Schule und auch in der Moschee gewesen sei. Dieser sei durch Taliban erpresst und diskriminiert worden. Nach einer Übersiedlung der Familie des Beschwerdeführers vor acht Jahren in die Stadt Ghazni sei der Vater des Beschwerdeführers durch Taliban erpresst und dann entführt worden. Die Taliban hätten den Vater des Beschwerdeführers bedroht, damit er keine Mädchen unterrichten solle. Dies sei dem Beschwerdeführer durch seine Mutter mitgeteilt worden. Sie habe ihm gesagt, dass er als ältester Sohn das Land verlassen müsse, weil sie ihn nicht beschützen könne. Der Beschwerdeführer sei danach mit seiner Mutter nach Kabul gefahren, wo diese einen Schlepper organisiert habe, der den Beschwerdeführer in den Iran gebracht habe. Seit der Ausreise habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Ein bekannter Dorfbewohner, den der Beschwerdeführer im Iran getroffen habe, habe ihm mitgeteilt, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban ermordet worden sei und ihm auch gesagt, dass er im Falle einer Rückkehr ebenfalls getötet werde. Dieser habe ihm auch gesagt, dass niemand wisse, wo sich die Familie des Beschwerdeführers aufhalte, die nach dem Begräbnis des Vaters das Dorf verlassen habe.

Der Beschwerdeführer habe niemals Kontakt zu Taliban gehabt. Er sei nicht in Kabul geblieben, weil es nach seiner Einschätzung dort keine Sicherheit gebe und fast täglich Attentate stattfinden. Außerdem hätten die Taliban gute Beziehungen zur Regierung.

Die Taliban hätten Einwohner des Dorfes einfach getötet. Der Beschwerdeführer habe etwa zwei Jahre vor der Entführung seines Vaters gesehen, wie Taliban vor der Schule Polizisten getötet hätten. Die Taliban seien Einwohner des Dorfes und der Beschwerdeführer wisse nicht, wer im Dorf ein Talib sei. Diese würden in der Nacht kommen und Dorfbewohner entführen. Der Beschwerdeführer habe von der Entführung seines Vaters nichts mitbekommen, weil er zu dieser Zeit in der Arbeit gewesen sei. Er wisse nicht, wie hoch die Lösegeldforderung der Taliban für seinen Vater gewesen sei. Es sei ihm auch nicht bekannt, was seine Mutter übernommen habe, damit sein Vater frei komme. Ihm sei nicht bekannt, ob sich die Taliban nach der Entführung seines Vaters bei der Familie gemeldet hätten.

Der Beschwerdeführer könne an keinem anderen Ort in Afghanistan leben und arbeiten, weil es auch in Kabul jeden Tag Attentate gebe.

Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Fluchtgründe, er habe im Herkunftsstaat keine strafbaren Handlungen begangen und keine Probleme mit den dortigen Behörden.

In Österreich habe er einen Deutschkurs auf Niveau B1 abgeschlossen, er habe viele österreichische Freunde und sei bei Theatervorstellungen und als Sänger aktiv. Er bestreite in Österreich den Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützung. Er lebe in keiner Ehe oder eheähnlichen Partnerschaft in Österreich.

Der Beschwerdeführer legte neben Bestätigungen der Absolvierung der Sprachprüfung auf Niveau B1 auch solche über die Teilnahme an Musikprojekten, die Absolvierung von Psychotherapiesitzungen sowie mehrere Empfehlungsschreiben vor.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Die Behörde stellte fest, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch die Taliban bedroht sei und er Gefährdung und Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei im arbeitsfähigen Alter, habe mehrere Jahre Schulbildung abgeschlossen und im Herkunftsstaat zwei Jahre als Automechaniker sowie im Iran zwei Monate in einer Autofabrik und zweieinhalb Jahre in einer Steinfabrik gearbeitet. Er verfüge in Afghanistan über umfangreiche familiäre Beziehungen, da dort seine Mutter, Geschwister sowie Bekannte und Verwandte leben. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht in eine Notlage gemäß Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK gelangen würde.

Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos und führe in Österreich keine Lebensgemeinschaft. Er befinde sich in Grundversorgung und habe einen Deutschkurs auf Niveau B1 absolviert. Er gehöre keinem Verein und keiner Organisation an und sei strafrechtlich unbescholten.

Die Angaben des Beschwerdeführers über eine bestehende Verfolgungsgefahr durch die Taliban seien nicht glaubhaft. Dazu sei zunächst im Hinblick auf die persönliche Glaubwürdigkeit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über sein Alter widersprüchliche Angaben gemacht habe. Er habe zunächst bei der Stellung eines Asylantrages in Ungarn ein Geburtsdatum angegeben, woraus sich seine Volljährigkeit ergebe, und im Gegensatz dazu bei der Erstbefragung in Österreich behauptet, minderjährig zu sein. Auch über seine Schulbildung habe er widersprüchliche Angaben getätigt. So habe er bei der Erstbefragung mehrfach angegeben, vier Jahre die Grundschule besucht zu haben, während er bei der Einvernahme am 05.05.2017 vorgebracht habe er hätte lediglich zwei Jahre die Grundschule besucht und keine weitere Schulbildung genossen.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich insgesamt keine Bedrohung. Dieser habe angegeben, niemals Kontakt mit Taliban gehabt und lediglich von seiner Mutter erfahren zu haben, dass sein Vater von Taliban entführt worden wäre. Dass sein Vater getötet worden wäre, habe er nach seinen Angaben erst im Iran von einem Bekannten erfahren. Die Befürchtung, im Falle einer Rückkehr durch Taliban getötet zu werden, beruhe lediglich auf der angeblichen Aussage eines Bekannten, welchen der Beschwerdeführer im Iran getroffen habe.

Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer aus rein wirtschaftlichen Motiven aus dem Herkunftsstaat gereist sei, was sich aus den Angaben des Beschwerdeführers über seine Fluchtroute ergebe.

Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, verfüge über eine mehrjährige Schulausbildung als auch über umfangreiche Berufserfahrung. Es sei ihm zuzumuten, sich durch eigene Arbeitsleistung und mit der Unterstützung von Angehörigen im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt zu sichern. Die Behörde ging - ohne nähere Begründung - davon aus, dass der Heimatort des Beschwerdeführers keinem überdurchschnittlichen Sicherheitsrisiko ausgesetzt sei. Es sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr dorthin sowie auch in die afghanische Hauptstadt Kabul zumutbar. Angesichts der aus den Länderfeststellungen ersichtlichen Sicherheitslage in Kabul und des persönlichen Hintergrundes des Beschwerdeführers sei keine hervorgehobene Gefährdung seiner Person ersichtlich. Es stehe dem Beschwerdeführer offen, sich der finanziellen Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG zu bedienen und Unterstützung durch IOM in Anspruch zu nehmen. Kabul und Ghazni seien mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch sicher erreichbar. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheids wurde ohne Bezug auf diese Feststellungen – offenkundig irrtümlich – auch zum Ausdruck gebracht, dass in der Stadt Baghlan keine besondere Gefährdung für den Beschwerdeführer ersichtlich sei.

Angesichts der kurzen Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich, des Fehlens von familiären oder sonstigen familienähnlichen Bindungen und der bloßen Stützung des Aufenthaltes auf einen Asylantrag sei trotz erkennbarer Integrationsbemühungen eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer sowie seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig.

Schließlich wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.

3. In der mit Schriftsatz vom 24.10.2017 eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach der Tötung seines Vaters als ältester Sohn das gleiche Schicksal befürchten müsse. Die Negativfeststellungen der Behörde über die angegebene Tötung des Vaters des Beschwerdeführers würden auf keine tragfähige Beweiswürdigung gestützt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stehe im Einklang mit den Länderinformationen. Es sei festzuhalten, dass divergierende Angaben hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers in keinerlei Bezug zum vorgebrachten Fluchtgrund stünden. Auch sei Asylrelevanz gegeben, da die Taliban dem Beschwerdeführer unterstellten, die politische und religiöse Gesinnung seines Vaters zu teilen und er der sozialen Gruppe der Familie seines Vaters angehöre. Ein Abwarten des Eintrittes von Verfolgungshandlungen sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen.

Die Beurteilung der Behörde, wonach seine Heimatprovinz keinem überdurchschnittlichen Sicherheitsrisiko ausgesetzt werde, stehe im Widerspruch zu den in der Entscheidung enthaltenen Länderinformationen, wonach die Herkunftsprovinz zu den volatilen Provinzen zähle, in denen regierungsfeindliche aufständische Gruppen aktiv seien.

Gegen die Feststellung des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternativen in Kabul wurde eingewendet, dass sich aus einem Sachverständigengutachten vom 12.02.2015 ergebe, dass für einen Menschen ohne familiäres Netz in Kabul, der dort arbeitslos sei oder nur als Gelegenheitsarbeiter Arbeit finde, ein menschenwürdiges Leben nicht möglich sei. Rückkehrer nach Kabul ohne familiäre Bindungen würden mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein und die Mehrheit der Menschen in Kabul würden ständig mit Schwierigkeiten im Hinblick auf die Versorgung leben. In Ausführungen desselben Gutachters vom 23.10.2015 sei die Lage von Jugendlichen ohne Fachausbildung als besonders prekär bezeichnet worden. Dieser Gutachter habe in einer weiteren Äußerung vom 11.01.2016 dargelegt, dass sich die Wirtschaftslage in Afghanistan 2014 und 2015 verschlechtert habe. Aus einer Darstellung dieses Gutachters vom 07.03.2016 ergebe sich, dass die Sicherheitslage in Afghanistan seit 2015 prekärer werde, der Reiseverkehr zwischen verschiedenen Regionen eingeschränkt sei und durch Schließung ausländischer Basen 100.000 Menschen arbeitslos geworden seien. Die bestehende hohe Jugendarbeitslosigkeit schlechte Wirtschaftslage sei auch durch Wahrnehmungen dieses Gutachters im Zuge einer Forschungsreise in der Zeit zwischen 21.03.2016 und 02.04.2016 bestätigt worden.

In der Beschwerde wurde im Weiteren auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes hingewiesen, in denen jungen männlichen afghanischen Asylwerbern ohne familiäres Netz in Afghanistan oder spezifisch ohne ausreichendes familiäres Netz in Kabul regelmäßig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.

Weiters legte der Beschwerdeführer die bereits der Behörde übergebenen Belege für seine Integrationsbemühungen in Österreich neuerlich vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan zumindest zwei Jahre lang die Schule und arbeitete zwei Jahre als Automechaniker. Die Mutter, eine Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers sind weiterhin in der Heimatprovinz aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat 2012 verlassen und sich danach im Iran aufgehalten, wo er zweieinhalb Jahre in einer Steinfabrik und zwei Monate in einer Autofabrik gearbeitet hat. Er ist letztlich über die Türkei im Juli 2014 illegal nach Griechenland und über die sogenannte Westbalkanroute im April 2015 nach Ungarn und in weiterer Folge illegal nach Österreich gereist ist.

Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei durch Taliban im Herkunftsort bedroht, die seinen Vater entführt und getötet hätten, ist nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Rückkehr keine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara zu befürchten.

Es wird zugrunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde, da die entgegenstehende Feststellung des angefochtenen Bescheids – wie in der Beschwerde auch vorgebracht wurde – auf keine tragfähige Begründung gestützt wurde.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul besteht allerdings gemäß der diesbezüglich zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheids für den Beschwerdeführer als alleinstehenden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine solche Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im April 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse (Sprachzertifikat B1) und hat in Österreich eine künstlerische Ausbildung absolviert und als Schauspieler und Sänger an Theaterproduktionen mitgewirkt. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Er hat beachtliche Integrationsbestrebungen gezeigt und einen Freundeskreis begründet. Er ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).

Parlament und Parlamentswahlen

Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).

Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).

Parteien

Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015).

Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017).

Quellen:

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AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

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BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN, http://www.bbc.com/news/world-asia-38867280, Zugriff 9.2.2017

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CRS – Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 24.1.2017

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CRS – U.S. Congressional Research Service (12.1.2015):

Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015

-

Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016

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DW – Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet,

http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016

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IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves,

http://www.oldsite.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 13.2.2017

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Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,

http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014

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NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani,

http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014

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NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015

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NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement,

http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/29/world/asia/ap-as-afghanistan-peace-agreement.html?_r=0; Zugriff 5.10.2016

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Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year,

http://www.pajhwok.com/en/2017/01/19/wolesi-jirga-district-council-elections-next-year, Zugriff 24.1.2017

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Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur,

http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017

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Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond,

http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 24.1.2017

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The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal, http://tribune.com.pk/story/1191258/afghanistans-hizb-e-islami-declares-ceasefire-peace-deal/, Zugriff 5.10.2016

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Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group,

http://www.tolonews.com/afghanistan/hizb-e-islami-slams-taliban-ignorant-fanatic-group, Zugriff 31.1.2017

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USIP – United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan,

http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).

INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017).

Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).

Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).

Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).

Kontrolle von Distrikten und Regionen

Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).

Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).

Rebellengruppen

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).

Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).

Taliban und ihre Offensive

Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).

Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).

Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).

Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:

The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).

Haqqani-Netzwerk

Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017).

Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban – dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.).

Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus – wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017).

Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017).

Al-Qaida

Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).

IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh – Islamischer Staat

Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:

MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016).

Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).

Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017).

Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).

Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017).

Drogenanbau und Gegenmaßnahmen

Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus – eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr 2015. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflan

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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