TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/6 W123 2151266-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2017
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Entscheidungsdatum

06.12.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W123 2151266-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11, Top 15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2017, Zl. 1092113101 - 151614301, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.10.2015 – gemeinsam mit seiner Frau (siehe Verfahren zu GZ W123 2151267-1) – den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 25.10.2015 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass seit fünf bis sechs Monaten in seinem Dorf Leute vom ISIS ("DAISH") herrschen würden. Diese hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer für sie kämpfen solle. Der Beschwerdeführer habe aber nicht gewollt. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben gehabt, da sein Bruder vor einigen Jahren von Mudschaheddin getötet worden sei.

3. Am 28.11.2016 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Die Niederschrift lautet auszugsweise:

"LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt?

VP: Es gab 2 Kommandanten in unserem Bezirk und Dorf, die für die Taliban gearbeitet haben, diese haben uns unterdrückt. Wir müssten die Taliban unterstützen. Damals als ich in den Iran geflüchtet bin, haben sie meinen Bruder entführt und getötet. Zuerst wurde mein Onkel entführt, wir wissen nicht wo dieser ist. Sie haben uns die Leiche meines Bruders gegeben. Auf Nachfrage, vor 3-4 Jahren wurde mein Bruder getötet. Als ich vom Iran nach Hause gekommen bin, war mein Bruder tot, dann wurde mein Vater krank und verstarb. Dann war Ruhe und später wurden wir wieder bedroht.

LA: Wie lange war "Ruhe"? Ab wann wurden Sie wieder bedroht?

VP: Als ich aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehrte, nach 5 Monaten begannen die Drohungen. Sie haben uns bedroht, da wir 2 Brüder waren und einer soll mit ihnen kämpfen oder als Selbstmordattentäter arbeiten. Wir konnten dort nicht mehr bleiben, da es sehr gefährlich war.

LA: Wie oft und wie wurden Sie bedroht bzw. aufgefordert für die Taliban zu kämpfen?

VP: Die Regierung war nur in der Früh im Dorf anwesend und am Abend sind sie immer gekommen. Es war eine Reihe und ca. alle 3 Wochen wurde ich bedroht. Sie sind nie selber gekommen, sie haben nur Leute geschickt, da die in den Bergen leben.

[...]

LA: Sie wurden seit Ihrer Rückkehr aus dem Iran 2011 alle 3 Wochen mündlich von Freunden der Taliban aufgefordert, die in Ihrem Dorf lebten, die Taliban zu unterstützen – bis zu Ihrer Ausreise. Ist dies korrekt?

VP: JA, das ist korrekt.

LA: Welche Gründe führten Sie bei der Erstbefragung an?

VP: In der ersten Einvernahme führte ich an, dass ich von den Taliban bedroht wurde. Sie haben nicht viel gefragt.

LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht?

VP: Wir sind wegen den Bedrohungen geflüchtet, wir wollten nicht flüchten. Verwandte 2 Brüder meiner Gattin haben das Land verlassen und so sind wir auch geflüchtet.

LA: Ihre Gattin stammt aus Kabul? Hat Ihre Gattin Angehörige in Kabul?

VP: Ja. Die Eltern und ein Bruder, sowie eine Schwester leben in Kabul.

LA: Sind Sie in Kabul ortskundig?

VP: Ich kenne mich zwar nicht so gut, aber ich war in Kabul und habe meine Schwiegereltern besucht."

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Die Beweiswürdigung lautet auszugsweise:

Ihr diesbezügliches Vorbringen entbehrt jeder Glaubwürdigkeit, wären Sie wirklich in regelmäßigen Abständen – alle 3 Wochen – von den Taliban bedroht worden, so würde man nicht noch Jahre im Einflussbereich dieser leben. Ebenso ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Taliban Sie über Jahre hinweg nur mündlich aufgefordert hätten für diese zu kämpfen und hätten nicht noch drastischere Mittel eingesetzt. Sie erklärten, dass Sie lediglich mündlich bedroht worden wären, körperliche Übergriffe gegen Ihre Person hätte es keine gegeben (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 9, vom 28.11.2016).

Sollten Sie wirklich Angst vor den Taliban gehabt hätten, so wären Sie nicht jahrelang in Afghanistan verblieben und wären bereits viel früher ausgereist.

Erstaunlich sind die Ausführungen Ihrer Gattin in deren Einvernahme. Dabei erklärte Ihre Gattin, dass diese Personen, manchmal täglich und manchmal ein paar Tage später gekommen wären. Diese Besuche hätten begonnen, nachdem Sie und Ihre Frau aus dem Iran nach Afghanistan gekommen seien, bis zur Ausreise (vgl. Einvernahmeprotokoll der Gattin, S. 8, vom 28.11.2016).

Diese Ausführungen Ihrer Gattin unterstreichen noch mehr die Unglaubwürdigkeit Ihres gesamten Vorbringens.

Es ist nicht glaubhaft, dass Sie Afghanistan aufgrund der Drohungen der Taliban verlassen hätten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Sie die Situation der "offenen" Grenzen genutzt haben, um nach Europa zu kommen zum Zwecke der Verbesserung Ihrer Lebenssituation.

5. In der am 21.03.2017 fristgerechten erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des BFA wies der Beschwerdeführer einleitend auf die schlechte Sicherheitssituation in Afghanistan hin. Es würden im Bescheid des BFA aktuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere zur Provinz Kapisa und der Hauptstadt Kabul fehlen. Gerade bei Afghanistan, wo sich die Sicherheitslage täglich ändere und in den letzten Wochen und Monaten eine massive Verschlechterung der Sicherheitslage zu verzeichnen gewesen sei, wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, aktuelle Länderberichte als Grundlage für ihre Entscheidung heranzuziehen. Hätte die belangte Behörde diese Länderberichte herangezogen, so hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass Kabul keine taugliche IFA darstelle und es wesentlich mehr sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben habe, als die Behörde in den Länderfeststellungen angeführt habe. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung seitens der Taliban aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, mit ihnen zu kämpfen.

6. Am 15.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

"R: Wie oft haben Sie sich in Ihrem Leben schon in Kabul aufgehalten?

BF1: Ich habe nicht in Kabul gelebt. Früher, als meine Tante väterlicherseits noch in Afghanistan war, hat sie in Kabul gelebt und ich habe sie manchmal besucht. Ich war als Gast auch einige Male bei meinen Schwiegereltern in Kabul.

[ ]

R: Warum sind Sie im Jahr 1991 in den Iran gegangen?

BF1: Ich war damals ein Jugendlicher und in unserem Gebiet haben verschiedene Kommandanten geherrscht und wenn ich dort geblieben wäre, wäre ich vielleicht von einem dieser Kommandanten zwangsrekrutiert worden und deshalb bin ich geflüchtet.

R: Sind Sie damals ganz alleine in den Iran gegangen?

BF1: Ich bin alleine in den Iran gegangen.

R: Wo haben Sie gewohnt und wovon haben Sie gelebt?

BF1: Ich habe damals in einem Eisenhandel gearbeitet und oberhalb des Geschäftes habe ich in einem Zimmer gelebt.

R: Wieso sind Sie nunmehr im Jahr 2015 aus Afghanistan geflohen?

BF1: Bis zum Jahr 2015 hatte sich die Sicherheitslage sehr stark verschlechtert. Unsere Region grenzt an die Provinzen Laghman und Jalalabad, wo die Taliban vorherrschend sind. Von dort können die Taliban ohne Probleme über die Berge in unsere Täler kommen. Wenn man in dieser Region leben wollte, musste man mit diesen Leuten zusammenarbeiten, sonst war man gefährdet und zur Flucht gezwungen. Erst vor einiger Zeit hat mir ein Bekannter aus der Heimatregion, der nun im Iran ist, erzählt, dass es in unserer Region wieder zu Kämpfen zwischen zwei Kommandanten gekommen ist. Dort herrschen entweder ehemalige Mujaheddin, der Hezb-e Islami oder die Taliban. Ich habe auch gehört, dass dort Kämpfer von der Gruppe Daesh gesichtet wurden.

[ ]

R: Wann wurden Sie das erste Mal von den Taliban bedroht?

BF1: Ich kann mich nicht mehr sehr genau daran erinnern, aber ich glaube, dass sie das erste Mal ca. fünf oder sechs Monate nach unserer Rückkehr nach Afghanistan gekommen sind.

R: Was wollten die Taliban konkret von Ihnen?

BF1: Sie haben von mir Mitarbeit verlangt. Nach wie vor suchen die Taliban Kämpfer für sich und ihre Truppen werden immer größer.

R: Sind die Taliban persönlich zu Ihnen gekommen?

BF1: Damals hatten sie noch nicht sehr viel Macht in unserem Gebiet und sie haben jene Leute aus dem Ort, die bereits für sie gearbeitet haben, zu uns geschickt.

R: Sind die dann immer zu Ihnen nach Hause gekommen?

BF1: Sie sind ungefähr drei Mal im Monat bis zu unserem Haus gekommen und haben beim Tor nach mir verlangt.

R: Haben Sie mit denen gesprochen?

BF1: Ja.

R: Sind Sie zwischen ca. 2011 und Ihrer Flucht im Jahr 2015 ständig von diesen Menschen bedroht worden?

BF1: Ja.

R: Haben diese Leute Ihnen irgendwann einmal ein Ultimatum gestellt?

BF1: Da sie damals Kämpfer benötigt haben, haben sie mich sehr oft aufgesucht und mich dazu aufgefordert, mich ihnen anzuschließen. Sie haben bei ihren Besuchen gesagt, dass sie wiederkommen werden, es wurde aber kein bestimmter Zeitpunkt festgelegt.

[ ]

R: Was haben Sie den Bedrohern jedes Mal gesagt?

BF1: Wenn mein Vater zum Tor gegangen ist, hat er ihnen gesagt, dass sie bereits einen Sohn mitgenommen haben und er gestorben ist und er hat sie angefleht, die restliche Familie in Ruhe zu lassen. Wenn ich zum Tor gegangen bin, habe ich diesen Leuten gesagt, dass ich für die Familie sorgen muss, mich um meinen alten Vater kümmern muss und ich mich ihnen nicht anschließen kann. Sie haben dann zu mir gesagt, dass ich einen meiner Brüder zu ihnen schicken soll. Ich habe versucht, mit verschiedenen Ausreden diese Leute loszuwerden.

[ ]

R: Wieso haben Sie sich vier Jahre lang Zeit für die Flucht aus Afghanistan gelassen?

BF1: Damals hatten die Taliban nicht sehr viel Macht. Sie haben versucht, mit Hilfe von Dorfbewohnern andere Leute für sich zu gewinnen. Abgesehen davon hatte ich auch nicht die finanziellen Möglichkeiten, um zu fliehen und an einem anderen Ort zu leben. Mit der Zeit haben die Taliban an Macht gewonnen und als dann im Jahr 2015 die Grenzen geöffnet wurden, haben wir die Chance genützt und sind geflüchtet.

R: Haben Sie nie überlegt, nach Kabul zu Ihren Schwiegereltern zu fliehen? Dort wären Sie ja sicher vor den Taliban.

BF1: Auch in Kabul gab es und gibt es nach wie vor keine Sicherheit. Die Stadt Mazar-e Sharif gilt ebenfalls als sicher, aber auch dort kommt es zu Selbstmordattentaten und aufgrund der schlechten Sicherheitslage ist mein Cousin vor einigen Monaten von dort geflüchtet.

R: Wie oft haben Sie Ihre Schwiegereltern in Kabul besucht?

BF1: Ich schätze, dass ich in den vier Jahren ungefähr sechs Mal meine Schwiegereltern besucht habe. Ich bin mir aber nicht sicher.

[ ]

R: Wie lange haben Sie dort verbracht und wo haben Sie dort gewohnt?

BF1: Es war immer unterschiedlich. Ich bin manchmal ein oder zwei Nächte dort geblieben, manchmal bin ich noch am selben Tag wieder nach Hause gefahren. Ich konnte nur so lange dort bleiben, wie es mein Vater mir erlaubt hat. Ich habe bei den Schwiegereltern übernachtet."

7. Am 05.12.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den seitens des Bundesverwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen (LIB der Staatendokumentation) ein. Hingewiesen wurde darauf, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan nach wie vor schlecht sei. Anschläge würden das gesamte afghanische Staatsgebiet inklusive der Hauptstadt betreffen. Ferner wurde auf den Artikel von Fr. XXXX hingewiesen, wonach die Situation der Rückkehrenden sehr schwierig sei und die Lebensbedingungen katastrophal seien. Eine Eingliederung in die Gesellschaft, eine Wohnungssuche sowie eine Jobsuche ohne soziale und familiäre Anknüpfungspunkte sei kaum möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Kapisa geboren und hat in seiner Heimatregion acht Jahre die Schule besucht. Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1991 für ca. fünf Jahre alleine in den Iran gegangen und hat dort in einem Eisenhandel gearbeitet und oberhalb des Geschäftes in einem Zimmer gewohnt. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan hat der Beschwerdeführer Frau XXXX (GZ W123 2151267-1) traditionell geheiratet und mit ihr ungefähr drei Jahre in Afghanistan verbracht. Im Jahr 2001 hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau Afghanistan verlassen und ist in den Iran gegangen. Er hat sich mit seiner Frau bis 2011 im Iran aufgehalten. Im Jahr 2011 ist er gemeinsam mit seiner Ehefrau wieder in seine Heimatprovinz gezogen und hat dort ca. vier Jahre im Heimatdorf verbracht. 2015 ist der Beschwerdeführer mit seiner Frau aus Afghanistan geflohen. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan gemeinsam mit seinem Vater in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. In der Zeit, als sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau im Iran aufhältig gewesen war, arbeitete der Beschwerdeführer als Fliesenleger und Schweißer. Die wirtschaftliche/finanzielle Situation des Beschwerdeführers vor seiner Flucht war "mittel".

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörige in Afghanistan. Sämtliche Familienangehörige des Beschwerdeführers leben zurzeit im Iran: Mutter und drei Brüder, zwei Onkel (väterlicherseits und mütterlicherseits). Eine Tante väterlicherseits lebte in Kabul und wurde vom Beschwerdeführer manchmal besucht. Sie lebt mittlerweile auch im Iran. Ein Cousin des Beschwerdeführers hat noch vor einigen Monaten in Mazar-e-Sharif gelebt und befindet sich nunmehr ebenfalls im Iran. Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers haben zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers in der Hauptstadt Kabul mit ihren beiden Kindern gelebt. Der Beschwerdeführer war ungefähr sechs Mal (gemeinsam mit seiner Gattin) Gast im Haus seiner Schwiegereltern und verbrachte dort manchmal ein oder zwei Nächte.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Zwei Brüder seiner Frau leben in Österreich. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs für das Sprachniveau A0 besucht, verfügt jedoch noch über kein Deutschzertifikat. Der Beschwerdeführer hat weder entgeltlich noch ehrenamtlich in Österreich gearbeitet und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage eines Dienstgebers. Der Beschwerdeführer nimmt regelmäßig am Fußballtraining der Fußballgruppe " XXXX " teil. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über zwei Teilnahmebestätigungen der Stadtgemeinde Amstetten.

Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seitens der Taliban verfolgt wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seiner im Iran befindlichen Familie (zumindest für den Anfang) rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul möglich. Seine Existenz könnte er dort – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer kann die Stadt Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 25.09.2017)

"Green Zone" in Kabul

Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).

Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).

Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).

Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).

[ ]

Hauptstadt Kabul

Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:

al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).

Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).

Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).

Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).

[ ]

Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)

Distrikt Kabul

Gewalt gegen Einzelpersonen

21

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

18

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

50

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

31

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

28

Andere Vorfälle

3

Insgesamt

151

(EASO 11.2016)

Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Provinz Kabul

Gewalt gegen Einzelpersonen

5

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

89

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

30

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

36

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

1

Andere Vorfälle

0

Insgesamt

161

(EASO 11.2016)

Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).

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Erhaltungskosten in Kabul

Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016).

Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan

Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016).

Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv:

Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016).

Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).

Memorandum of Understanding (MoU)

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU – Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am 2. Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des BFA an, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers jeder Glaubwürdigkeit entbehrt und es zudem gravierende Widersprüche betreffend der Bedrohungen der Taliban zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Gattin gekommen ist (vgl. die unter I. wiedergegebene Originalpassagen der Beweiswürdigung).

Auch die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermögen nichts an der Beurteilung des BFA etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine Aussage vor dem BFA, wonach er zwischen ca. 2011 und 2015 ständig von den Taliban bedroht worden sei. Nach den allgemeinen Lebensumständen ist es aber nahezu ausgeschlossen, dass eine Person, die in den Fokus der Taliban gerückt sein soll, die Taliban über vier Jahre lang mit verschieden Ausreden "hinhalten" könnte, ohne mit nachteiligen Konsequenzen ihrerseits (wie beispielsweise Ultimaten oder zwangsweise Mitnahme) rechnen zu müssen. Ferner ist es sehr unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer – bei Zutreffen seiner Behauptungen – erst im Jahr 2015 zu einer Flucht entschlossen hätte, zumal der Beschwerdeführer schon in der Erstbefragung angegeben hat, dass er aufgrund der Ermordung seines Bruders Angst um sein Leben gehabt habe. Das Vorbringen auf die Frage, warum der Beschwerdeführer sich vier Jahre lang Zeit für seine Flucht gelassen habe, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er (damals) nicht die finanziellen Möglichkeiten gehabt habe, um zu fliehen und an einem anderen Ort zu leben bzw. das erst im Jahre 2015 die Grenzen geöffnet worden seien. Diese Aussagen belegen die Annahme des BFA, das davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die Situation der "offenen" Grenzen genutzt habe, um nach Europa zu kommen zwecks Verbesserung seiner Lebenssituation.

Abgesehen von den obigen Erwägungen hätte der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2015 die Möglichkeit gehabt, gemeinsam mit seiner Frau in die Stadt Kabul (in der die Schwiegerfamilie wohnhaft war) zu ziehen, um so allfälligen Rekrutierungsversuchen bzw. Bedrohungen der Taliban zu entkommen. Der Beschwerdeführer konnte dem diesbezüglichen Einwand des erkennenden Richters (vgl. Seite 21 des Verhandlungsprotokolls, arg "R: Haben Sie nie überlegt, nach Kabul zu Ihren Schwiegereltern zu fliehen? Dort wären Sie ja sicher vor den Taliban.") im Übrigen nicht entkräften, da er lediglich pauschal darauf hingewiesen hat, dass es "auch in Kabul nach wie vor keine Sicherheit gab und gibt" (zur Sicherheitslage in Kabul siehe die Ausführungen unten, 3., rechtliche Beurteilung, Spruchpunkt 2.). Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan stünde dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative für die Stadt Kabul offen, und zwar selbst dann, wenn man – mit den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Frau – davon ausginge, dass die Schwiegereltern der Frau des Beschwerdeführers samt Familie sich nicht mehr in Kabul aufhielten (siehe dazu noch ausführlich unten, 3., rechtliche Beurteilung).

Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Stadt Kabul im Falle einer Rückkehr einer individuellen Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt wäre.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquelle des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (aktualisiert am 25.09.2017): Sicherheitslage Kabul; Erhaltungskosten in Kabul, Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[ ]"

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH vom 19.10.2000, 98/20/0233).

3.3. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

3.4. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert und die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl daher nicht gegeben sind.

3.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 leg.cit. oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 leg.cit. abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. ua VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. ua VwGH 30.09.1993, 93/18/02

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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