TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/6 G308 2003574-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25

Spruch

G308 2003574-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 07.01.2013, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSSVG und gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 iVm. § 273 Abs. 8 GSVG auch nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 07.01.2013, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 10.01.2013 zugestellt, wurde gemäß § 194 GSVG iVm. § 410 ASVG festgestellt, dass der BF vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt, der BF im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 gemäß § 273 Abs. 8 GSVG von der Pensionsversicherung ausgenommen ist und die Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung im Jahr 2011 monatlich EUR 736,16 beträgt. Die Versicherungsbeiträge in der Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 würden EUR 56,32 monatlich (gesamt EUR 675,84) betragen. Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG werde für das Beitragsjahr 2011 ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 11,26 monatlich (insgesamt EUR 135,12) festgestellt.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge des Datenaustausches mit dem Finanzamt XXXX am 30.08.2012 der belangten Behörde die Daten des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides des Jahres 2011 vom 03.07.2012 übermittelt worden seien. Diese würden neben Einkünften des BF aus nichtselbstständiger Arbeit im Jahr 2011 auch versicherungspflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 2.115,16 aufweisen. Da die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Nebenerwerb erwirtschaftet worden seien, sei für die Beurteilung des Eintrittes der Pflichtversicherung 2011 die Geringfügigkeitsgrenze 2011 von EUR 4.488,24 jährlich heranzuziehen (§ 4 Abs. 1 Z 6 GSVG). Die Einkünfte 2011 würden insgesamt EUR 8.833,96 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: EUR 2.115,16 + Hinzurechnung EUR 6.718,80) betragen. Somit sei die Geringfügigkeitsgrenze der ersten Versicherungsgrenze im Jahr 2011 überschritten worden. Der BF sei sodann zwangsweise in die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG miteinbezogen worden. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 2.115,16 seien aus der Tätigkeit des BF als Gesellschafter der XXXX OG (im Folgenden: OG) erwirtschaftet worden und seien diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb den versicherungspflichtigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten des BF zuzurechnen bzw. bestünde eine Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011. Kraft Gesetzes sei der BF aber im Zweig der Pensionsversicherung ausgenommen (§ 273 Abs. 8 GSVG).

Gemäß § 25 GSVG sei für die Ermittlung der Beitragsgrundlage 2011 die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen würden, heranzuziehen. Als Einkünfte würden Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG) gelten. Zur Beitragsgrundlage seien zudem die vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz hinzuzurechnen. Demnach ergebe sich die nachfolgende Jahresbeitragsgrundlage 2011:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. ESt-Bescheid 2011 EUR 2.115,16

+ Hinzurechnung 2011 EUR 6.718,80

Jahresbeitragsgrundlage 2011 EUR 8.833,96

Aus der Division der Jahresbeitragsgrundlage 2011 in Höhe von EUR 8.833,96 durch zwölf Monate ergebe sich eine monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 736,16.

Daraus ergebe sich wiederum die folgende Berechnung der Versicherungsbeiträge 2011 gemäß § 27 GSVG in der:

Krankenversicherung:

01-12/11: EUR 736,16 x 7,65 % = EUR 56,32 mtl. x 12 Monate = insgesamt EUR 675,84

Selbstständigenvorsorge:

01-12/11: EUR 736,16 x 1,53 % = EUR 11,26 mtl. x 12 Monate = insgesamt EUR 135,12

Darüber hinaus sei für das Jahr 2011 ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % der Versicherungsbeiträge, daher von monatlich EUR 11,26 bzw. insgesamt EUR 135,12 zu leisten, da die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides 2011 festgestellt worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der Einspruch (nunmehr in weiterer Folge: Beschwerde) des BF vom 17.01.2013 an den Landeshauptmann von Steiermark als damals zuständige Rechtsmittelinstanz, welcher bei der belangten Behörde fristgerecht einlangte. Der BF beantragte die Befreiung aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und der Selbstständigenvorsorge für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 sowie den Erlass des Beitragszuschlages und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Einkommenssteuerbescheid neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Jahr 2011 aus dem Pensionsbezug des BF auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 2.115,16 aus einer Beteiligung des BF an der OG mit einem Gesellschaftsanteil von 20 % ausweise. Damit sei aus Sicht des BF aber die im Jahr 2011 geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG von jährlich EUR 4.488,24 nicht überschritten worden, weshalb eine Pflichtversicherung nicht vorliege. Im angefochtenen Bescheid seien zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Jahres 2011 auch die von der belangten Behörde vorgeschriebenen und vom BF bezahlten Nachzahlungen zur gewerblichen Sozialversicherung für die Jahre 2009/2010 in Höhe von EUR 6.718,80 zur Beitragsgrundlage hinzugerechnet worden, sodass sich eine Jahresbeitragsgrundlage 2011 von EUR 8.833,96 ergeben habe. Damit würde der BF aber nur wegen Nachzahlung von gewerblichen Sozialversicherungsbeiträgen sozialversicherungspflichtig werden und von "Versicherungszahlungen Versicherung zahlen müssen". Ein Beitragszuschlag würde laut Informationsblatt der belangten Behörde nur fällig werden, wenn die Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid über der Versicherungsgrenze liegen würden. Der verhängte Beitragszuschlag sei somit nicht gerechtfertigt, da das reale Einkommen aus Gewerbebetrieb des BF im Jahr 2011 in Höhe von EUR 2.115,16 weit unter der Versicherungsgrenze gelegen sei. Die "Versicherungspflicht" auf Grund von erst im Jahr 2011 vorgeschriebenen Nachzahlungen statt des tatsächlichen Einkommens laut Einkommenssteuerbescheid sei für den BF nicht absehbar gewesen. Im angefochtenen Bescheid werde darauf hingewiesen, dass Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG als Einkünfte iSd EStG 1988 gelten würden, im damals übermittelten Informationsblatt der belangten Behörde habe sich dahingehend jedoch kein Hinweis gefunden. Es seien lediglich "Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid" angeführt worden. Schon die geforderte Nachzahlung für die Beitragsjahre 2009/2010 habe dem BF als Pensionisten viel abverlangt. Die nunmehrige Nachverrechnung von Versicherungsbeiträgen aufgrund nachträglich festgestellter Versicherungspflicht sowie des Beitragszuschlages könne im konkreten Fall nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein.

3. In weiterer Folge wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Landeshauptmann von Steiermark als zuständiger Rechtsmittelinstanz am 22.01.2013 vorgelegt, wo sie am 25.01.2013 einlangte. Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 22.01.2013 wurde zum Rechtsmittel des BF insofern Stellung genommen, als die Begründung des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des Vorlageberichtes erhoben wurde. Darüber hinaus wurde ergänzend ausgeführt, dass anders als vom BF angeführt, der relevante Betrag der Einkünfte, die für die Überschreitung der relevanten Versicherungsgrenze von jährlich EUR 4.488,25 im Jahr 2011 heranzuziehen seien, EUR 8.833,96 betrage. Die Hinzurechnungsbeträge seien insofern den Einkünften hinzuzurechnen, da diese in der Regel als geltende Betriebsausgaben im einkommenssteuerlichen Sinne den Gewinn mindern würden. Zum Beitragszuschlag sei auszuführen, dass es nicht darauf ankomme, ob es für den Versicherten absehbar gewesen sei oder nicht, ob die Versicherungsbeiträge vorzuschreiben gewesen wären oder nicht. Dieser sei dann zu verhängen, wenn die Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides rückwirkend festgestellt worden sei (§ 35 Abs. 6 GSVG). Das Erreichen eines bestimmten Lebensalters stelle hinsichtlich der Selbstständigenvorsorge keine Ausnahme von der Beitragspflicht dar. Es werde beantragt, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29.01.2013 wurde dem BF die im Rahmen der Vorlage erstattete Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übermittelt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von vier Wochen eine Gegenäußerung zu erstatten.

5. Mit der am 21.02.2013 beim Landeshauptmann von Steiermark eingelangten Stellungnahme des BF vom 15.02.2013 wurden seitens des BF seine bisher bereits erstatteten Ausführungen in der Beschwerde wiederholt.

6. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25.02.2013 wurde der belangten Behörde die Gegenäußerung des BF vom 15.02.2013 zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen übermittelt.

7. Die belangte Behörde nahm in weiterer Folge mit Schreiben vom 19.03.2013 zur Gegenäußerung des BF vom 15.02.2013 Stellung und führte zu den Hinzurechnungsbeträgen aus, dass entgegen der Ansicht des BF die von der Behörde "vorgeschriebenen" und nicht die tatsächlich in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG (oder ASVG) bezahlten Versicherungsbeiträge als Hinzurechnungsbeträge zu betrachten seien. Das Abstellen auf die vorgeschriebenen Beiträge diene der Verwaltungsvereinfachung. Mit Verweis auf VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0303, wurde ausgeführt, dass wenn im jeweiligen Beitragsjahr auch Beiträge vorgeschrieben werden würden, die aus einer Nachvorschreibung für frühere Kalenderjahre resultieren würden, auch diese zur Gänze hinzugerechnet würden. Eine Ausnahme zur Verpflichtung der Zahlung von Beiträgen zur Selbstständigenvorsorge auf Grund des Alters sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Beitragszuschlag sei entsprechend der Bestimmung des § 35 Abs. 6 GSVG zu verhängen gewesen.

8. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.03.2013 wurde dem BF mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29.03.2013 neuerlich zur Gegenäußerung binnen einer Frist von vier Wochen übermittelt.

9. Der BF nahm zu den Ausführungen der belangten Behörde vom 19.03.2013 per E-Mail vom 30.04.2013 insofern Stellung, als er zu seinen bisherigen Ausführungen ergänzend anführte, dass selbst in der Stellungnahme der belangten Behörde, die sich auf VwGH 23.06.1998, Zl. 95/08/0303, stützte, festgemacht werde, dass "der Ausgleich bei Bestehen dieser Versicherung über einen längeren Zeitraum" erfolge. Dieser Ausgleich erfolge bei einer bestehenden Doppelversicherung, wie im Fall des BF (GKK und bei Wegfall der belangten Behörde wegen Übergang in die Pension PVA) nicht, da keine weiteren Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gegeben seien. Auch aus diesem Grunde werde um positive Erledigung der Beschwerde ersucht.

10. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 10.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 04.02.2015 wurde der BF seitens des BVwG dazu aufgefordert, bezugnehmend auf die E-Mail des BF vom 30.04.2013 Auskunft zu erteilen, seit wann der BF über keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit mehr verfüge und einen Nachweis über das Ausscheiden des BF aus dem Gewerbebetrieb zu erbringen. Darüber hinaus wurde der BF aufgefordert, allenfalls vorhandene weitere geeignete Nachweise (etwa eine Ruhendmeldung bzw. Zurücklegung des Gewerbes) über die Aufgabe des Gewerbes dem BVwG binnen drei Wochen zu übermitteln.

12. Der BF übermittelte dem BVwG mit Schreiben vom 12.02.2015, beim BVwG am 16.02.2015 einlangend, nachfolgende Unterlagen und Beweismittel:

-

Endigung der Gewerbeberechtigung vom 14.12.2010 - Bezirkshauptmannschaft XXXX

-

Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 07.01.2013 über die Löschung der OG aus dem Firmenbuch mit 08.01.2013

-

Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2011 vom 03.07.2012

-

Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2012 vom 05.06.2013

-

Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2013 vom 16.05.2014

-

Schreiben der belangten Behörde vom 05.01.2011 über das Ende der Pflichtversicherung des BF mit 31.12.2010 wegen Erlöschen der Gewerbeberechtigung

-

Kopie des Einspruches des BF vom 17.01.2013

-

Kopie der Stellungnahme des BF vom 15.02.2013

13. Die E-Mail des BF vom 30.04.2013 wurde in weiterer Folge im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs vom BVwG auch der belangten Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.03.2017 zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt.

14. Dazu nahm die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 14.03.2017, beim BVwG am 15.03.2017 einlangend, insofern Stellung, als ausgeführt wurde, dass der BF im strittigen Zeitraum nur dem Zweig der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege und gemäß § 273 Abs. 8 GSVG aus der Pensionsversicherung ausgenommen sei. Es werde die ständige Judikatur des VwGH bzw. VfGH entgegenhalten, wonach die im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pensionsversicherung nach dem GSVG/FSVG oder einem anderen Bundesgesetz den Einkünften hinzuzurechnen seien, soweit diese als Betriebsausgabe iSd. § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG gelten würden. Die tatsächliche steuerliche Geltendmachung sei nicht zwingend Voraussetzung, sondern werde auf die jeweils vorgeschriebenen Beiträge abgestellt. Auch dann, wenn in einem Beitragsjahr Beiträge für mehrere Jahre vorgeschrieben werden würden (wenn etwa Einkommenssteuerbescheide für mehrere Jahre zeitnah übermittelt würden), seien diese hinzuzurechnen. Weder der VfGH noch der VwGH habe die Differenz zwischen vorgeschriebenen und bezahlten Beiträgen als unsachgemäß beurteilt, da sich derartige Inkongruenzen über einen längeren Zeitraum ausgleichen würden. Die tatsächliche Geltendmachung als Betriebsausgabe im jeweiligen Kalenderjahr sei irrelevant. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

15. Der Schriftsatz der belangten Behörde vom 14.03.2017 wurde dem BF vom BVwG in der Folge ebenfalls zur Wahrung des Parteiengehörs mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.03.2017 zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.

Eine diesbezügliche Stellungnahme des BF langte bis dato beim BVwG nicht ein.

16. Mit Schreiben des BVwG vom 05.07.2017 wurde dem BF ein Auskunftsersuchen des BVwG unter Stellung konkreter Fragen übermittelt und dem BF erneut die Möglichkeit eingeräumt, ehestmöglich spätestens jedoch binnen zwei Wochen, im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen.

An den BF wurden die nachfolgenden Fragen gerichtet:

1) "Stammen die verfahrensgegenständlichen hinzugerechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 6.718,80 aus Ihrer ehemaligen, nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversicherten, gewerblichen Tätigkeit als PR-Berater? Wenn nein, aus welcher Tätigkeit stammen die Hinzurechnungsbeträge dann?

2) Können Sie allenfalls darüber Auskunft geben, aus welchen Beitragsjahren die Hinzurechnungsbeträge Ihrer Ansicht nach konkret stammen, für welche Versicherungszweige (Kranken-, Unfall- und/oder Pensionsversicherung) sie nachverrechnet wurden und allenfalls, welche Teilbeträge der insgesamt nachverrechneten EUR 6.718,80 auf die einzelnen Versicherungszweige in den jeweiligen Versicherungszweigen entfielen?

3) Sollten die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge aus Ihrer gewerblichen Tätigkeit als PR-Berater stammen, ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Bekanntgabe, ob diese nachverrechneten Beiträge im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden? Nach Möglichkeit ersucht das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich um Vorlage entsprechender Beweismittel (beispielsweise die Einkommenssteuererklärungen und/oder Einkommenssteuerbescheide der betreffenden Jahre, Auszüge aus Buchhaltungsunterlagen etc. aus denen die Geltendmachung als Betriebsausgabe im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit ersehen werden kann)."

17. Mit Schreiben des BVwG ebenfalls vom 05.07.2017 wurde auch an die belangte Behörde vom BVwG ein Auskunftsersuchen unter Einräumung des Parteiengehörs gerichtet:

1) "Stammen die verfahrensgegenständlichen Hinzurechnungsbeträge in der Höhe von EUR 6.718,80 aus der ehemaligen, nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversicherten, gewerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als PR-Berater? Wenn nein, aus welcher Tätigkeit stammen die Hinzurechnungsbeträge dann?

2) Aus welchen Beitragsjahren stammen die Hinzurechnungsbeträge?

3) Welchen Versicherungszweigen (KV, UV, PV) entstammen diese Hinzurechnungsbeträge?

4) Welche Teilbeträge der gesamt hinzugerechneten EUR 6.718,80 entfallen dabei auf die einzelnen Versicherungszweige in den einzelnen Beitragsjahren?"

18. Am 13.07.2017 langte die Stellungnahme der belangten Behörde vom selben Tag beim BVwG ein. Die belangte Behörde gab zu den im Auskunftsersuchen des BVwG vom 05.07.2017 gestellten Fragen bekannt:

"[...]

Zu1) Die verfahrensgegenständlichen Hinzurechnungsbeträge stammen aus den pflichtversicherten gewerblichen Tätigkeiten aufgrund des Gewerbescheins für "PR-Berater"; aus der freiberuflichen Tätigkeit als Gesellschafter der XXXX OG (FN XXXX) und aus der freiberuflichen Tätigkeit als Erzieher aus dem Jahr 2009.

Zu2) Die Hinzurechnungsbeträge im Jahr 2011 stammen aus dem Beitragsjahr 2009 (Beitragsnachbemessung im Zweig der Pensions- und Krankenversicherung aufgrund des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides 2009).

Zu3) Die Hinzurechnungsbeträge stammen aus den Versicherungszweigen der Pensions- und Krankenversicherung.

Zu4) Die Hinzurechnungsbeträge 2011 in Höhe von insgesamt € 6.718,80 teilen sich wie folgt auf die Versicherungszweige auf:

PV: € 6.495,48

KV: € 223,32"

19. Am 18.07.2017 langte zudem die mit 13.07.2017 datierte Auskunft des BF beim BVwG ein. Der BF führte zu den vom BVwG gestellten Fragen aus:

"[...]

1. Die verfahrensgegenständlichen hinzugerechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 6.718,80 stammen aus meiner ehemaligen pflichtversicherten, gewerblichen Tätigkeit als PR-Berater (die Nachbelastung erfolgte auf Basis der Einkünfte von 2009 und 2010).

2. Die € 6.718,80 setzen sich hinsichtlich der Versicherungszweige lt. Auszug der gewerblichen Sozialversicherung (siehe Beilage 1) wie folgt zusammen:

Sozialversicherung - Vorschreibung aus Berichtigungen für 2009 und 2010

gesamt

Pensions-versicherung

Kranken-versicherung

Grund der Vorschreibung

SV-Vorschreibung 1. Quartal 2011

8 898,24

6 019,92

2 878,32

Nachbelastung für 2009

SV-Vorschreibung 2. Quartal 2011

699,48

475,56

223,92

Nachbelastung für 2010

SV-Vorschreibung 4. Quartal 2011 - Gutschrift f. Berichtigung 2009

-2 878,92

-2 878,92

Gutschrift für KV für 2009

6 718,80

6 495,48

223,32

3. Diese nachverrechneten Beiträge wurden nicht als Betriebsausgaben in der Einkommenssteuererklärung 2011 geltend gemacht, da ich zu diesem Zeitpunkt bereits Pensionist war und nur mehr im Rahmen der XXXX OG einen kleinen Kundenauftrag zu Ende führte.

Ich habe die nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung unter der Kennzahl 717 (Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und selbst eingezahlte SV-Beiträge z.B. SVdGW) angegeben. (siehe Einkommenssteuererklärung 2011 und Aufstellung der Betriebsausgaben der OG 2011 in den Beilagen 2)."

Zusammenfassend brachte der BF noch vor, dass die eingezahlten Beiträge 2011 zur gewerblichen Sozialversicherung (Nachbelastung 2009 und 2010) von der belangten Behörde - wie bereits im Einspruch vom 17.01.2013 angegeben - zu den Einkünften des BF im Jahr 2011 hinzugerechnet worden seien und dadurch erst die Versicherungspflicht des BF in diesem Jahr begründet worden sei, obwohl der BF im Jahr 2011 mit seinem realen Zuverdienst von EUR 2.115,16 zu seiner Pension bei weitem nicht beitragspflichtig gewesen wäre. Wäre dem BF zumindest die Nachzahlung für 2009 (EUR 6.019,92) von der belangten Behörde zeitgerecht spätestens 2010 vorgeschrieben worden, wäre im Jahr 2011 keine Versicherungspflicht des BF gegeben. Der BF müsse aufgrund verspäteter Abrechnungsmodalitäten der belangten Behörde ungerechtfertigt Beiträge zur Pflichtversicherung bezahlen.

Dem Schreiben des BF waren die nachfolgenden Unterlagen beigelegt:

-

Kontoauszug 1. Quartal 2011 SVA

-

Kontoauszug 2. Quartal 2011 SVA

-

Kontoauszug 3. Quartal 2011 SVA

-

Kontoauszug 4. Quartal 2011 SVA

-

Einkommenssteuererklärung 2011

-

Zusammenstellung Detail-Einkommenssteuererklärung 2011

-

Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung OG 2011 (BF anteilig 20 %)

-

Auszug: Ausgaben OG 2011

20. In weiterer Folge erging seitens des BVwG an den BF mit Schreiben vom 04.09.2017 Ergänzungsersuchen, dem BVwG auch die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2009 und 2010 samt zugehöriger Einkommenssteuererklärungen zukommen zu lassen.

Die entsprechenden Einkommenssteuerbescheide samt Einkommenssteuererklärungen der Jahre 2009 und 2010 wurden dem BVwG vom BF sodann mit Schreiben vom 14.09.2017, einlangend am 19.09.2017, vorgelegt.

21. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.09.2017 wurden der belangten Behörde in der Beilage die nachfolgenden Beweismittel zum Parteiengehör übermittelt:

-

Stellungnahme des BF vom 13.07.2017 samt Beilagen 1 und 2 (OZ 10);

-

Stellungnahme des BF vom 14.09.2017 samt Beilagen 1 und 2 (ESt-Bescheide und Erklärungen der Jahre 2009 und 2010; OZ 12),

Darüber hinaus wurde der belangten Behörde insbesondere unter teilweise wörtlicher Zitierung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 07.09.2005, Zl. 2004/08/0181, und basierend auf den vorliegenden Beweismitteln und dem bisher festgestellten Sachverhalt die bisher vorläufige Rechtsansicht des BVwG mitgeteilt und der belangten Behörde Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

22. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.10.2017 zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BVwG vom 28.09.2017 langte nach erteilter Fristerstreckung am 27.10.2017 beim BVwG ein.

Die belangte Behörde führte darin zusammengefasst aus, dass der vom BVwG der belangten Behörde bekannt gegebenen vorläufigen Rechtsansicht jedenfalls zu widersprechen sei. Anders als das BVwG darlege, komme es bei der Hinzurechnung der Versicherungsbeiträge nicht darauf an, in welchem Versicherungszweig der BF zur Zeit der Nachbemessung pflichtversichert sei, sondern vielmehr auf den Zeitraum und auf die Versicherungszweige, für welche die Nachbemessung vorzunehmen sei. Aus der ständigen Judikatur des VwGH (vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0303) gehe hervor, dass vorgeschriebene (auch nachvorgeschriebene) Versicherungsbeiträge zur Gänze hinzuzurechnen wären. Im Beschwerdefall resultiere der Gesamtbetrag des Hinzurechnungsbetrages aus einer Nachvorschreibung aus dem Kalenderjahr 2009. Im Kalenderjahr 2009 sei der BF unter anderem vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in den Versicherungszweigen der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 GSVG unterlegen. Daraus folge rechtlich, dass auch im Jahr der Nachbemessung, daher im Jahr 2011 die Versicherungsbeiträge aus beiden Versicherungszweigen insgesamt hinzuzurechnen seien. Zwar unterliege der BF im Kalenderjahr der Nachbemessung nur der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, es seien jedoch die (nach)vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge insgesamt in Höhe von EUR 6.718,80 für die Beitragsgrundlagenbildung nach § 25 GSVG heranzuziehen. Eine versicherungsspezifische Hinzurechnung sei unzulässig.

Zum Zeitpunkt der Vorschreibung werde ausgeführt, dass der Einkommenssteuerbescheid 2009 vom 18.05.2010 mittels Datenaustausch gemäß § 229a GSVG bei der belangten Behörde am 15.07.2010 eingelangt sei. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 35 Abs. 3 GSVG seien die Versicherungsbeiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009, sodann im 1. Quartal 2011 mit Fälligkeit 28.02.2011 nachvorgeschrieben worden. Da der BF ab 01.01.2011 wieder der Pflichtversicherung (diesmal gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) unterliege, sei für die Beurteilung der Begründung bzw. des Eintritts der Pflichtversicherung in dem Zweig der Krankenversicherung unter anderem die Überschreitung der maßgeblichen Versicherungsgrenze (gegenständlich die im Jahr 2011 geltende Geringfügigkeitsgrenze von EUR 4.488,24/Jahr bzw. EUR 374,02/Monat) erforderlich. Durch die Heranziehung des Hinzurechnungsbetrages 2011 von insgesamt EUR 6.718,80 und den erwirtschafteten Einkünften aus Gewerbebetrieb 2011 in Höhe von EUR 2.115,16 sei die Versicherungsgrenze jedenfalls überschritten worden, weshalb Pflichtversicherung im Zweig der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG eingetreten sei.

Es werde zudem angemerkt, dass die vom BVwG gebrachte Judikatur des VwGH vom 23.02.2000, Zl. 99/08/0152, die Rechtslage zum 31.12.1997 betreffe, zu der die sogenannte Direktbemessung der Beitragsgrundlagen noch nicht gegeben gewesen sei, da diese erst mit 01.01.1998 Eingang in das GSVG gefunden hätte.

Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF war im Zeitraum 01.08.1978 bis 31.12.2002 als Angestellter unselbstständig erwerbstätig. Zwischen 01.01.2003 und 31.05.2006 bezog der BF aus dieser unselbstständigen Erwerbstätigkeit eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer. Seit 01.06.2006 bezieht der BF seine reguläre Alterspension.

1.2. Der BF war weiters im Zeitraum 06.04.2001 bis 31.12.2010 Inhaber des freien Gewerbes "PR-Berater" (Gewerbeschein der Bezirkshauptmannschaft XXXX, GZ: XXXX). Ab 01.01.2003 wurde die Gewerbeberechtigung des BF ruhend gemeldet, die Pflichtversicherung des BF aus diesem Grund vorübergehend ab 31.12.2002 beendet. Mit 31.12.2010 wurde der BF wegen des Erlöschens seines Gewerbescheines aus der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG ausgenommen.

Mit dieser selbstständigen Beschäftigung als PR-Berater unterlag der BF in den Zeiträumen 01.04.2001 bis 31.12.2002 sowie 01.07.2006 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung gemäß

§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG.

1.3. Mit Gesellschaftsvertrag vom 03.03.1997 gründeten der BF und seine Ehegattin die "XXXX OEG", welche zur Firmenbuchnummer FN XXXX mit 13.03.1997 in das Firmenbuch eingetragen wurde. Sowohl der BF als auch seine Ehegattin waren unbeschränkt haftende Gesellschafter der OEG, allerdings war nur die Ehegattin selbstständig vertretungsbefugt. Mit 01.01.2007 wurde die Rechtsform der Gesellschaft gemäß den Rechtsformänderungen des Unternehmensgesetzbuches in eine OG umgewandelt. Die Gesellschaft wurde am 08.01.2013 wieder aus dem Firmenbuch gelöscht.

Der Unternehmensgegenstand der OG selbst lag im Bereich der Erwachsenenbildung. Es handelt sich daher um eine freiberufliche Tätigkeit, sodass die OG keiner Gewerbeberechtigung bedurfte. Eine Abfrage im Gewerberegister hinsichtlich der OG selbst verlief ohne Ergebnis, sodass auch nicht festgestellt werden konnte, dass die OG als Gesellschaft über eine eigene Gewerbeberechtigung verfügt hätte und damit Pflichtmitglied der Wirtschaftskammer gewesen ist. Dennoch erzielte der BF aus seiner Beteiligung als unbeschränkt haftender Gesellschafter an der OG steuerrechtlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnete Einkünfte.

Mit Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 01.10.2002 wurde der mit "Beteiligung" betitelte Punkt IV.2. des Gesellschaftsvertrages insofern abgeändert, als der BF ab 01.01.2003 an der OG (damals noch OEG) mit einem Anteil von 20 % und seine Ehegattin mit einem Anteil von 80 % beteiligt war. Laut vorliegenden Einkommenssteuererklärungen war der BF in den Jahren 2009 und 2010 aber wieder zu 80 % an der OG beteiligt, ab dem Jahr 2011 wieder mit 20 %.

Mit 01.06.2006 gab der BF eine Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei der belangten Behörde ab. Der BF war in der Folge im Zeitraum 01.06.2006 bis 30.06.2006 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als neuer Selbstständiger pflichtversichert.

1.4. Der BF bezog im Jahr 2009 laut Einkommenssteuerbescheid 2009 vom 18.05.2010 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Pension) in Höhe von EUR 29.946,81 sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der OG in Höhe von EUR 197.431,46. Aus der selbstständigen Tätigkeit als "PR-Berater" erwirtschaftete der BF laut Einkommenssteuererklärung 2009 keine Einkünfte. Dabei wurde vom BF in der Einkommenssteuererklärung 2009 die Berufsbezeichnung "PR-Berater" angegeben und wurden von seiner Pension EUR 12.284,26 an "sonstigen Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag" geltend gemacht. Laut Einkommenssteuererklärung 2009 setzen sich diese Werbungskosten aus Beiträgen zur Wirtschaftskammer, der Gewerkschaft sowie zur gewerblichen Sozialversicherung zusammen.

Im Jahr 2010 bezog der BF laut Einkommenssteuerbescheid 2010 vom 09.03.2011 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Pension) in Höhe von EUR 30.543,60 sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der OG in Höhe von EUR 5.431,50. Aus der selbstständigen Tätigkeit als "PR-Berater" erwirtschaftete der BF laut Einkommenssteuererklärung 2010 auch in diesem Jahr keine Einkünfte mehr, zumal der BF mit 31.12.2010 seine Gewerbeberechtigung als "PR-Berater" zurücklegte. Vom BF wurde in der Einkommenssteuererklärung 2010 die Berufsbezeichnung "PR-Berater" angegeben und wurden von seiner Pension EUR 7.980,45 an "sonstigen Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag" geltend gemacht. Laut Einkommenssteuererklärung 2010 setzen sich diese Werbungskosten wie folgt zusammen:

-

Grundumlage Wirtschaftskammer EUR 140,00;

-

Gewerkschaftsbeiträge EUR 21,60;

-

Sozialversicherung 1. Quartal EUR 3.242,34;

-

Sozialversicherung 2. Quartal EUR 3.221,89;

-

Sozialversicherung 3. Quartal EUR 694,77;

-

Sozialversicherung 4. Quartal EUR 659,85;

Es wird daher festgestellt, dass der BF zumindest bereits in den Beitragsjahren 2009 und 2010 aus seiner gewerblichen Tätigkeit als "PR-Berater" keinerlei Einkünfte erwirtschaftet bzw. versteuert hat. Die in den Einkommenssteuerbescheiden 2009 und 2010 veranlagten Einkünfte aus Gewerbebetrieb stammen ausschließlich aus der Beteiligung des BF als unbeschränkt haftender Gesellschafter der OG.

Im Jahr 2011 erwirtschaftete der BF laut Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2011 vom 03.07.2012 aus seiner Beteiligung als Gesellschafter der OG Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 2.115,16 neben seinen unselbstständigen Einkünften der Pension in Höhe von EUR 30.650,52. Vom BF wurde in der Einkommenssteuererklärung 2011 nunmehr die Berufsbezeichnung "Pensionist" angegeben und wurden von seiner Pension EUR 6.754,80 an "sonstigen Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag", neben dem Pauschbetrag für Werbungskosten von EUR 132,00, geltend gemacht. Laut Einkommenssteuererklärung 2011 setzen sich diese Werbungskosten wie folgt zusammen:

-

Gewerkschaftsbeiträge EUR 36,00;

-

Sozialversicherung 1. Quartal EUR 8.898,24;

-

Sozialversicherung 2. Quartal EUR 0,00;

-

Sozialversicherung 3. Quartal EUR 699,48;

-

Sozialversicherung 4. Quartal EUR -2.878,92;

Dem aktenkundigen Auszug aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der OG hinsichtlich deren Ausgaben für das Jahr 2011 ist zu entnehmen, dass keinerlei Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden.

Der Einkommenssteuerbescheid des BF des Jahres 2012 vom 05.06.2013 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 1.741,85 sowie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Pension) in Höhe von EUR 31.478,11 auf. Vom BF wurden von seiner Pension EUR 36,00 an "sonstigen Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag" geltend gemacht.

Der Einkommenssteuerbescheid des BF des Jahres 2013 vom 16.05.2014 weist nur mehr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Pension) in Höhe von EUR 32.044,80 aus. Vom BF wurden von seiner Pension EUR 1.008,24 an "sonstigen Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag" geltend gemacht.

1.5. Die belangte Behörde rechnete den Einkünften des BF aus Gewerbebetrieb aus seiner Beteiligung als unbeschränkt haftender Gesellschafter der OG in Höhe von EUR 2.115,16 des Jahres 2011 insgesamt EUR 6.718,80 als Hinzurechnungsbetrag, resultierend aus der Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen des Beitragsjahres 2009, hinzu.

Von diesem Gesamthinzurechnungsbetrag von EUR 6.718,80 entfallen dabei EUR 6.495,48 auf nachverrechnete Pensionsversicherungsbeiträge und EUR 223,32 auf nachverrechnete Krankenversicherungsbeiträge.

Der konkrete Rechengang, welcher zu den festgestellten Nachverrechnungs- bzw. Hinzurechnungsbeträgen geführt hat, wurde von der belangten Behörde nicht dargelegt und konnte auch sonst nicht festgestellt werden werden.

Die Beitragsgrundlage des Jahres 2011 beträgt daher bei Hinzurechnung sowohl der nachverrechneten Pensions- als auch Krankenversicherungsbeiträge EUR 8.833,96 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 2.115,16 zuzüglich Hinzurechnung von EUR 6.718,80).

Hingegen beträgt die Beitragsgrundlage des Jahres 2011 bei Hinzurechnung lediglich des auf den Versicherungszweig der Krankenversicherung entfallenden Anteils des Hinzurechnungsbetrages gesamt EUR 2.338,48 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 2.115,16 zuzüglich Hinzurechnung von EUR 223,32).

Die im Jahr 2011 für den Eintritt der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG maßgebliche Versicherungsgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b iVm

§ 25 Abs. 4 Z 2 lit. b GSVG betrug monatlich EUR 374,02 und somit jährlich EUR 4.488,24.

1.6. Der am XXXX.1941 geborene BF befand sich zum - hinsichtlich des mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 (ASRÄG 1997), BGBl. I Nr. 139/1997, neu eingeführten Versicherungstatbestandes des "Neuen Selbstständigen" gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG - geltenden Stichtag 01.01.1998 bereits im 57. Lebensjahr.

Seitens der Sozialversicherungsanstalten der gewerblichen Wirtschaft wurde hinsichtlich der mit dem ASRÄG 1997 in das GSVG eingeführten Übergangsbestimmung des § 273 Abs. 8 GSVG und der diesem zugrunde liegenden Altersausnahme aus der Pensionsversicherung für "Neue Selbstständige" einheitlich für Frauen und Männer das zum Stichtag 01.01.1998 bereits erreichte 55. Lebensjahr als Voraussetzung herangezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Beweis wurde insbesondere erhoben durch die nachfolgenden, im Gerichts- bzw. Verwaltungsakt einliegenden Beweismittel und Unterlagen:

-

Versicherungserklärung des BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ab 01.06.2006 vom 14.07.2006 (Verwaltungsakt);

-

Gesellschaftsvertrag der OG vom 03.03.1997 (Verwaltungsakt);

-

Schreiben der belangten Behörde vom 29.01.2003 über die Ausnahme von der Pflichtversicherung des BF infolge Anzeige des Nichtbetriebes seines Gewerbes als PR-Berater ab 01.01.2003 samt Ruhendmeldung des BF vom 15.01.2003 (Verwaltungsakt);

-

Endigung der Gewerbeberechtigung vom 14.12.2010 mit Wirksamkeit 31.12.2010 - Bezirkshauptmannschaft XXXX(OZ 3 Gerichtsakt);

-

Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 07.01.2013 über die Löschung der OG aus dem Firmenbuch mit 08.01.2013 (OZ 3 Gerichtsakt);

-

Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2011 vom 03.07.2012 (OZ 3 Gerichtsakt);

-

Einkommenssteu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten