TE Bvwg Beschluss 2017/12/12 W267 2176301-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W267 2176301-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter im Verfahren betreffend die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Land Oberösterreich als gesetzlicher Vertreter, dieses vertreten durch die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, 4020 Linz, wie folgt beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. 1044152500-140121911, wurde sein Antrag gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.10.2018 erteilt (Spruchpunkt III).

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 03.11.2017 fristgerecht gegen den Spruchpunkt I. des oberwähnten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde. Hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des Bescheides gab der Beschwerdeführer mit gleichem Schriftsatz einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht ab. Die Beschwerde wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 30.11.2017 zog der Beschwerdeführer nunmehr seine lediglich den Spruchpunkt I. des oberwähnten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffende Beschwerde zurück. Das Verfahren ist somit beendet.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W267.2176301.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten