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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision der M A in W, vertreten durch Mag. Anna Konopka, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2017, Zl. I403 2152945- 1/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 4. Jänner 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und führte dazu im Wesentlichen aus, aufgrund ihrer homosexuellen Orientierung in Nigeria verfolgt zu werden.
2 Mit Bescheid vom 10. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Zur Begründung verwies das BVwG im Wesentlichen darauf, dass das Fluchtvorbringen der Revisionswerberin aus näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Frage, ob eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat zur Anerkennung des Status der Asylberechtigte im Sinne des § 3 AsylG 2005 berechtige. Das angefochtene Erkenntnis werfe überdies die Frage auf, "welche qualitativen Kriterien" an eine "mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsland" geknüpft seien. Das BVwG verkenne, dass eine Verfolgung im Heimatland nicht zwingend eine tatsächliche Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder das tatsächliche Erfüllen bestimmter Eigenschaften voraussetze. Eine Verfolgung sei vielmehr auch dann denkbar, wenn die diesbezügliche Vermutung bestehe. Auch fehle - in verfahrensrechtlicher Hinsicht - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Asylwerberin, die zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme erst vor kurzem die Volljährigkeit erreicht habe. In Frage stehe dabei insbesondere, ob es bei einer solchen Person einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedürfe.
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes zwar nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG aber nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
7 In Anwendung dieser gesetzlichen Vorgaben ist die Revision nicht zulässig. Das BVwG ist in einer vertretbarer Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen der Revisionswerberin nicht glaubhaft ist. Dabei wurde weder verkannt, wann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen wäre, noch wurde das Beweismaß in Bezug auf die Glaubhaftmachung einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung fehlerhaft angewandt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass das BVwG unter Bedachtnahme auf das Alter der Revisionswerberin die Beweiswürdigung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen hätte.
8 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180286.L00Im RIS seit
02.01.2018Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018