TE Vwgh Beschluss 2017/12/5 Fr 2017/18/0061

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Veröffentlicht am 05.12.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs2b idF 2017/I/145;
BFA-VG 2014 §56 Abs10;
BFA-VG 2014 §58 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGVG 2014 §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über den Fristsetzungsantrag des F I, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Antragsteller erhob nach eigenem Vorbringen im April 2017 Beschwerde gegen einen ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen worden war.

2 Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2017 stellte er einen Fristsetzungsantrag, in dem er geltend machte, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über seine Beschwerde bislang nicht entschieden habe.

3 Mit Erkenntnis vom 21. November 2017 gab das BVwG der Beschwerde des Antragstellers statt und erkannte ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zu. Es wurde festgestellt, dass dem Antragsteller damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dieses Erkenntnis legte das BVwG dem Verwaltungsgerichtshof am 22. November 2017 gemeinsam mit dem Fristsetzungsantrag vor.

4 Gemäß § 21 Abs. 2b BFA-VG erkennt das BVwG - abweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG - über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist.

5 Diese mit 1. November 2017 in Kraft getretene (und bis 31. Mai 2018 geltende) Ausnahmevorschrift gilt auch für Asylverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm bereits beim BVwG anhängig waren. War in diesen Fällen die Entscheidungsfrist von zwölf Monaten bei Einbringung des Fristsetzungsantrags noch nicht abgelaufen, erweist sich der Fristsetzungsantrag als unzulässig (vgl. dazu VwGH 22.11.2017, Fr 2017/19/0067, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

6 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde des Antragstellers dem BVwG im April 2017 vorgelegt. Die zwölfmonatige Entscheidungsfrist war bei Einbringung des Fristsetzungsantrags am 30. Oktober 2017 noch nicht abgelaufen. Eine kürzere (im BFA-VG oder AsylG 2005 vorgesehene) Entscheidungsfrist kommt fallbezogen nicht zum Tragen.

7 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 5. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017180061.F00

Im RIS seit

02.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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