Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache der D S (auch: S) in V, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2017, W105 2010738-2/7E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung der Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts richtet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen, soweit der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0266, mwN). Dass dies fallbezogen gegeben wäre, zeigt die Revision nicht auf.
5 Entgegen dem Revisionsvorbringen ist auch kein Widerspruch zwischen den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu sehen. Wenn die Revisionswerberin, der in Bulgarien der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, aus isoliert wiedergegebenen Feststellungen eine Verletzung ihrer aus Art. 3 EMRK herrührenden Rechte ableiten möchte, ist dem entgegenzuhalten, dass die in der Revision kritisierten Versäumnisse in der staatlichen Förderung von Integrationsmaßnahmen in Bulgarien (wie etwa das Fehlen von Sprachkursen und "beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen") nicht geeignet sind, eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu bewirken.
6 Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass in Bulgarien anerkannte Flüchtlinge Zugang zur medizinischen Versorgung, zu sozialer Unterstützung und zu einer Gemeindewohnung wie bulgarische Staatsangehörige haben. Der Zugang zu sozialer Unterstützung ist zudem für diese Personengruppe erleichtert und es wird Rücksicht auf die konkrete Situation der Betroffenen genommen. Zwar trifft es zu, dass nach den Feststellungen keine staatliche Hilfe bei der Wohnungssuche besteht. Jedoch ist im Rahmen sozialer Leistungen vorgesehen, dass (auch) für anerkannte Flüchtlinge ohne Unterkunft (wie für bulgarische Staatsangehörige) ein Anspruch auf Unterbringung in einer Notunterkunft ("Zentren für temporäre Unterkunft", Krisenzentren) besteht. Zudem können soziale Dienstleistungen für Mütter, die ansonsten Kinder nicht versorgen könnten, länger in Anspruch genommen werden als dies sonst der Fall wäre.
7 Die Revisionswerberin verweist schließlich auf vom deutschen Bundesverwaltungsgericht beim Gerichtshof der Europäischen Union eingebrachte Vorabentscheidungsersuchen. Aus dem oben Gesagten ergibt sich allerdings, dass die diesen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde gelegte Prämisse im vorliegenden Fall - ausgehend von den in einem mängelfreien Verfahren getroffenen Feststellungen - nicht vorliegt, sodass sich das Ergebnis der Verfahren über diese Vorabentscheidungsersuchen hier nicht als maßgeblich darstellt.
8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190566.L00Im RIS seit
02.01.2018Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018