Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der zu AZ 45 Nc 6/17z des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Ablehnungssache des Ablehnungswerbers W***** F*****, gegen die Vorsteherin des Bezirksgerichts Döbling Dr. Barbara Helige und die Richterin des Bezirksgerichts Döbling Mag. Sigrid Gomsi im Verfahren AZ 7 Ps 250/09f des Bezirksgerichts Döbling über den Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. September 2017, GZ 12 R 64/17w-96, womit über Rekurs des Ablehnungswerbers der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Juni 2017, GZ 45 Nc 6/17z-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs in Verfahrenshilfesachen jedenfalls unzulässig. Da sich der als Revisionsrekurs zu beurteilende Antrag sohin als jedenfalls unzulässig erweist, war von der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch Einholung einer Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars (§ 65 Abs 2 Z 5 AußStrG) Abstand zu nehmen (RIS-Justiz RS0120029).
Schlagworte
1 GeneralabonnementTextnummer
E120125European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00189.17P.1025.000Im RIS seit
03.01.2018Zuletzt aktualisiert am
03.01.2018