TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/26 96/17/0362

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

L37064 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

AVG §37;
BStG 1971 §28;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art11 Abs1 Z4;
ParkabgabeG OÖ §1 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/17/0363 96/17/0364

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerden der A, vertreten durch Dr. E, Kommandit-Partnerschaft in S, gegen die Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, jeweils vom 14. Februar 1994, 1. Zl. VwSen-101121/2/Weg/Ri,

2. Zl. VwSen-101122/2/Weg/Ri und 3. Zl. VwSen-101124/2/Weg/Ri, jeweils betreffend Übertretung nach dem Oberösterreichischen Parkgebührengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde wies mit ihren Bescheiden jeweils die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlichen Straferkenntnisse ab und bestätigte diese mit der Maßgabe, dass die verletzte Rechtsnorm anstatt § 6 Abs. 1 lit. a Oberösterreichisches Parkgebührengesetz § 6 Abs. 1 lit. b Oberösterreichisches Parkgebührengesetz zu lauten habe.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung folgenden im Wesentlichen gleichlautenden Sachverhalt zugrunde:

"Die Berufungswerberin (Beschwerdeführerin) hat zu der im Straferkenntnis angeführten Zeit und auf dem dort angeführten Ort den PKW ... (Kennzeichen), dessen Zulassungsbesitzerin sie ist, selbst abgestellt, ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben, obwohl die zum Abstellen gewählte Stelle laut Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mattighofen vom 26. Juni 1991, Zl. 144/1 und 2-1991, zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt wurde. Diese Verordnung wurde an der Amtstafel des Stadtamtes am 26. Juni 1991 angeschlagen und am 2. September 1991 abgenommen. Die eben zitierte Verordnung trat mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft, wobei noch angeführt ist, dass dies nicht vor 15. Juli 1991 der Fall sein dürfe. Es ist amtsbekannt und wird das Gegenteil von der Berufungswerberin (Beschwerdeführerin) auch nicht ausdrücklich behauptet, dass der gesamte Stadtplatzbereich eine im Sinne des § 25 StVO 1960 gekennzeichnete Kurzparkzone darstellt, wobei die Kennzeichnung dergestalt erfolgte, dass vor jeder möglichen Einfahrt in den Stadtplatz und bei jeder möglichen Ausfahrt aus dem Stadtplatz an gut sichtbarer Stelle die Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13d (mit dem Hinweis: gebührenpflichtig) bzw. § 52 lit. a Z. 13e StVO angebracht sind. Der von der Berufungswerberin gewählte Abstellort ihres mehrspurigen Kraftfahrzeuges, nämlich vor dem Anwesen Stadtplatz Nr. ... (jeweiliger Tatort), ist sowohl von der ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone im Sinne des § 25 StVO 1960 als auch von der mittels Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mattighofen als gebührenpflichtig ordnungsgemäß gekennzeichten Kurzparkzone erfasst, weil nach der diesbezüglichen Verordnung der gesamte Stadtplatzbereich (westseitig vom Haus Nr. 8 bis einschließlich Haus Nr. 64; ostseitig vom Haus Nr. 7 bis einschließlich Haus Nr. 53) ausgewiesen ist.

Dass kein Parkschein an der Windschutzscheibe angebracht war, wurde schließlich von einem Bediensteten der Firma ... namens .... festgestellt und zur Anzeige gebracht. Die von der Bezirksverwaltungsbehörde ergangene Anonymverfügung blieb unbeachtet, sodass die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Braunau) im Wege der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 die Zulassungsbesitzerin und nunmehrige Berufungswerberin als Lenkerin ermittelte. Gegen die schließlich ergangene Strafverfügung erhob die Berufungswerberin fristgerecht Einspruch, worauf von der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. das ordentliche Verfahren eingeleitet wurde und letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde. ..."

In rechtlicher Hinsicht erachtete die belangte Behörde einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 lit. b des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes gegeben; dies deshalb, da die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Gebot des § 5 Z. 3 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mattighofen missachtet habe, wonach der Parkschein unverzüglich nach Beginn des Abstellens am mehrspurigen Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen sei. In den Verwaltungsstrafverfahren sei der Beschwerdeführerin immer nur der Vorwurf - von ihr unbestritten - gemacht worden, sie habe es unterlassen, das abgestellte Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben. Der Vorwurf der (versuchten) Abgabenhinterziehung oder Verkürzung sei nicht erhoben worden.

Gegen die Bescheide der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin jeweils Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 25. September 1995, B 690, 691, 692/94, die Behandlung der Beschwerden ab und trat diese in der Folge mit Beschluss vom 19. Juni 1996, B 3712 bis 3714/95-11, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Vor diesem erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrer jeweils ergänzten Beschwerde erkennbar in ihrem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich entnehmen, dass sie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine gemeinsame Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat sich zur Gegenschrift jeweils geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Unterlassung einer mündlichen Berufungsverhandlung durch die belangte Behörde.

Nach § 51e Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, war eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat jedoch nur dann anzuberaumen, wenn dies - wurde in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet oder richtete sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe - in der Berufung ausdrücklich verlangt wurde.

Die Berufungen in den Beschwerdefällen enthalten keine Tatsachenausführungen sondern bekämpfen ausschließlich die rechtliche Beurteilung. Sie enthalten keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, weshalb diese zu Recht unterbleiben konnte.

Eine mündliche Verhandlung war auch nicht deshalb erforderlich, weil die belangte Behörde zu einer anderen rechtlichen Beurteilung (Verstoß gegen § 6 Abs. 1 lit. b Oberösterreichisches Parkgebührengesetz) als die Behörde erster Instanz gelangte. Die Beschwerdeführerin konnte durch eine derartige Beurteilung schon deshalb nicht überrascht werden, weil sie selbst gerade diese Frage in den Berufungen aufgeworfen hatte.

Eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Bescheide infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aus diesen Gründen kann daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht erkannt werden.

Die Beschwerdeführerin bezweifelt in ihren Ausführungen zusammen mit der Anregung, beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines diesbezüglichen Verordnungsprüfungsverfahrens anzuregen, die Gesetzmäßigkeit der "Parkgebührenverordung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Mattighofen". Voraussetzung für eine Erlassung einer derartigen Verordnung zur Einhebung der Parkgebühren sei das Bestehen einer Kurzparkzone nach § 25 StVO; die diesbezügliche Kurzparkzonenverordnung des Bürgermeisters sei jedoch gesetzwidrig, da für den Bereich des Stadtplatzes die Bezirkshauptmannschaft Braunau zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung zuständig gewesen wäre; dies deshalb, da die gebührenpflichtigen Parkplätze am Stadtplatz der Bundesstraße zuzuzählen seien.

Abgesehen davon, dass bereits der Verfassungsgerichtshof sich mit einer ähnlichen Argumentation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat und keinen Anlass sah, die Bedenken betreffend die Gesetzmäßigkeit der Verordnung aufzugreifen, sieht auch der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass, die oben erwähnte Anregung der Beschwerdeführerin aufzugreifen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Wie die Beschwerdeführerin selbst zutreffend erkennt, werden die Gemeinden gemäß § 1 Abs. 1 des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 28/1988, nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. Auf Grund des Textes der im Akt befindlichen Verordnung vom 26. Juni 1991 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen ergibt sich, dass diese - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - vom (hiefür zuständigen) Gemeinderat der Stadtgemeinde Mattighofen erlassen wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof aber bereits in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 95/17/0500, näher ausgeführt hat, stehen kompetenzrechtliche Vorschriften der Erhebung von Abgaben betreffend Kurzparkzonen durch Gemeinden auf Grund landesgesetzlicher Ermächtigung nicht entgegen, auch wenn sich diese Regelungen auf Bundesstraßen beziehen.

Die Beschwerdeführerin verweist weiters darauf, dass die nach § 103 Abs. 2 KFG eingeholten Lenkerauskünfte nicht den gegenständlichen Bestrafungen hätten zu Grunde gelegt werden dürfen.

Es trifft zwar zu, dass § 2 Abs. 2 Oberösterreichisches Parkgebührengesetz eine eigene Regelung betreffend das Auskunftsverlangen vorsieht, doch bestreitet die Beschwerdeführerin nicht die Richtigkeit der erteilten Auskunft. Die belangte Behörde konnte daher zutreffend davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin das ihr jeweils zur Last gelegte Delikt begangen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 2. März 1995, Zlen. 94/19/0718, 0719, mwN) können aber selbst auf gesetzwidrige Weise gewonnene Beweismittel zur Wahrheitsfindung herangezogen werden, es sei denn, das Gesetz ordne Gegenteiliges an oder die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses würde dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widersprechen. Dies kommt in den Beschwerdefällen jedoch nicht in Betracht, da die Beschwerdeführerin nicht etwa wegen Nichterfüllung ihrer im § 2 Abs. 2 leg. cit. geregelten Auskunftspflicht bestraft wurde.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die belangte Behörde hätte nach Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht - wie erfolgt - die rechtliche Subsumtion ändern dürfen.

Wie die Beschwerdeführerin indes selbst - in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt der Verwaltungsakten - ausführt, wurden die erstinstanzlichen Strafverfügungen je vom 3. August 1992 mit dem Vorwurf am 4. März 1992, am 24. März 1992 und am 7. April 1992 das näher bezeichnete Fahrzeug im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone an einem näher angeführten Ort abgestellt zu haben, ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben, der Beschwerdeführerin jeweils am 14. August 1992 zugestellt.

Diesem Beschwerdevorbringen ist somit entgegenzuhalten, dass gemäß § 31 Abs. 1 VStG die Verfolgung einer Person (nur) dann unzulässig ist, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 31 Abs. 2 leg. cit. bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt.

Nach der Vorschrift des § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgesehene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente - wie in den Beschwerdefällen zumindest die erwähnten Strafverfügungen - bezogen hat. Die - richtige - rechtliche Beurteilung der Sachverhaltselemente ist dabei nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1997, Zl. 96/17/0099, mwN). Verfolgungsverjährung liegt daher nicht vor.

Das der Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide jeweils zur Last gelegte Verhalten war aber auch in ausreichend konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz, sodass auch von einer unzulässigen Auswechslung der Tat keine Rede sein kann. Die belangte Behörde war zu der von ihr vorgenommenen Modifizierung der Tatumschreibung berechtigt, die Identität der Tat wurde dadurch nicht berührt.

Schließlich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die von der belangten Behörde - in Abänderung des Spruches des jeweiligen erstinstanzlichen Straferkenntnisses - vorgenommene rechtliche Subsumtion.

§ 6 Abs. 1 Oberösterreichisches Parkgebührengesetz lautet wie folgt:

"(1) Wer

a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder

b) den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- zu bestrafen."

Nach § 5 Z. 3 der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Mattighofen vom 26. Juni 1991, Zl. 144/1 und 2-1991 ist der Parkschein nach dem Muster einer näher bezeichneten Anlage unverzüglich nach Beginn des Abstellens am mehrspurigen Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen. Bereits abgelaufene Parkscheine sind aus diesem Sichtraum zu entfernen.

Die belangte Behörde hat nach der Begründung der bekämpften Bescheide - ausgehend (von der bereits in erster Instanz getroffenen) Feststellung, wonach kein Parkschein an der Windschutzscheibe angebracht war - einen Verstoß gegen die erwähnte Bestimmung der zuletzt genannten Verordnung als gegeben angesehen und diesen nach § 6 Abs. 1 lit. b des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes bestraft. Sie hat also als nicht erwiesen angenommen, dass durch Nichtentrichten der vorgesehenen Gebühr eine Abgabenhinterziehung oder -verkürzung eingetreten ist oder versucht wurde; dem kann der Verwaltungsgerichtshof auf Basis des festgestellten Sachverhaltes nicht entgegentreten. Davon ausgehend erweist sich aber die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion nicht als rechtswidrig.

Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die Unterstellung des festgestellten Sachverhaltes unter einen allenfalls unzutreffenden Tatbestand überhaupt beschwert ist, solange dadurch kein höherer Unrechtsgehalt und keine höhere Strafe verbunden ist und die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht besteht (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 29. September 1997) braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

Die Beschwerden waren infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des gestellten Begehrens.

Wien, am 26. Juni 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170362.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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