TE OGH 2017/12/6 13Os100/17f

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Veröffentlicht am 06.12.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang R***** wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Privatbeteiligten Ös***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Februar 2017, GZ 52 Hv 29/16p-101, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang R***** – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** in zahlreichen Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Unterlassungen (A) und Handlungen (B) verleitet, die die Ö***** GmbH (zu A und B) und die A ***** GmbH (zu B) in einem Betrag von insgesamt 62.089,68 Euro am Vermögen schädigten, und zwar

(A) von 2008 bis Ende 2013 (US 5) in zahlreichen Angriffen Verfügungsberechtigte der Ö***** GmbH durch die wahrheitswidrige Vorgabe, um insgesamt 490.688 kg weniger Altkleider gesammelt zu haben, zur Abstandnahme von der Geltendmachung von 55 % der aus dem Verkauf dieser Altkleider erzielten Erlöse;

(B) von April bis Juni 2014 in drei Angriffen (US 6) gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) Andreas S***** durch die wahrheitswidrige Vorgabe, zur Entgegennahme der gesammelten Altkleider namens der genannten Unternehmen berechtigt zu sein, zur Ausfolgung von insgesamt 40.570 kg Altkleider.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Indem sich die Tatsachenrüge (Z 5a) gegen die Feststellung einer schriftlichen Vereinbarung des Aufteilungsschlüssels der Erlöse aus dem Altkleiderverkauf zwischen der Ö***** GmbH (55 %) und der A ***** GmbH (45 %) wendet, spricht sie keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0117499, RS0099406) und verfehlt damit (schon) die prozessförmige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Das gegen die rechtliche Annahme von Tat- und Bereicherungsvorsatz (zu Schuldspruch A) gerichtete Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) hält nicht an den Urteilskonstatierungen (US 5 f) fest, sondern bekämpft bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer (im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Damit verfehlt die Rüge den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810, RS0099724).

Die nominell auf Z 9 lit a gestützten, abseits des Urteilsinhalts angestellten Überlegungen zur „zivilrechtlichen Grundvereinbarung“ und zur andersartigen Erledigung von (die vom angefochtenen Schuldspruch umfassten Taten nicht betreffenden) Teilen des Ermittlungsverfahrens lassen keinen Konnex zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.

Das Vorbringen zu Schuldspruch B behauptet substratlos „Feststellungsmängel“, macht solche aber nicht prozessförmig geltend (dazu RIS-Justiz RS0118580, RS0116565). Es erschöpft sich vielmehr darin, die Urteilskonstatierungen zum die Altkleider betreffenden Verwertungsvorgang (US 6 f) durch anhand eigener Erwägungen entwickelte Auffassungen zu ersetzen, um auf dieser Grundlage die rechtliche Annahme einer „Vermögensschädigung“ und der „inneren Tatseite“ zu bestreiten. Indem die Rüge solcherart neuerlich über das Feststellungssubstrat hinweggeht, ist sie nicht prozessordnungskonform ausgeführt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 593).

Dem Beschwerdevorwurf offenbar unzureichender Begründung (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider begründete das Schöffengericht die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Begehung ohne Verstoß gegen Gesetze

folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze (US 13 f). Dass diese

Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS-Justiz RS0118317 [insbesondere T9]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur nach hierzu erstatteter Äußerung des Angeklagten – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Zu dem auf § 20 „Abs 1 und 3“ StGB gestützten, Wertersatz für aus vom Schuldspruch B umfasste Taten erlangte Vermögenswerte betreffenden (US 16) Verfallserkenntnis (US 3) bleibt anzumerken:

Dieser Ausspruch erging ersichtlich (US 16 iVm US 3) gegen den Angeklagten, obwohl die betreffenden Vermögenswerte nach den Feststellungen tatsächlich (nicht dem Rechtsmittelwerber selbst, sondern) der R***** GmbH zugeflossen waren (US 6 f; zum Verfall bei Dritten vgl RIS-Justiz RS0130964; Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 20 Rz 35, § 20a Rz 15). Zu amtswegiger Wahrnehmung darin gelegener Nichtigkeit (Z 11, RIS-Justiz RS0114233) sah sich der Oberste Gerichtshof jedoch nicht veranlasst, weil die Behebung des im rechtsfehlerhaften Verfall bestehenden Nachteils für den Angeklagten dem – zur Erledigung der auch gegen den Ausspruch über den Verfall gerichteten Berufung des Angeklagten zuständigen (§ 285i StPO) – Oberlandesgericht überlassen bleiben kann (Ratz, WK-StPO § 285i Rz 6, § 290 Rz 29).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00100.17F.1206.000

Im RIS seit

03.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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