Entscheidungsdatum
23.10.2017Norm
AVG §8Spruch
I413 2152520-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX, geb. XXXX, (2.) XXXX, geb. XXXX, und (3.) XXXX, geb. XXXX, alle vertreten durch Dr. Katja MATT, Rechtsanwältin in 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgericht Feldkirch vom 06.02.2017, Zl. 1 Jv 123-33/17a, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2017
A.I.) beschlossen:
Die Beschwerde von (3.) XXXX, geb. XXXX, wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 8 AVG zurückgewiesen.
A.II.) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von (1.) XXXX, geb. XXXX, (2.) XXXX, geb. XXXX, gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wie folgt abgeändert:
"XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, beide XXXX, beide vertreten durch Dr. Katja MATT, Rechtsanwältin in 6900 Bregenz, sind als zahlungspflichtige Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Landesgerichts Feldkirch für die Erweiterung des Klagebegehrens vom 19.06.2015 zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 196,-- und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,-- auf das Konto des Landesgerichts Feldkirch, BIC: BUNDATWW, IBAN: AT89 0100 0000 0548 0302, Verwendungszweck: 8 Cg 141/13g, VNR 6 einzuzahlen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (1.) XXXX, (2.) XXXX sowie (3.) XXXX brachten am 09.01.2012 beim Landesgericht Feldkirchstellte eine Klage wegen Körperverletzung mit Todesfolge mit nachstehendem Klagebegehren ein:
"Urteil:
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei Zwang schuldig,
1. der Erstklägerin den Betrag von € 20.697,15 samt 4% Zinsen aus €
283,31 ab 01.01.2011, € 283,31 ab 01.02.2011, 283,31 ab 01.03.2011, € 283,31 ab 01.04.2011, €2.151,54 ab 01.05.2011, € 2.151,54 ab 01.06.2011, aus € 2.151,54 ab 01.07.2011, € 2.151,54 ab 01.08.2011, € 2.151,54 ab 01.09.2011, € 2.151,54 ab 01.10.2011, € 2.151,54 ab 01.11.201, € 2.151,54 ab 01.12.2011, € 2.151,54 ab 01.01.2012 zu bezahlen;
2. der Erstklägerin ab 01.02.2012 eine monatliche Rente von €
2.503,84 jeweils am 01. Eines Monats im Vorhinein zu bezahlen;
3. dem Zweitkläger den Betrag von € 8.387,51 samt 4% Zinsen aus €
104,12 seit 01.01.2011, € 104,12 seit 01.02.2011, € 104,12 seit 01.03.2011, € 104,12 seit 01.04.2011, € 885,67 seit 01.05.2011, €
885,67 seit 01.06.2011, € 885,67 seit 01.07.2011, € 885,67 seit 01.07.2011, € 885,67 seit 01.08.2011, € 885,67 seit 01.09.2011, €
885,67 seit 01.10.2011, € 885,67 seit 01.11.2011, € 885,67 seit 01.12.2011, € 885,67 seit 01.01.2012 zu bezahlen
4. dem Zweitkläger ab 01.02.2012 eine monatliche Rente von € 885,67 jeweils am 01. Eines Monats im Vornherein zu bezahlen;
5. dem Drittkläger € 1.346,68 sam 4% Zinsen aus € 336,67 seit 01.01.2011, € 336,67 seit 01.02.2011, € 336,67 seit 01.03.2011, €
336,67 seit 01.04.2011 zu bezahlen.
6. Die bis zur Rechtskraft des Urteils fällig werdenden Beträge sind zu Handen der Klagsvertreterin zu bezahlen, wobei sich diese auf das gesetzliche Pfandrecht beruft, die ab Rechtskraft des Urteils fällig werdenden Beträge sind spesenfrei zu Handen des jeweiligen Klägers zu bezahlen."
Die Beschwerdeführer entrichteten, ausgehend vom errechneten Gesamtstreitwert von € 152.453,34 eine Pauschalgebühr in Höhe von €
4.961,30 für die Klage, welche am 09.01.2012 durch Einzug vom Konto der Klagsvertreterin geleistet wurde.
2. Mit Schriftsatz vom 17.10.2014 dehnten die Beschwerdeführer den Streitwert von bis dahin € 152.453,34 auf € 457.178,00 aus. An weiterer Pauschalgebühr wurde ein Betrag von € 5.630,20 durch Einzug vom Konto der Klagsvertreterin am 17.10.2014 geleistet.
3. Mit Vorbereitendem Schriftsatz vom 19.06.2015 dehnten die Beschwerdeführer (wobei XXXX mit diesem Schriftsatz eine Vereinbarung mit den beklagten Parteien über das Ruhen seiner Ansprüche vorgelegt hatte und aus dem Verfahren ausschied) den Streitwert abermals um € 53.995,80 auf insgesamt € 511.173,80 aus.
Das modifizierte Klagebegehren lautete wie folgt:
"Die Parteien beantragen daher das nachstehende
Urteil:
Die beklagen Parteien sind zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang schuldig 1. XXXX ab 01.05.2011 eine monatliche Rente von € 1.345,09 zu bezahlen.
2. XXXX ab 01.01.2012 zusätzlich monatlich € 5.023,13, sohin monatlich € 6.368,22 zu bezahlen. 3. XXXX ab 01.01.2013 zusätzlich monatlich € 560,20, sohin monatlich € 6.928,42, zu bezahlen. 4. XXXX ab 01.01.2014 zusätzlich monatlich € 3.830,42, sohin monatlich €
10.758,87, zu bezahlen. 5. XXXX ab 01.11.2015 zusätzlich monatlich €
741,78, sohin monatlich € 11.500,65, zu bezahlen. 6. XXXX ab 01.05.2011 eine monatliche Rente von € 497,71 zu bezahlen. 7. XXXX ab 01.01.2012 zusätzlich monatlich € 2.511,56, sohin monatlich €
3.009,27, zu bezahlen. 8. XXXX ab 01.01.2013 zusätzlich monatlich €
61,76, sohin monatlich € 3.071,03, zu bezahlen. 9. XXXX ab 01.01.2014 bis einschließlich 31.10.2015 zusätzlich € 1.857,48, sohin monatlich € 4.928,51, zu bezahlen. 10. Die beklagten Parteien sind zu ungeteilten Handen schuldig, XXXX 4% Zinsen aus € 278.701,07 beginnend ab 17.10.2014 zu bezahlen. Darüber hinaus ab Rechtskraft des Urteils 4% Zinsen aus den jeweils am 01. eines Monats fällig werdenden Beträgen zu bezahlen. 11. Die beklagte Parteien sind zu ungeteilten Handen schuldig, XXXX 4 % Zinsen aus € 126.230,38, beginnend ab 17.10.2014 zu bezahlen, darüber hinaus ab 01.11.2014 bis zur Rechtskraft des Urteils 4 % Zinsen aus den jeweils am 01. eines Monats fällig werdenden Beträgen zu bezahlen. 12. Die bis zur Rechtskraft des Urteils fällig werdenden Beträge sind binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin zu bezahlen, wobei sich diese auf § 19a RAO beruft, die künftig fällig werdenden Beträge sind jeweils am 01. eines Monats im Vorhinein zu Handen der jeweiligen Kläger zu bezahlen. 13. Den klagenden Parteien die gesamten Kosten des Verfahrens zu Handen der Klagsvertreterin zu bezahlen, wobei sich diese wiederum auf § 19a RAO beruft."
An weiterer Pauschalgebühr wurde ein Betrag von € 809,90 durch Einzug vom Konto der Klagsvertreterin am 02.09.2015 geleistet.
4. Mit Zahlungsauftrag vom 21.12.2016, 8 Cg 141/13g, schrieb das Landesgericht Feldkirch den Beschwerdeführern € 5.835,10 an Differenz zur bereits entrichteten Pauschalgebühr TP 1 GGG auf Basis der Bewertung der Klagsausdehnung von € 948.053,74 sowie die Einhebungsgebühr von € 8,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zur Bezahlung vor.
5. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhoben die Beschwerdeführer am 09.01.2017 Vorstellung.
6. Mit bekämpftem Bescheid vom 06.02.2017, Zl 1 Jv 123-33/17a, erkannte die belangte Behörde XXXX und XXXX als zahlungspflichtige Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Landesgerichts Feldkirch für die Klagsausdehnung vom 19.06.2015 zu entrichtende rechtliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 6.013,00 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das im Spruch dieses Bescheides näher bezeichnete Konto, Verwendungszweck:
8 Cg 141/13g, VNR 6 einzuzahlen.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.03.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.03.2017.
8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Schriftsatz vom 04.04.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2017 eingelangt, vor.
9. Am 19.06.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Punkt I. (Verfahrensgang) angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Ergänzend hierzu werden folgende Tatsachenfeststellungen getroffen:
Die Beschwerdeführer (die damalige Erstklägerin und die damaligen Zweit- und Drittkläger) begehrten gemäß der Klage vom 09.01.2011 den gemäß § 1327 ABGB Hinterbliebenen zustehenden Anspruch auf Ersatz der entstandenen tatsächlichen Unterhaltsleistung, die der zum Unterhalt verpflichtete getötete Ehemann und Vater der Zweit- und Drittkläger zu leisten verpflichtet gewesen wäre, in Form einer monatlichen Rente.
Die Klagsforderung setzte sich aus einer Unterhaltsnachforderung ab 01.01.2011 bis 30.04.2011 und einem Rentenbegehren ab 01.02.2012 zusammen. Ihr Streitwert wurde mit Leistung in Höhe von € 30.431,34 und Rente in Höhe von € 122.022,00, insgesamt sohin mit € 152.453,34 bewertet. Die auf dieser Basis zu leistende Pauschalgebühr in Höhe von € 4.961,25 wurden in Einziehungsweg eingehoben.
In weiterer Folge wurde das Klagebegehren mit Schriftsatz vom 17.10.2014 und mit Schriftsatz vom 19.06.2015 ausgedehnt. Auf Basis der von den Beschwerdeführern getroffenen Bewertungen des jeweiligen Streitwerts wurden hinsichtlich der Streitwerterhöhung aufgrund der Ausdehnung des Klagebegehrens vom 17.10.2014 € 4.961,30 und aufgrund der Ausdehnung des Klagebegehrens vom 19.06.2015 € 809,90 an weiterer Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iVm § 18 und § 19a GGG eingezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, aus der Beschwerde und aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 06.06.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde am 20.03.2017, sohin rechtzeitig gemäß § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Zu A.I.)
3.2. Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers
Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, hat es gemäß § 31 Abs 1 VwGVG hat die Entscheidung durch Beschluss zu fällen.
Eine Beschwerde ist wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, wenn dem Beschwerdeführer das Recht zur Einbringung der Beschwerde fehlt. Dies betrifft jene Personen, die keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG haben und nicht kraft ausdrücklicher Anordnung dennoch zur Einbringung einer Beschwerde berechtigt sind (vgl VwGH 15.10.1985, 85/07/0257). Das Beschwerderecht steht außerdem nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl VwGH 14.05.1991, 90/05/0242).
Im vorliegenden Fall kommt dem Drittbeschwerdeführer keine Beschwerdelegitimation zu. Er ist nicht Adressat des bekämpften Bescheides. Nur die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Adressaten des bekämpften Bescheides und wurden mit diesem zur Zahlung verpflichtet. Gegenüber dem Drittbeschwerdeführer wurde der bekämpfte Bescheid nie erlassen. Er wird daher durch den Inhalt dieses Bescheides nicht in Bezug auf seine Ansprüche oder rechtlichen Interessen beeinträchtigt, weshalb ihm die Beschwerdelegitimation fehlt.
Der Vollständigkeit halber sei noch zum geltend gemachten Verfahrensmangel der Nichtentscheidung über die Vorstellung des Drittbeschwerdeführers erwähnt, dass ein solcher Mangel nicht vorliegt. Die rechtzeitige Erhebung der Vorstellung bewirkte, dass der Mandatsbescheid außer Kraft tritt (§ 7 GEG). Der den Drittbeschwerdeführer betreffende Zahlungsauftrag gehört daher von Gesetzes wegen nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die belangte Behörde musste daher nicht weiter auf die Vorstellung des Drittbeschwerdeführers eingehen. Daher ist auch aus diesem Umstand keine Beeinträchtigung des Drittbeschwerdeführers in Bezug auf seine Ansprüche oder rechtlichen Interessen gegeben.
Die Beschwerde war daher insoweit gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 VwGVG iVm § 8 AVG als unzulässig zurückzuweisen
Zu A.II.)
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 1 Abs 1 Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl Nr 501/1984 idF BGBl I Nr 130/2017, unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte nach Maßgabe des einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Tarifs (TP 1 bis 13a und 15) den Gerichtsgebühren im Sinne des GGG.
Gemäß § 2 Z 1 lit a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für die zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz ua mit der Überreichung der Klage und – hinsichtlich einer zusätzlichen Pauschalgebühr – gemäß § 2 Z 1 lit b GGG für das zivilgerichtliche Verfahren ua, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes, begründet.
Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)Satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren (§ 1 Abs 2 GGG).
Gemäß § 6 Abs 1 GGG ergibt sich der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) aus den besonderen Bestimmungen des GGG. Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden (§ 6 Abs 2 GGG).
Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger). Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig (§ 7 Abs 4 GGG).
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage im Zivilprozess – soweit nichts anderes bestimmt ist – der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm – JN (RGBl Nr 111/1895 idF BGBl I Nr 130/2017).
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühr ist der Wert des Streitgegenstandes im Zeitpunkt der Anbringung der Klage (§ 54 Abs 1 JN) und gilt für das gesamte Verfahren, sofern nicht nachträglich im Zuge des Verfahrens eine Wertänderung eintritt (§ 18 GGG).
Gemäß § 58 Abs 1 JN ist als Wert des Rechtes auf Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- und Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.
Gemäß Tarifpost 1 GGG idF der im vorliegenden Fall anzuwendenden Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren, BGBl II Nr 280/2013, betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über 350.000 Euro 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 2.987 Euro.
Gemäß § 19a GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen sind gemäß § 58 Abs 1 JN immer mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten , weil sie in allen Fällen auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt sind, selbst wenn sie nur für bestimmte Zeiträume gefordert und zugesprochen werden (OGH 25.10.1988, 2 Ob 19/88, RZ 1990/13, unter Verweis auf die Materialien der Zivilverfahrensnovelle 1983, insb auf 1337 BlgNR 15. GP).
Wenn bei wiederkehrenden Leistungen nach Perioden gestaffelt unterschiedliche Jahresbeträge vereinbart werden, hat dies keinen Einfluss darauf, dass die Leistungsdauer unbestimmt ist, sodass jedenfalls nur von einem zehnfachen Jahreswert ausgegangen werden darf; eine Summierung des Jahresbetrags für das erste Jahr mit dem Zehnfachen der folgenden Jahresbeträge ist wegen Überschreitung der Obergrenze von zehn Jahren gesetzwidrig (VwGH 20.02.2003, 2000/16/0027; wobl 2003/146, 279 = ÖJZ 2004/79 F).
Wird sowohl eine betragsmäßig bestimmte Geldsumme, die sich aus rückständigen wiederkehrenden Leistungen zusammensetzt, als auch die künftige Dauer eingeklagt, so bildet den Wert des Streitgegenstandes einerseits die ziffernmäßig bestimmte Geldsumme und andererseits der zehnfache Jahreswert der künftig zu erbringenden Leistungen. Die erste Komponente des Streitwertes erhöht sich entsprechend der im Laufe des Prozesses vorgenommenen Klagserweiterung auf inzwischen neu fällig gewordene Leistungen, ohne dass hiedurch eine Kürzung des Vervielfältigungsbetrages der zweiten Komponente eintritt (VwSlg 4520 F/1973).
Das Zehnfache (Anm: nunmehr das Dreifache) der Jahresleistung, das bei einer Klage auf Zahlung einer Lebensrente die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren zu bilden hat, ist im Falle einer Klagsänderung, mit der für die Zukunft eine Rentenerhöhung begehrt wird, mit der Summe der Rentenleistungen zu bemessen, die gebildet wird aus den Rentenbeträgen in der ursprünglich eingeklagten Höhe für die Zeit vor der begehrten Erhöhung und aus den erhöhten Rentenbeträgen für die restliche Zeit bis zur Erfüllung des maßgeblichen Zehnjahreszeitraumes (Anm:
nunmehr Dreijahreszeitraum; VwSlg 921 F/1954).
Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz – GEG, BGBl Nr 288/1962 idF BGBl I Nr 59/2017, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Rechtsfall:
Im vorliegenden Fall war Gegenstand der Klage die Zahlung einer Rente wegen Tötung des Ehemannes der Erstklägerin und Vaters des Zweit- und (später aus dem Verfahren ausgeschiedenen) Drittklägers.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 14 GGG, zum früheren § 13 des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Verwaltungsgebühren – GJGebGes 1962, BGBl Nr 289/1962, der mit § 14 GGG wortident ist, bildet den Wert des Streitgegenstandes in Fällen, in denen sowohl eine betragsmäßig bestimmte Geldsumme, die sich aus rückständigen wiederkehrenden Leistungen zusammensetzt, als auch die künftige Dauer eingeklagt wird, einerseits aus der ziffernmäßig bestimmten Geldsumme und andererseits aus dem zehnfachen (Anm: nunmehr dreifachen) Jahreswert der künftig zu erbringenden Leistungen. Die erste Komponente des Streitwertes erhöht sich entsprechend der im Laufe des Prozesses vorgenommenen Klagserweiterung auf inzwischen neu fällig gewordene Leistungen, ohne dass hiedurch eine Kürzung des Vervielfältigungsbetrages der zweiten Komponente eintritt (VwSlg 4520 F/1973). Das Zehnfache (Anm: nunmehr dreifache) der Jahresleistung, das bei einer Klage auf Zahlung einer Lebensrente die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren zu bilden hat, ist im Falle einer Klagsänderung, mit der für die Zukunft eine Rentenerhöhung begehrt wird, mit der Summe der Rentenleistungen zu bemessen, die gebildet wird aus den Rentenbeträgen in der ursprünglich eingeklagten Höhe für die Zeit vor der begehrten Erhöhung und aus den erhöhten Rentenbeträgen für die restliche Zeit bis zur Erfüllung des maßgeblichen Zehnjahreszeitraumes (Anm:
nunmehr Dreijahreszeitraum; VfSlg 921 F/1954).
In VwGH 07.11.1993, 92/16/0083, vertrat der Verwaltungsgerichtshof unter ausdrücklichem Bezug auf die Erkenntnisse VwSlg 4520 F/1973 und VwGH 08.02.1990, 89/16/0065, dass in Streitigkeiten, die wiederkehrende Leistungen auf bestimmte und anschließend auf unbestimmte Zeitdauer zum Gegenstand haben, zur Ermittlung des maßgeblichen Wertes dem Gesamtbetrag der auf bestimmte Zeitdauer entfallenden Leistungen die im § 58 Abs 1 JN jeweils genannte x-fache Jahresleistung für die unbestimmte Zeitdauer hinzuzuschlagen ist. Voraussetzung hierfür die, dass das Recht auf den Bezug von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen einerseits eine bestimmte und darüber hinaus abgegrenzt und andererseits eine unbestimmte oder auf Lebenszeit beschränkte Dauer umfasst. Im damaligen Fall enthielt das Klagebegehren das Begehren auf Zahlung monatlicher Renten, die unterschiedliche Zahlungstermine und unterschiedliche Höhen aufwiesen. Die von der belangten Behörde im damaligen Verfahren vorgenommene Unterscheidung der begehrten monatlichen Rentenleistung in eine bis 31.08.2003 auf bestimmte Dauer und ab diesem Datum in eine Rentenzahlung auf unbestimmte Dauer teilte der Verwaltungsgerichtshof damals nicht. Das Klagebegehren sei nicht so präzise formuliert, dass diesem ein völlig eindeutiger Inhalt in Richtung der von der belangten Behörde gewählten Auslegung zu entnehmen sei. Die Anführung der einzelnen Zeiträume könne auch nur zeitliche Abgrenzungen der jeweiligen Höhe der insgesamt auf Lebenszeit begehrten Rentenzahlungen darstellen. Der Anführung der einzelnen Zeiträume komme nicht die Bedeutung zu, die Dauer des Rechts auf Bezug der wiederkehrenden Nutzung oder Leistung selbst zu bestimmen, sondern diene ausschließlich der periodenweisen Staffelung der Höhe der Bezüge.
Maßgeblich für die Bemessung der Pauschalgebühr sind sohin im Sinne dieser Rechtsprechung das Klagebegehren und die allenfalls zur Klärung des Klagebegehrens heranzuziehende Klagserzählung.
Die Beschwerdeführer begehrten laut ursprünglichen, in der Klage vom 09.01.2012 enthaltenen Klagebegehren einen Betrag von € 20.697,15 hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin sowie € 8.387,51 hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers samt einem gestaffelten Zinsbegehren von jeweils 4 % Zinsen aus jeweils näher genannten Beträgen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig wurden (Pkt. 1. und 3. des Klagebegehrens vom 09.01.2012) und jeweils ab 01.02.2012 eine monatliche Rente in Höhe von € 2.503,84 für die Erstbeschwerdeführerin (Pkt. 2. des Klagebegehrens vom 09.01.2012) und € 885,67 für den Zweitbeschwerdeführer (Pkt. 4. des Klagebegehrens vom 09.01.2012).
Durch die beiden Ausdehnungen des Klagebegehrens modifizierten die Beschwerdeführer ihr Begehren drastisch. Sie begehrten nicht mehr die Zahlung eines (sich aus den in der Vergangenheit errechneten monatlichen Rentenbeträgen gebildeten) Betrages für die Vergangenheit und einer jeweiligen monatlichen Rentenleistung für die Zukunft, sondern begehrten von den die beklagten Parteien jeweils eine monatliche Rente, die sich über verschiedene Zeiträume erhöhte.
Geht man vom ursprünglichen Klagebegehren der Klage vom 09.01.2012 aus – wie dies die belangte Behörde offensichtlich tut – bildet sich die Bemessungsgrundlage entsprechend der Rechtsprechung des VwGH (VwSlg 450 F/1973; VwGH 08.02.1990, 89/16/0065) zum einen auf Basis der sich aus rückständigen monatlichen Rentenleistungen ergebenden, betragsmäßig bestimmten Geldsumme und zum anderen aus dem Dreifachen des Jahreswertes der sich aus den künftigen monatlichen Rentenleistungen ergebenden Geldsumme. Die belangte Behörde ignoriert aber das zuletzt deutlich modifizierte und präzisierte Klagebegehren im Vorbereitenden Schriftsatz vom 19.06.2015. Die verfahrensrechtliche Zulässigkeit dieser Modifikation ist für die Zwecke der Gebührenbemessung nicht zu beurteilen. Es ist vielmehr das zuletzt modifizierte Klagebegehren für die Vorschreibung allfälliger noch nicht entrichteter Pauschalgebühren durch die Beschwerdeführer – allenfalls unter Hinzuziehung der Klagserzählung – im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 07.10.1993, 92/16/0083) maßgeblich.
Aus dem modifizierten Klagebegehren ergibt sich – unmissverständlich – das Begehren auf Zahlung einer Rente zu Gunsten der beiden Beschwerdeführer, welche sich aufgrund sich ändernder Grundlagen – die Basis für die begehrten Rentenzahlungen waren die von Gutachtern festgestellten Gewinnanteile des verstorbenen Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers – in den Zeiträumen der Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 laufend (und zT drastisch) erhöht. Ferner werden Zinsen aus den jeweiligen Gesamtbeträgen an Rentenzahlungen, die in der Vergangenheit ihre Fälligkeit hatten, begehrt.
Das erstmals formulierte Klagebegehren laut Klage vom 09.01.2012 unterscheidet sich vom zuletzt modifizierten und maßgeblichen Klagebegehren darin, dass im modifizierten Klagebegehren keine auf Basis der rückständigen monatlichen Rentenleistungen errechneten Geldbeträge eingefordert werden. Es wurde nur noch eine Rentenleistung auf unbestimmte Zeit begehrt. Damit ist die von der belangten Behörde getroffene Berechnung der Bemessungsgrundlage bestehend aus rückständiger Rentenleistung und laufender Rentenleistung nicht zu vereinbaren. Vielmehr ist die Bemessungsgrundlage aufgrund des dreifachen Jahreswerts der Rente zuzüglich der sich aus den Ausdehnungen des Klagebegehrens ergebenden Änderungen zu bilden. Für die Zusammenrechnung von wiederkehrenden Leistungen auf bestimmte und unbestimmte Dauer besteht im gegebenen Fall kein Raum.
Daher ergibt sich folgende Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG aufgrund der vorgenommenen Klagsausdehnungen:
(a) Betreffend den Wert der Rente der Erstbeschwerdeführerin:
Begehrt wird, die Bezahlung einer monatlichen Rente von € 1.345,09 ab 01.05.2011. Die Bemessungsgrundlage ist gemäß § 14 GGG iVm § 58 JN das Dreifache der Jahresleistung, sohin € 48.423,24.
Infolge der im Weiteren geltend gemachten mehrfachen Wertänderungen ist gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen. Nach § 14 GGG iVm § 58 JN ist der höhere Streitwert auf Basis des geltend gemachten Mehrbetrages (Erhöhungsbetrages) gerechnet auf die dreifache Jahresleistung zu ermitteln mit der ursprünglichen Bemessungsgrundlage von € 48.423,24 (der "Grundstreitwert 1") zu addieren.
Mit dem Begehren der Erstbeschwerdeführerin ab 01.01.2012 zusätzlich monatlich € 5.023,13, sohin monatlich € 6.368,22 zu bezahlen, erhöht sich die Bemessungsgrundlage um die dreifache Jahresleistung des Erhöhungsbetrags, sohin um € 180.832,32.
Ab 01.01.2013 werden für die Erstbeschwerdeführerin zusätzlich monatlich € 560,20, sohin eine monatliche Rate von € 6.928,42, zu bezahlen begehrt. Die Bemessungsgrundlage erhöht sich daher um eine weitere dreifache Jahresleistung des Mehrbetrages, sohin um weitere € 20.167,20.
Ab 01.01.2014 begehrt die Erstbeschwerdeführerin zusätzlich monatlich € 3.830,42, sohin eine monatliche Rente von € 10.758,87, wodurch sich die Bemessungsgrundlage abermals um eine weitere dreifache Jahresleistung des Mehrbetrages, und zwar um € 137.895,12 erhöht.
Ab 01.11.2015 begehrt die Erstbeschwerdeführerin zusätzlich monatlich € 741,78, sohin eine monatliche Rente von € 11.500,65, was die Bemessungsgrundlage abermals um die weitere dreifache Jahresleistung des Mehrbetrages, und zwar um € 26.704,08 erhöht.
Die Bemessungsgrundlage hinsichtlich des Wertes der geltend gemachten Rente der Erstbeschwerdeführerin, die Summe aus dem "Grundstreitwert 1" gemäß der Klage und den durch die Ausdehnungen der Klage erfolgten "Erhöhungsbeträgen" (Mehrbeträgen) zu bilden ist, beträgt daher € 414.021,96 ("BMG 1").
(b) Betreffend den Wert der Rente des Zweitbeschwerdeführers:
In der Klage wird ursprünglich für den Zweitbeschwerdeführer die Bezahlung einer monatlichen Rente von € 497,71 ab 01.05.2011 begehrt. Die Bemessungsgrundlage ist gemäß § 14 GGG iVm § 58 JN das Dreifache der Jahresleistung, sohin € 17.917,56.
Infolge der im Weiteren geltend gemachten mehrfachen Wertänderungen ist gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen. Nach § 14 GGG iVm § 58 JN ist der höhere Streitwert auf Basis des geltend gemachten Mehrbetrages (Erhöhungsbetrages) gerechnet auf die dreifache Jahresleistung zu ermitteln mit der ursprünglichen Bemessungsgrundlage von €
17.917,564 (dem "Grundstreitwert 2") zu addieren.
Mit dem Begehren des Zweitbeschwerdeführers ab 01.01.2012 zusätzlich monatlich € 2.511,56, sohin monatlich € 3.009,27 zu bezahlen, erhöht sich die Bemessungsgrundlage um die dreifache Jahresleistung des Erhöhungsbetrags, sohin um € 90.416,16.
Ab 01.01.2013 werden für den Zweitbeschwerdeführer zusätzlich monatlich € 61,76, sohin eine monatliche Rate von € 3.071,03, zu bezahlen begehrt. Die Bemessungsgrundlage erhöht sich daher um eine weitere dreifache Jahresleistung des Mehrbetrages, sohin um weitere € 2.223,36.
Ab 01.01.2014 begehrt der Zweitbeschwerdeführer zusätzlich monatlich € 1.857,48, sohin eine monatliche Rente von € 4.928,51, wodurch sich die Bemessungsgrundlage abermals um eine weitere dreifache Jahresleistung des Mehrbetrages, und zwar um € 66.869,28 erhöht.
Die Bemessungsgrundlage hinsichtlich des Wertes der geltend gemachten Rente der Erstbeschwerdeführerin, die Summe aus dem "Grundstreitwert 1" gemäß der Klage und den durch die Ausdehnungen der Klage erfolgten "Erhöhungsbeträgen" (Mehrbeträgen) zu bilden ist, beträgt daher € 177.426,36 ("BMG 2").
(c) Gesamtstreitwert:
Die gesamte Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz umfasst im Sinne des Zusammenrechnungsgebots des § 15 Abs 2 GGG die vorgenannten BMG 1 und BMG 2. Er beträgt somit € 591.448,32. Gerundet auf den nächsthöheren Eurobetrag gemäß § 6 Abs 3 GGG beträgt der Gesamtstreitwert € 591.449,00 ("BMG neu").
(d) Unberichtigt aushaftender Differenzbetrag:
Im Sinne des § 18 Abs 2 Z 2 GGG ist nun die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung der BMG neu zu berechnen und hiervon die bereits entrichtete Pauschalgebühr in Abzug zu bringen. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage des Gesamtstreitwerts BMG neu von € 591.449,00 beträgt die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren in erster Instanz gemäß TP 1 GGG 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich € 2.987,00 (TP 1 GGG idF der am 01.10.2013 in Kraft getretenen Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren, BGBl II Nr 280/2013; sie war auf alle Schriften anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30.09.2013 begründet wird – die maßgebliche Ausdehnung erfolgte am 19.06.2015; mit diesem Datum wurde der Anspruch auf die Gebühr begründet), somit € 10.084,39. Hinzu kommt noch der Streitgenossenzuschlag gemäß § 19a GGG. Im vorliegenden Fall standen den beiden Klägern (den Beschwerdeführern) drei Personen auf der Beklagtenseite, als gerichtlich in Anspruch genommene Personen iSd § 19a GGG gegenüber, sodass zum vorbezeichneten Betrag noch der Streitgenossenzuschlag von 15% in Höhe von € 1.512,66 hinzukommt. Die gesamte Pauschalgebühr auf Basis des durch die Ausdehnungen des Klagebegehrens erhöhten Gesamtstreitwerts beträgt daher € 11.597,05.
Hiervon sind die bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von €
4.961,30 (Zahlung vom 09.01.2012), von € 5.630,20 (Zahlung vom 17.10.2014) und € 809,90 (Zahlung vom 02.09.2015) in Abzug zu bringen, sodass ein offener Differenzbetrag zugunsten des Bundes in Höhe von € 195,65, gerundet auf ganze Euro € 196,00, bleibt.
Die Vorschreibung der Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 erfolgte zu Recht. Die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge – hierunter fallen ua auch die Gerichtsgebühren (§ 1 Z 1 GEG) – wurden nicht sogleich vollständig entrichtet (§ 4 GGG). Sie wurden durch Bescheid bestimmt (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8 vorzuschreiben (§ 6a Abs 1 GEG).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sie in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Einzelfallentscheidung stützt sich auf der in Pkt. 3. A.II.) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Während die ältere auf den jeweiligen – identen – Vorgängerbestimmungen des GJGebGes 1962 Rechtsprechung, die auch von der belangte Behörde herangezogen wird, bei Klagsänderungen betreffend die Zahlung einer Lebensrente die Bemessungsgrundlage auf Basis der Rentenbeträge in ursprünglihher Höhe für die Zeit vor der begehrten Erhöhung und aus den erhöhten Rentenbeträgen für die restliche Zeit bis zur Erfüllung des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums (nunmehr Dreijahreszeitraumes) zu bilden ist (VfSlg 921 F/1954, diesem wohl folgend VwSlg 4520 F/1973), nimmt das zitierte Erkenntnis VwGH 07.11.1993, 92/16/0083, eine deutlich differenzierte Position ein, indem im Hinblick auf das Klagebegehren ausgeführt wird, dass gerade nicht auf wiederkehrende Leistungen auf bestimmte und anschließend unbestimmte Zeitdauer geschlossen werden könne, sondern die Anführung von Zeiträumen auch nur zeitliche Abgrenzungen der jeweiligen Höhe der insgesamt auf Lebenszeit begehrten Rentenzahlungen darstellen können. Die Lösung dieser Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung über den Einzelfall hinaus, da – folgt man der älteren Rechtsprechung – regelmäßig die Rentenleistungen, die im Zivilprozesses bei Klagseinbringung im Falle der Stattgebung der Klage bereits fällig waren, als wiederkehrende Leistungen auf bestimmte Zeitdauer und jene ab Einbringung der Klage im Falle der Stattgebung der Klage fällig werdenden Rentenzahlungen als wiederkehrende Leistungen auf unbestimmte Zeitdauer zu behandeln wären. Damit läge eine Kombination der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr in Höhe des Betrages der bei Klagseinbringung bereits fällig gewordenen Rentenzahlungen und hinsichtlich der bei Klagseinbringung zukünftig fällig werdenden Rentenzahlungen des Dreifachen der Jahresleitung vor. Folgt man dagegen der jüngeren Rechtsprechung, wird die Ratenzahlung – entsprechendes Klagebegehren vorausgesetzt – stets auf Basis des Dreifachen Jahreswertes – mit entsprechenden Erhöhungen im Falle einer Klagsausdehnung – zu behandeln sein, was gegenüber dem zuvor angesprochenen Ergebnis zu einer gänzlich anderen Gebührenbelastung führt.
Schlagworte
Bescheidadressat, Beschwerdelegimitation, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2152520.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017