Entscheidungsdatum
25.10.2017Norm
B-VG Art.130Spruch
W214 2151842-2/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Viktoria HAIDINGER, LL.M., und Mag. Daniela ZIMMER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23.03.2017, Zl. DSB-D122.606/0006-DSB/2017,
A1) beschlossen:
Die Anträge auf Beantwortung der Fragen des Beschwerdeführers werden zurückgewiesen.
A2) zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Das der gegenständlichen Beschwerde zu Grunde liegende Beschwerdeverfahren bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) steht im Zusammenhang mit der durch den Bescheid vom 16.08.2016, Zl. DSB-D122.569/0002-DSB/2016 rechtskräftig gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen nicht erfolgter Behebung von Form-und Inhaltsmängel zurückgewiesenen Beschwerde vom 07.07.2016. Diese Beschwerde war der belangten Behörde durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2016, Zl. W101 2129549-1/6E, zuständigkeitshalber vorgelegt worden.
2. In seiner neuerlichen Beschwerde (Betreff/Deckblatt "Beschwerde" "Antrag auf Auskunftserteilung") vom 30.09.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.10.2016, brachte der Beschwerdeführer vor, in seinen Rechten gemäß EMRK auf (sinngemäß) Beantwortung einzelner Fragen in allen Einzelheiten sowie in den Rechten nach Art. 6 und 13 EMRK verletzt worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe am 14.12.2015 ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres (BMI, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) erhalten, das keine Beantwortung der gestellten Fragen enthalte, und das BMI sei daher seit sechs Monaten mit der Auskunftserteilung säumig. Der Beschwerdeführer stellte an die belangte Behörde den Antrag, Auskunft über drei Fragen zu erteilen, nämlich 1. ob er observiert werde, gegen ihn verdeckte Ermittlungen wegen Verdachts auf Terrorismus, Spionage oder sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen geführt würden, 2. ob ein anderes Land über derartige Ermittlungen informiert und darum ersucht worden sei, den Beschwerdeführer ebenfalls zu observieren, und 3. welcher Grund für derartige Ermittlungen vorläge.
3. Die belangte Behörde erließ am 04.10.2016 zunächst einen Mängelbehebungsauftrag. Darin wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen zweier Wochen die Beschwerde unter Beachtung der Vorgaben gemäß § 31 Abs. 3 und 4 DSG 2000 neu einzubringen oder zu ergänzen, insbesondere ein Auskunftsverlangen an das BMI und deren Antwort nachzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde weiters gemäß § 13a AVG darüber belehrt, dass der Zuständigkeitsbereich der Datenschutzbehörde im Beschwerdeverfahren sich nur auf das (Grund-)Recht gemäß § 1 DSG 2000 und die Befugnisse gemäß §§ 31 und 31a DSG 2000 erstrecke. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis an der von ihm angegebenen Zustelladresse (postlagernd, Postfiliale XXXX ) zugestellt.
4. Kurz nach Abfertigung dieses Mängelbehebungsauftrags meldete sich am 06.10.2016 ein Anrufer bei der belangten Behörde, der sich glaubhaft als der Beschwerdeführer bezeichnete und darum ersuchte, die zuzustellenden Stücke selbst durch regelmäßige Nachfrage bei der Behörde abholen zu können, da er die Postzustellung für unzuverlässig halte. Dies wurde von der belangten Behörde mündlich abgelehnt und dem Beschwerdeführer, der laut eigenen Angaben in verschiedenen Beherbergungsbetrieben Quartier nehme und keine feste Abgabestelle angeben könne, geraten, eine elektronische Mailbox einzurichten und eine E-Mail-Adresse für Zustellungen bekannt zu geben.
5. Am 12.10.2016 gab der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die E-Mail-Adresse XXXX bekannt und ersuchte die belangte Behörde um nochmalige Zustellung des Mängelbehebungsauftrages per E-Mail. Diesem Anbringen entsprach die belangte Behörde am 12.10.2016, nachdem der Beschwerdeführer telefonisch einen Zustellmangel (Nicht-Aushändigung des Mangelbehebungsauftrags vom 04.10.2016 durch die Post) glaubhaft gemacht hatte.
6. Am 18. und 19.10.2016 brachte der Beschwerdeführer in insgesamt drei Eingaben zusammengefasst Folgendes vor: Er sei, ebenso wie seine Familie, seine Vorfahren und Verwandten, nicht vorbestraft und habe nie für Geheimdienste (wörtlich "secret organisations") gearbeitet. Am 14.12.2015 habe er ein Schreiben des Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: RSB-BMI) erhalten (jeweils als Beilage zum Eingangsstück in GZ: DSB-D122.606/0005-DSB/2016 und GZ: DSB-D122.606/0006-DSB/2016 vorgelegt), in dem ihm die Beantwortung seiner Fragen verweigert worden sei. Es sei völlig unglaubwürdig, dass der RSB-BMI keinen Zugang zu entsprechenden Informationen habe oder sie sich nicht hausintern (etwa durch Anfrage beim "Datenschutzreferat") beschaffen könne. Solche Überprüfungen seien Aufgabe des RSB-BMI. Die bloße Antwort, es würden keine Daten über ihn "verwendet", entspreche nicht dem Gesetz, da sie nicht bedeute, dass man keine Daten über ihn sammle. Die weitere Antwort, dass der RSB-BMI seine Fragen nicht beantworten könne, bedeute, dass das BMI seit mehr als sechs Monaten mit einer Auskunftserteilung säumig sei. Dies verletze sein Auskunftsrecht gemäß DSG 2000 und EMRK (Art. 6 und Art. 13).
7. Die belangte Behörde erachtete die Mängel der innerhalb der Frist gemäß § 34 Abs. 1 DSG 2000 erhobenen Beschwerde damit als behoben und forderte das BMI mit Schreiben vom 22.11.2016 zur Stellungnahme auf.
8. Mit Stellungnahme vom 01.12.2016 brachte der RSB-BMI vor, das die Auskunftsbeschwerde auslösende Antwortschreiben, nämlich das Auskunftsschreiben an den Beschwerdeführer vom 14.12.2015, stamme (wörtlich) "nicht vom Bundesministerium für Inneres", sondern von ihm. Die Aufforderung zur Stellungnahme der belangten Behörde sei ihm daher vom BMI zur Abgabe einer Stellungnahme vorgelegt worden. Zur Sache brachte der RSB-BMI unter Vorlage mehrere Urkundenkopien vor, das Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers vom November 2015 sei zunächst, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgebend, unter der Bezeichnung "Antrag auf Feststellung einer strafbehördlichen Verfolgung" an das Verwaltungsgericht Wien gerichtet worden. Dieses habe das Anbringen sodann zuständigkeitshalber am 04.12.2015 (Eingangsdatum) an den RSB-BMI weitergeleitet. Der laut Briefpapier einschreitende Rechtsanwalt habe auf Rückfrage mitgeteilt, den Beschwerdeführer nicht zu vertreten. Der RSB-BMI habe das Anbringen des Beschwerdeführers nicht als datenschutzrechtliches Auskunftsverlangen, sondern als Ersuchen um Auskunft, ob und welche kriminal- oder sicherheitspolizeilichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer geführt wurden, gedeutet. Der Beschwerdeführer sei daher im Antwortschreiben vom 14.12.2015 an die zuständigen Behörden verwiesen worden. Angefügt war, verbunden mit dem Ersuchen an die belangte Behörde, dieses Schreiben mangels einer bekannten Zustelladresse dem Beschwerdeführer zukommen zu lassen, eine mit 01.12.2016 datierte datenschutzrechtliche Negativauskunft des RSB-BMI.
9. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.12.2016 zu diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör und legte ihm damit auch die Negativauskunft des RSB-BMI vom 01.12.2016 vor.
10. Der Beschwerdeführer reagierte darauf zunächst mit einer knappen E-Mail vom 05.12.2016: "Ich ersuche um die Beantwortung meiner 3 Fragen", die in einem weiteren E-Mail vom 07.12.2016 dahingehend ergänzt wurde, seine "3 Fragen" seien immer noch nicht beantwortet worden, und er sei weiterhin in seinem Grundrecht gemäß Art. 8 Abs. 2 GRC verletzt.
11. In einem Schreiben (E-Mail) an die belangte Behörde vom 14.12.2016 sowie in mehreren Telefonanrufen beim Sachbearbeiter der belangten Behörde wiederholte der Beschwerdeführer sinngemäß seine bisherigen Anbringen (die Beantwortung der "3 Fragen"), behauptete Zustellmängel (fehlende Beilagen zur Erledigung Parteiengehör; die Beilagen wurden, obwohl kein Fehler bei der Zustellung nachweisbar war, nochmals per E-Mail übersendet) und drängte auf die rasche Erledigung seiner Beschwerde.
12. Die belangte Behörde erteilte beiden Parteien mit Schreiben vom 17.01.2017 Parteiengehör zu den bisherigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Form einer vorläufigen Sachverhaltsdarstellung.
13. Das BMI brachte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 19.01.2017 unter Vorlage umfangreicher Aktenkopien Folgendes vor: Die erste Aufforderung der belangten Behörde zur Stellungnahme vom 22.11.2016 sei dem RSB-BMI zur Beantwortung vorgelegt worden, da das Vorbringen des Beschwerdeführers dahin gelautet habe, durch die Antwort des RSB-BMI in seinen Rechten verletzt und beschwert zu sein. Der RSB-BMI sei von Gesetzes wegen unabhängig und weisungsfrei, ein eigenständiger datenschutzrechtlicher Auftraggeber und damit auch ein potentieller Verfahrensgegner im Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer habe nicht zum Ausdruck gebracht, sich gegen drei Erledigungen des BMI aus den Jahren 2015 und 2016, wovon zwei als direkte Antworten auf Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers vom 06.07.2015 und 01.03.2016 ergangen seien und die dritte Mitteilung sich auf ein Schreiben vom 10.06.2016 bezogen habe, beschweren zu wollen. Kopien dieser drei Erledigungen (samt umfangreichem Aktenmaterial zu den entsprechenden internen Ermittlungen und Systemabfragen) legte die mitbeteiligte Partei als Beilagen zur Stellungnahme vor. Es werde daher kein Grund gesehen, warum das BMI den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt haben sollte.
14. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 24.01.2017 vor, er verlange als EU-Bürger fristgerechte Auskunft. Er berufe sich dabei auch auf Art. 8 Abs. 2 GRC. Sinngemäß führte er aus, er habe sich berechtigt gesehen, für das Auskunftsverlangen das Briefpapier eines Anwalts zu verwenden, weil er diesem bereits EUR 700 gezahlt habe. Der Anwalt habe die Vertretung danach abgelehnt, weil jemand in zwei Telefongesprächen "Druck" auf den Anwalt ausgeübt habe. Er werde ständig "observiert", Tag und Nacht, auf jedem Weg "von Leuten mit Kopfhörern und sehr vielen Autos" belästigt. Er verfolge das Ziel, durch die konkret zu erteilende Auskunft auch sein Recht auf Löschung und Richtigstellung gegenüber dem BMI und allen Übermittlungsempfängern ausüben zu können. Die belangte Behörde möge einschreiten oder die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen.
15. Mit Schreiben vom 26.01.2017 wurde von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des BMI vom 19.01.2017 samt umfangreichen Beilagen übermittelt und Parteiengehör gewährt. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2017 Stellung und kritisierte, dass das Schreiben, das sich im BMI bei "einer Person im Haus", nämlich beim RSB-BMI, befunden habe, nicht im Hause weitergeleitet worden sei. Er verwies auf seine drei gestellten Fragen und fügte noch eine weitere hinzu. Weiters stellte er das Ersuchen, die belangte Behörde möge dem Bundesverwaltungsgericht die vollständige Information/Akte XXXX vorlegen.
16. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde der Antrag, die belangte Behörde möge die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen 1 bis 3 betreffend behaupteter sicherheitsbehördlicher Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer beantworten, zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
17. In einem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten und von diesem als Beschwerde gewerteten Schreiben vom 31.03.2017 wandte sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde und wiederholte seine Ansicht, dass seine Fragen vom BMI nicht ausreichend beantwortet worden seien. Auch der RSB-BMI gehöre zum BMI. Das Bundesverwaltungsgericht möge eine Feststellung bzw. Beantwortung der Fragen des Beschwerdeführers abgeben oder eine mündliche Verhandlung anberaumen. Weiters wiederholte er seine drei Fragen. Außerdem möge das Bundesverwaltungsgericht die falsch vorgebrachten Informationen überprüfen und als rechtswidrig erklären und "zur weiteren Anwendung aufheben".
18. Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde zugeleitet und von dieser mit Schreiben vom 19.05.2017 unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht erneut vorgelegt. Die belangte Behörde führte aus, das Bundesverwaltungsgericht könne nur über die Rechtmäßigkeit der Auskunftserteilung Feststellungen treffen, nicht aber darüber hinaus behauptete Amtshandlungen wie Observationen oder Datenspeicherungen durch Organe von Sicherheitsbehörden für rechtswidrig erklären. Überdies seien die weiteren Anbringen unklar. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren bei verschiedensten Behörden und Gerichten Anbringen eingebracht. Er habe nachweislich zweimal datenschutzrechtliche Auskünfte durch das BMI erhalten, wegen deren inhaltlicher Richtigkeit oder Vollständigkeit jeweils keine Datenschutzbeschwerde erhoben worden sei. Vielmehr sei immer wieder nur aufs Neue die Beantwortung der "drei Fragen" urgiert worden.
Das Anbringen sei nicht als datenschutzrechtliches Auskunftsverlangen erkennbar gewesen und sei dem RSB-BMI zugeleitet worden, der dieses als in seinen Wirkungsbereich fallendes Auskunftsersuchen beantwortet habe. Daher sei die gegen das BMI gerichtete Datenschutzbeschwerde abzuweisen gewesen. Die "drei Fragen" seien rhetorischer Natur, und es sei das Anbringen des Beschwerdeführers, der immer wieder seine Überzeugung zum Ausdruck bringe, dass er überwacht und observiert werde, eigentlich nicht auf Information oder Auskunftserteilung, sondern auf eine Erklärung oder Begründung des BMI gerichtet. Dafür fehle jedoch der belangten Behörde die Zuständigkeit. Im Übrigen werde auf die Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen. Die belangte Behörde beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und die Beschwerde bzw. die gestellten Anträge zurück-, in eventu abweisen.
19. In weiterer Folge richtete der Beschwerdeführer in kurzen Abständen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht und stellte eine Reihe von Anträgen, wobei er u. a. seinen Fragen noch weitere drei Fragen hinzufügte, und nahm Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht. In weiteren Eingaben gab er Personen an, von denen er behauptete, für seine Observierung verantwortlich zu sein.
20. Aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichtes legte der Beschwerdeführer ein Schreiben vor, aus dem hervorging, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Fragen beantworten solle, wobei er die Meinung vertrat, dass das Bundesverwaltungsgericht befugt sei, "in Computern nachzuschauen" und die Informationen zu überprüfen. Die Antworten des BMI seien unrichtig. Er sei durch den Bescheid der belangten Behörde in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer richtete am 17.11.2015 eine Eingabe an das Verwaltungsgericht Wien, die dort am 27.11.2015 einlangte und zu Zl. VGW-101/50/13791/15 protokolliert wurde. Die Eingabe war auf Briefpapier der Kanzlei des Rechtsanwalts XXXX geschrieben, wurde aber nicht von diesem Rechtsanwalt als Vertreter des Beschwerdeführers, sondern vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben. Laut Rubrum (Schriftsatz-Deckblatt) handelt es sich um einen "Antrag auf Feststellung einer strafbehördlichen Verfolgung", der formulierte Antrag lautet (Interpunktion korrigiert bzw. ergänzt):
"Aus diesem Grund beantragt er folgende Feststellung:
1. Wurde und wird XXXX observiert bzw. werden verdeckte Ermittlungen wegen
-
Verdacht
-
Terrorismus
-
Spionage
-
oder sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen gegen XXXX durchgeführt?
-
Sind jetzt solche Ermittlungen durchgeführt?
2. Ist ein anderes Land oder sind andere Länder informiert, dass
XXXX observiert ist, und wenn er in ein solches Land kommt, dass er dort observiert sein muss?
3. Gibt es einen Grund, dass XXXX in Österreich und in allen anderen Ländern observiert sein muss?"
1.2. Diese Eingabe wurde vom Verwaltungsgericht Wien am 01.12.2015 an den RSB-BMI weitergeleitet. Dieser beantwortete das Anbringen des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14.12.2015 dahingehend, "dass ich die in Ihrem Antrag gestellten Fragen auf Basis der mir als Rechtsschutzbeauftragtem zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht beantworten kann." Soweit das Auskunftsersuchen sich auf kriminalpolizeiliche Ermittlungen beziehe, seien die Justizbehörden zuständig. "Soweit Sie Auskünfte über sicherheitspolizeiliche Datenermittlungen begehren, sind als datenschutzrechtliche Auftraggeber die infrage kommenden ermittelnden Sicherheitsbehörden zuständig, das sind die am Wohnsitz des Herrn XXXX zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion bzw. letztlich das Bundesministerium für Inneres."
1.3. Dieses Schreiben wurde zunächst an Rechtsanwalt XXXX zugestellt. Dieser teilte daraufhin dem RSB-BMI mit Schreiben vom 22.12.2015 mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete, aber die Auskunft an diesen weiterleiten werde.
1.4. Am 07.07.2016 richtete der Beschwerdeführer eine als "Säumnisbeschwerde" titulierte Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wendete er sich gegen das Schreiben des RSB-BMI vom 14.12.2015, mit dem ihm keine Auskunft erteilt worden sei.
1.5. Mit Beschluss vom 18.07.2016, Zl W101 2129549-1/6E, leitete das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG und § 31 Abs. 1 DSG 2000 an die belangte Behörde weiter. Die belangte Behörde behandelte die Eingabe daraufhin als Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 und erließ am 22.07.2016 einen Mängelbehebungsauftrag, auf den keine Antwort einlangte. Daraufhin wurde diese (erste) Beschwerde mit Bescheid vom 16.08.2016, Zl. DSB-D122.569/0002-DSB/2016, wegen nicht behobener Form- und Inhaltsmängel rechtskräftig zurückgewiesen.
1.6. Am 30.09.2016 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche (zweite) Beschwerde bei der belangten Behörde ein, die am 03.10.2016 einlangte. Inhaltlich ist der Antrag an die belangte Behörde gleichlautend mit dem am 17.07.2015 an das Verwaltungsgericht Wien gerichteten Antrag.
1.7. Der Beschwerdeführer richtete am 06.07.2015 ein datenschutzrechtliches Auskunftsverlangen an das BMI und erhielt mit Schreiben vom 17.07.2015 eine entsprechende inhaltliche Auskunft, die ihm am 21.07.2015 (Hinterlegung bei der Postfiliale XXXX ) nachweislich zugestellt wurde.
1.8. Der Beschwerdeführer richtete am 01.03.2016, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in 1010 Wien, ein datenschutzrechtliches Auskunftsverlangen an die mitbeteiligte Partei und erhielt mit Schreiben vom 18.03.2016 eine entsprechende inhaltliche Auskunft, die ihm am 22.03.2016 zu Handen von Rechtsanwalt XXXX nachweislich zugestellt wurde.
1.9. Am 10.06.2016 richtete der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , eine "Säumnisbeschwerde" wegen behaupteter Untätigkeit des BMI an das Bundesverwaltungsgericht. Inhaltlich beantragte der Beschwerdeführer auch hier die Beantwortung seiner "drei Fragen" durch das Bundesverwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 14.06.2016, Zl. W214 2127765-1/2E, wurde diese Beschwerde zuständigkeitshalber an das BMI weitergeleitet. Mit Schreiben des BMI vom 20.06.2016 wurde der Beschwerdeführer zu Handen von Rechtsanwalt XXXX darüber informiert, dass am 18.03.2016 eine Auskunftserteilung zu Handen von Rechtsanwalt XXXX erfolgt sei und eine neuerliche Auskunftserteilung, falls gewünscht, der Kostenersatzpflicht gemäß § 26 Abs. 6 DSG 2000 unterliegen könnte.
1.10. Mit Schreiben vom 01.12.2016 erteilte der RSB-BMI dem Beschwerdeführer eine datenschutzrechtliche Negativauskunft.
1.11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2017 wurde der Antrag, die belangte Behörde möge die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen 1 bis 3 betreffend behaupteter sicherheitsbehördlicher Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer beantworten, zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchteil A1) Zurückweisung:
3.2.1. Art. 130 B-VG lautet:
"Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten
vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(3) bis (4) [ ]
(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist."
3.2.2. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt somit keine Zuständigkeit zu (und es wäre im Übrigen auch gar nicht in der Lage), die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen zu beantworten, weshalb diese Anträge zurückzuweisen waren.
3.3. Zu Spruchteil A2) Abweisung:
3.3.1. Die belangte Behörde stützte sich in ihrem Verfahren auf folgende Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF. Diese Normen sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht relevant.
3.3.2. Die relevanten Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000 BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, lauten:
"(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) bis (2) [ ]
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
Auskunftsrecht
§ 26. (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2) bi (10) [ ]
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 31. (1) Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) bis (6) [ ]
(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen."
3.3.3. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, kann weder aus Art. 8 GRC (Unionsgrundrecht auf Datenschutz), noch aus den Art. 6 (Recht auf ein faires Verfahren) und 13 (Recht auf eine wirksame Beschwerde gegen das Handeln von Staatsorganen) EMRK ein unmittelbares Recht des Beschwerdeführers abgeleitet werden, wonach die als Datenschutz-Kontrollstelle gemäß Art. 8 Abs. 3 GRC tätig werdende Datenschutzbehörde verpflichtet wäre, die "drei Fragen" des Beschwerdeführers inhaltlich zu beantworten. Gemäß § 31 Abs. 1 und 7 DSG 2000 ist die Datenschutzbehörde nur ermächtigt, in dem ein Beschwerdeverfahren wegen Verletzung des Auskunftsrechts abschließenden Bescheid gegebenenfalls eine Rechtsverletzung festzustellen, in eventu die beantragten Leistungsaufträge an Auftraggeber des privaten Bereichs auszusprechen. Die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers waren daher in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu Recht als unzulässig zurückzuweisen.
3.3.4. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der belangten Behörde dem BMI oder in eventu dem RSB-BMI vorwarf, seine Auskunftsbegehren nicht oder nicht ausreichend beantwortet zu haben, ist dazu Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer beharrte darauf, dass das BMI sein Auskunftsersuchen nicht beantwortet habe. Das BMI hat dem Beschwerdeführer jeweils im Jahr 2015 und im Jahr 2016 eine datenschutzrechtliche Auskunft erteilt. Das nunmehr gegenständliche Schreiben vom 17.11.2015 wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht an das BMI gerichtet, sondern an das Verwaltungsgericht Wien, von wo es an den RSB-BMI weitergeleitet wurde. Daher waren das BMI (oder in eventu der RSB-BMI) gar nicht Adressaten des Ersuchens und wären – selbst wenn man zum Resultat gelangt wäre, dass es sich um ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen handelte – nicht zur Beauskunftung von Daten verpflichtet gewesen.
Überdies ist Voraussetzung für eine Auskunftserteilung nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 das Vorliegen eines als solches erkennbaren Auskunftsbegehrens eines Betroffenen. Zunächst ist das Auskunftsbegehren, so es, wie hier, spezifisch formuliert ist, auf seinen Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen ist, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gilt (Wortlaut und Verständnis der Erklärung aus objektiver Sicht; "wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und den Geschäftszweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte", OGH EvBl 1974/185 [Kündigung], siehe Bescheid der früheren DSK vom 22.10.2008, K121.386/0009-DSK/2008, RIS, unter Berufung auf den Bescheid vom 20.05.2005, K120.957/0002-DSK/2005, RIS).
Das gegenständliche Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.11.2015 war mit "Antrag auf Feststellung einer strafbehördlichen Verfolgung" betitelt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer davon überzeugt war, durch die Sicherheitsbehörden observiert zu werden und eigentlich eine Erklärung oder Rechtfertigung für die von ihm als Tatsache erachtete sicherheitsbehördliche Observation anstrebte, wie dies die belangte Behörde ausführte. Die Fragen nehmen jedenfalls weder auf irgendeine Bestimmung des DSG 2000 (oder eine andere Grundlage des Datenschutzrechts in Österreich oder der Europäischen Union) Bezug, noch kommen die Begriffe "Daten" oder "Datenschutz" vor. Somit lag gar kein erkennbares Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000 vor. Das Schreiben des Beschwerdeführers wurde dementsprechend auch vom RSB-BMI, an den es vom Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet worden war, als allgemeines Ersuchen um Auskunft (siehe die Stellungnahme des RSB-BMI vom 01.12.2016) verstanden.
Daher fällt weder dem BMI noch in eventu dem RSB-BMI eine Verletzung des Auskunftsrechts dadurch zur Last, dass dieses Anbringen durch den RSB-BMI als allgemeines Ersuchen um Auskunft und Hilfestellung u. a. durch Verweisung an die zuständigen Stellen erledigt wurde. Als dem RSB-BMI im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Aufforderung der belangten Behörde um Stellungnahme zukam, ließ er überdies dem Beschwerdeführer eine datenschutzrechtliche Negativauskunft iSd § 26 DSG 2000 zukommen, sodass der Beschwerdeführer selbst dann nicht mehr beschwert wäre, wenn er ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren gestellt hätte.
Somit wurde das Recht auf Auskunft des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall weder durch das BMI noch durch den RSB-BMI verletzt und hat die belangte Behörde die Beschwerde zu Recht abgewiesen.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht geboten.
3.5. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Auskunftsbegehren, Auskunftsrecht, Datenschutzbehörde,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2151842.2.00Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017