Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.03.2016Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AVRAG §7g Abs2Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Vorlage von Lohnunterlagen ist als akzessorisch zu der anlastbaren Verwaltungsübertretung der Unterentlohnung zu betrachten. Was somit für den Tatbestand der Unterentlohnung an sich gilt, muss umso mehr für den Vereitlungstatbestand der Nichtbereithaltung von Unterlagen gelten, da dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, dass für Zeiträume, in denen die Unterentlohnung an sich bereits verjährt ist, das Fehlen von Unterlagen noch strafbar sein soll.
Schlagworte
Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Abhängigkeit, persönliche, wirtschaftliche; persönliche Arbeitspflicht; Bereithaltung der Lohnunterlagen; Übermittlung der Lohnunterlagen; Krankenversicherung; Einsichtsrecht; Unterentlohnung; Lohn- und Sozialdumping; Mitwirkungspflicht; Verjährung; Verjährbarkeit; Dauerdelikt; VerfolgungsverjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.068.548.2016Zuletzt aktualisiert am
29.12.2017