Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.12.2017Norm
KFG 1967 §45 Abs6Rechtssatz
Das „oder“ zwischen „Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeuges“ in § 45 Abs 6 KFG bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf die beiden genannten Fakten (Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifikationsnummer). Der Besitzer des Probefahrtkennzeichens hat somit nur betreffend dieser beiden Umstände ein Wahlrecht. Marke und Type hat er jedenfalls in seinem Nachweis festzuhalten.
Schlagworte
Probefahrtkennzeichen, NachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.547.2017.R15Zuletzt aktualisiert am
29.12.2017